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Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Absatz 3 ist von besonderer Bedeutung, da er regelt, in welchen Zusammenhängen das Verbreiten von Propagandamitteln verfassundwidriger Organisation nicht strafbar ist: Ohne ihn wäre es etwa Journalisten unmöglich, über aktuelle Rechtssprechung zu berichten, Lehrern, über den Nationalsozialismus zu unterrichten, Wissenschaftlern, über das Dritte Reich zu forschen bzw. ihre Forschungsergebnisse zu publizieren usw. Im Juristendeutsch werden die Regelungen Sozialadäquanz genannt. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Solange der Anbieter und Erwerber sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie die Gegenstände, die die Zeit von 1933 bis 1945 betreffen und unter §§ 86, 86a StGB fallen oder fallen können, nur zu den in § 86 Abs. 3 StGB bestimmten Zwecken anbieten/erwerben. Diese sind : Staatsbürgerliche Aufklärung, Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Der Verkäufer bieten die genannten Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit dem Erwerb wird die Verpflichtung gegeben die Gegenstände nur für die oben genannten Gründe zu erwerben und sie in keiner Weise propagandistisch, insbesondere im Sinne des § 86a StGB zu benutzen.
Hinsichtlich der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, sowie dem Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 und §86a StGB) ist auszuführen, dass in der Fachgruppe Militär- und Garnisonsgeschichte Magdeburg derartige Propagandamittel und oder Kennzeichen im Sinne des §86 Absatz 3 StGB verwendet werden. Danach ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, wenn das Propagandamittel oder die Verwendung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
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Frau Selma Rudolph (1853-1931) hatte am 24. Oktober 1898 ein Grundstück in der damaligen Kaiser-Wilhelm-Straße 10 erworben. Hier sollte für sie und ihre Familie ein Wohnhaus entstehen.
1931 starb Selma Burchardt. Das bebaute Grundstück erbten ihre Kinder, die allesamt nicht mehr in diesem Hause wohnten. Da der Sohn Carl bereits 1932 starb übernahm der Sohn Walter, der jetzt mit seiner Familie am Hohenstaufenring 7 wohnte, die Verwaltung des Hauses. Der letzte Mieter im Haus war bis 1945 die SA (Sturmabteilung) der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei). Sie soll ziemlich eigenmächtig mit dem ihm anvertrauten Objekt umgegangen sein, sodass das Grundstück sowohl von der baulichen wie auch von der Nutzungsseite starken Schaden genommen haben soll.
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Wilhelm Friedrich Loeper - Gauleiter des Gaus Magdeburg-Anhalt
Wilhelm Friedrich Loeper (* 13. Oktober 1883 in Schwerin; † 23. Oktober 1935 in Dessau) war Politiker der NSDAP und Gauleiter des Gaus Magdeburg-Anhalt.
Leben :
Loeper wurde als Sohn eines Apothekers geboren. 1884 siedelte seine Familie nach Friesack (Mark Brandenburg) über. Kurze Zeit später erfolgte ein Umzug nach Roßlau/Elbe, wo der Vater eine Apotheke übernahm. Er besuchte zunächst die Schule in Roßlau, später das Friedrichs-Gymnasium in Dessau und legte dort 1903 sein Abitur ab. Loeper schlug dann eine militärische Laufbahn ein.
Am 16. März 1903 trat er als Fahnenjunker in das Pionier-Bataillon 3 in Spandau ein und absolvierte dann die Kriegsschule Neiße. Bereits am 19. August 1904 wurde er Leutnant und nach diversen weiteren Kommandos (Stettin, Berlin, Graudenz und Allenstein) am 18. August 1912 schließlich Oberleutnant. Es erfolgte dann seine Versetzung zum Magdeburgischen Pionier-Bataillon 4. Hier übernahm er 1913 das Kommando über einen Scheinwerferzug.
Im Ersten Weltkrieg :
Nach Beginn des Ersten Weltkriegs war er dann zwischen 1914 und 1918 an der Westfront als Hauptmann und Kompaniechef des Pionier-Bataillons 19 eingesetzt. Er wurde mehrere Male verwundet, die erste Verwundung war am 15. September 1914 (Granatsplitter) bei Bieuxy.
Auszeichnungen im Ersten Weltkrieg:
22. September 1914 Eisernes Kreuz II. Klasse, 4. April 1915 Mecklenburgisches Verdienstkreuz II. Klasse, 27. Mai 1915 Eisernes Kreuz I. Klasse, 25. Oktober 1915 Mecklenburgisches Verdienstkreuz II. Klasse, 3. Februar 1916 Anhaltisches Friedrichskreuz,
Am 12. Juli 1915 heiratet Loeper seine Frau Elisabeth.
Weimarer Republik :
Nach Kriegsende wurde Loeper Führer eines Freikorps, welches im Baltikum und im Ruhrgebiet im Einsatz war. In dieser Funktion war er auch an der Niederschlagung des Spartakusaufstandes beteiligt.
Mit der Gründung der Reichswehr wurde Loeper Kompaniechef im Pionierbataillon 2. Im Jahr 1923 war er als Lehrer an der Pionierschule in München tätig und lernte dort Adolf Hitler kennen. Loeper beteiligte sich am Hitler-Ludendorff-Putsch vom 9. November 1923 und beabsichtigte, die Pionierschule dem Befehl Hitlers zu unterstellen. Nach der Niederschlagung des Putschversuchs wurde Loeper deshalb 1924 aus der Reichswehr entlassen.
Loeper begann sich nun in der NSDAP zu engagieren. 1925 trat er der Partei bei. Er zog nach Dessau und leitete zunächst die dortige NSDAP-Ortsgruppe. Noch im gleichen Jahr wurde er Geschäftsführer des Gaus und schließlich 1927 als Nachfolger von Gustav Hermann Schmischke Gauleiter des Gaus Magdeburg-Anhalt. Loeper widmete sich dem Aufbau der Partei in seinem Gau und bekämpfte das in Dessau ansässige Bauhaus. In einem Brief von 1930 schrieb er: „wie das Bauhaus nach Jerusalem gehört und nicht nach Dessau“. Loeper hatte später entscheidenden Anteil an der Zerschlagung dieser Institution.
1928 wurde er Mitglied des Anhaltischen Landtags. Anhalt hatte bereits seit 1932 eine nationalsozialistische Landesregierung. Ab 1930 war er für den Wahlkreis 10 (Magdeburg) auch Mitglied des Reichstags.
Loeper wurde Leiter des Personalamtes der NSDAP und Herausgeber des Trommlers. 1932 richtete er im Schloss Großkühnau die erste Stammabteilung und die Führerschule des Reichsarbeitsdienstes ein. Im gleichen Jahr erfolgte die Ernennung Loepers zum Landesinspektor der NSDAP für Mitteldeutschland-Brandenburg.
Ab 1933 :
Nach der reichsweiten „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten wurde Loeper gemeinsamer Reichsstatthalter in Braunschweig und Anhalt. Als sein Amtssitz wurde ihm Dessau bestimmt. Noch 1933 verlieh ihm die Stadt Magdeburg die Ehrenbürgerwürde, die ihm 1946 jedoch postum wieder aberkannt wurde. Im Jahr 1934 wurde er zum SS-Ehrengruppenführer und Gauehrenführer des Reichsarbeitsdienstes ernannt. 1935 wurde er Mitglied der Akademie für Deutsches Recht. Er ist auch Ehrenbürger von Dessau (30. Mai 1933), Ehrenbürger der Gemeinde Mildensee (Dessau) und der Stadt Gernrode gewesen. Am 4. Juni 2008 beschloss der Stadtrat von Dessau-Roßlau die offizielle Streichung von Wilhelm Friedrich Loeper (wie auch von Adolf Hitler und Joachim Albrecht Eggeling, Nachfolger Loepers als Gauleiter) von der Ehrenbürgerliste der Stadt.
Am 23. Oktober 1935 verstarb Gauleiter Loeper an Halskrebs. Seine Beisetzung erfolgte im Napoleonsturm in Mildensee bei Dessau; später wurde er auf dem Mildenseer Friedhof begraben.
Ehrungen :
In der Region erfolgten diverse Ehrungen. So benannte die Gemeinde Ottersleben die Hauptmann-Loeper-Straße, die Stadt Braunschweig die Wilhelm-Friedrich-Loeper-Straße (heute Adolfstraße), die Stadt Wernigerode eine Brücke und die Stadt Zerbst das Freibad nach ihm. Sämtliche Benennungen verschwanden jedoch nach Kriegsende wieder. Die Stadt Zerbst ernannte ihn zum Ehrenbürger.
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