Diziplinargewalt des Festungs-Kommandanten Neben der tatsächlichen Herrschaft über die Festungs-Stubenen-Gefangen, gleich welcher Klasse und egal ob es sich dabei um Militär- oder Privatpersonen handelt, benötigte der Festungs-Kommandant zur Erfüllung der genannten Aufgaben auch der Rechtsherrschaft und, wenn nötig der exekutiven Gewalt. Zunächst war ihm disziplinarische Befugnis über alle Gefangenen erteilt. D. h., er durfte alle Ordnungs- und Disziplinverstöße ahnden und außergerichtlich rügen und bestrafen. Das galt nicht für Vergehen, die von Gesetzes wegen verpönt (strafbewehrt) waren. Die Palette der dem Kommandanten zur Verfügung stehenden Strafen begann bei mündlichen oder schriftlichen Verweisen. Sie setzte sich fort über den Entzug der Freistunden für 8 bis 14 Tage; mit der gleichen Dauer konnte der „enge und einsame Verwahrsam“ angeordnet werden. Aus gesundheitlichen Rücksichten war bei diesen Strafen jeweils am dritten Tag freie Bewegung an der Luft unter Aufsicht erlaubt. Weitere Disziplinarstrafen waren der zeitweise Entzug von Büchern und Schreibmaterialien so wie anderer „Unterhaltungsmittel“. Die Strafen wurden in allen Fällen in Form eines Strafdekrets schriftlich festgehalten, dem Arrestaten zur Kenntnisnahme vorgelegt und anschließend bei den Kommandantur-Akten aufbewahrt. Eine Weitergabe an vorgesetzte Dienststellen, Behörden oder Gerichte war nicht vorgesehen. Der Missbrauch der Freiheiten im gelinden Arrest, die auf Treu und Glauben bzw. beim polizeilichen Festungsarrest gegen schriftlichen Revers, gewährt wurden, konnte durch Entzug dieser Freiheiten sowie durch Verschärfung des Arrests im Sinne des Vollzugs bei den Gefangenen der ersten Gattung bestraft werden. Insbesondere konnte auf ständige Aufsicht während der Freistunden erkannt werden. Andererseits war der Kommandant berechtigt, für einzelne Häftlinge der ersten Klasse nach mindestens einjähriger guter Führung nach und nach die Vergünstigungen zu gewähren, wie sie in der zweiten Klasse zugestanden wurden. Gute Führung zeichnete sich dadurch aus, dass die Arrestaten durch ein stilles moralisches Betragen ihre Zuverlässigkeit bekunden. Eine endgültige Versetzung in die zweite Klasse konnte bei fortgesetzt vorwurfsfreier Führung mit Billigung durch das General-Kommando vorgenommen werden.
Gerichtsstand der Festungs-Stuben-Gefangenen Größere Vergehen der Gefangenen bedurften genauerer Regelung, als die nach Ermessen auszuübende Diziplinargewalt. Dazu gehörte eine förmliche gerichtliche Untersuchung und ein auf das Untersuchungsergebnis bezogenes Urteil. In Bezug auf gerichtliche Untersuchungen sowie gerichtliche und außergerichtliche Bestrafungen waren die Festungskommandanten gegenüber dem Kriegsministerium berichtspflichtig. Die entsprechenden Informationen waren vierteljährlich mit den Arrestaten-Listen als Kurzmeldungen einzureichen. Bei der Untersuchung und Aburteilung gab es verschiedene Szenarien. So waren für alle Militärpersonen die Garnisonsgerichte der Festung von „Natur aus“ zuständig. Sie führten die Untersuchungen gegen Offiziere sowie über Regiments- und Bataillonsärzte durch ein Kriegsgericht. Gegen die übrigen Militärbeamten, soweit sie in Kriminal- und Injuriensachen (Beleidigungen, Ehrverletzungen) der Militärgerichtsbarkeit unterworfen waren, durch eine Militär-Kommission. Dem kommandierenden General war über die Aufnahme einer Untersuchung zu berichten. Ausnahmen bildeten Offiziere und Militärbeamte, gegen die gerichtliche Untersuchungen nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch den König durchgeführt werden durften. Aus dem Dienst entfernte oder ohne Pension und Wartegeld ausgeschiedene Offiziere sowie nicht mehr im Dienst stehend Militärbeamte unterlagen, wie die Festungs-Arrestaten des Zivilstandes, der Zivilgerichtsbarkeit. Die Behandlung der Gefangenen vor Abschluss der gerichtlichen Untersuchung und Strafzumessung richtete sich nach den Vorgaben der entsprechenden Gerichte. Gab es solche Vorgaben nicht, war in jedem Falle ein Entweichen oder eine geheime Verbindung des Angeklagten zu Außenstehenden auszuschließen.
Natürlich gab es zu Einzelfragen immer wieder Unklarheiten über die Handhabung einzelner Bestimmungen. Das waren beispielweise Gerichtszuständigkeiten bei Ehrensachen zwischen Militär- und Zivil-Personen. Zivil-Personen konnten demnach bis zum Ende des Gerichtsverfahrens auf Genugtuung verzichten, womit das Verfahren abgeschlossen und beendet wurde. Bei Militärangehörigen und Beamten war die Verzichtserklärung nur mit Erlaubnis der vorgesetzten Stelle des Beleidigten möglich, da ja nicht nur die natürliche Person, sondern auch der „königliche Rock“ beleidigt werden konnte.
Schwieriger wurde es, wenn nicht aktive, der Militärgerichtsbarkeit unterstehende Militärpersonen in Festungshaft genommen werden sollten. Das konnten z. B. Landwehr-Offiziere sein. Am 14. November 1826 hatte das Kriegsministerium dem General-Kommando des 4. Armee-Corps hinsichtlich der pensionierten und der auf Inaktivitäts-Gehalt stehenden Offiziere eine Verfahrensvorschrift erteilt. Diese hat sie am 2. März 1832 gegenüber dem General-Kommando des 8. Armee-Corps in Bezug auf einen Landwehroffizier nochmals erhärtet.er Text lautet wie folgt: „… die Frage: wie gegen einen auf dem Land wohnenden beurlaubten Landwehr-Offizier Stuben-Arrest zu vollziehen sei, ist schon früher beim Kriegs-Ministerium zur Sprache gekommen und dieselbe in der, auch von Wohldemselben erwähnten Rücksicht, dass wenn der Offizier zum Behufe der Erleidung dieser Strafe zum Landwehrstabe eingezogen werden sollte, dies eine durch die gesetzlichen Bestimmungen über den Stuben-Arrest nicht zu rechtfertigende Verschärfung dieser Strafe sein würde, kann dahin beantwortet werden: Dass der beurlaubte Landwehr-Offizier diese Strafe nur in seiner Wohnung, auch wenn dieselbe auf dem Lande sei, erleiden könne, er jedoch vorher auf die Bestimmungen der Verordnung über die Bestrafung der Offiziere vom 3. August 1808, wonach er mit seinem Ehrenworte für die gewissenhafte Haltung des Arrests verhaftet sei, aufmerksam gemacht werden müsse ...“
Sehr kompliziert gestaltete sich die Frage nach Anerkennung einer während der Festungshaft verhängten Arreststrafe auf die Zeit der Festungshaft. Letzten Endes bestimmte das Kriegsministerium: „… dass insofern die Arrest-Strafe durch ein Stand- oder Kriegsgericht erkannt worden, während ihrer unmittelbar nach erfolgter Bestätigung des Erkenntnisses zu veranlassenden Vollstreckung, die Festungsstrafe als suspendiert betrachtet, und daher um die Dauer der erkannten Arrest-Strafe verlängert werden muss; was dagegen die disziplinarisch gegen einen Militärsträfling verhängten Arrest-Strafen betrifft, so sind diese innerhalb der Festungsstrafe abzubüßen, letztere also nicht um die Dauer derselben zu verlängern.“
Für die Anrechnung der Zeit einer Festungshaft von Offizieren auf die Dienstzeit war festgelegt, dass Festungshaft unter einem Jahr nicht von der Dienstzeit in Abzug gebracht wird. Zeiten von einem Jahr und darüber wurden von der Dienstzeit in Abzug gebracht (d. h. als Dienstzeit nicht angerechnet). Als diese Entscheidung durch König Friedrich Wilhelm am 21. Dezember 1828 getroffen wurde, wurde gleichzeitig festgelegt, dass diese Regelung keine rückwirkende Anwendung findet. Eine Halbierung der Dienstbezüge für die Zeit der Festungshaft fand in jedem Falle statt. Für die Festungsstrafe (nicht Festungshaft!) von Soldaten fanden entsprechende Regeln keine Anwendung.
Eine etwas kuriose Angelegenheit betraf der Streit, wie lange 8 Tage sein sollen, wenn dem Ermessen des Disziplinarbefugten anheimgestellt ist bestimmte Dinge mit 8 bis 14 Tagen zu befristen. Da hat Friedrich Wilhelm höchstselbst eingreifen müssen und unter dem 26. November 1832 bestimmt: „… finde es unzweifelhaft, dass … unter einer Strafe von acht Tagen eine Woche zu verstehen und daher in allen vorkommenden Fällen die Strafe auf siebenmal vier und zwanzig Stunden zu vollstrecken ist.“ Einer gesetzlichen Bekanntmachung dieser Vorschrift bedurfte es nach Meinung des Königs nicht.
Wenn Festungshaft auch keine die Ehre des Arrestaten mindernde Angelegenheit war, so sollten doch Orden, Ehrenzeichen etc. während der Festungshaft nicht angelegt werden. Haben die Häftlinge ihren Strafantritt mit angelegten Orden etc. angetreten, so waren diese abzulegen und der Kommandantur in Verwahrung zu geben, die sie nach Abbüßung der Strafe zurückzugeben hatte. (A. K. O. vom 12. Mai 1822)
Es ist zwar sehr mühselig Details zur Militärgerichtsbarkeit zu finden – interessante Ergebnisse sind aber garantiert.
Hier nur ein kleiner Nachtrag zum "Reutertor". Das hatte, wie richtig vermutet weder mit dem Dichter Fritz Reuter noch mit dem Oberbürgermeister Ernst Reuter zu tun. Auch andere Namensvettern standen nicht Pate, sondern ganz normales Militär, dem zur Fortbewegung Pferde zur Verfügung standen. Es war das Tor, das bevorzugt zum Ein- und Auslass von Reitern genutzt wurde. Also: Reitertor. Wie man von der Hartstraße = Hirschstraße oder von der Leiterstraße = Led(d)erstraße weiß, war die Rechtschreibung in früheren Zeiten hin und wieder abweichend von der uns bekannten.
Hier ein neuer Knobelauftrag speziell zur Zitadelle.
1717 oder so hatte der König (Friedrich Wilhelm I.) die Idee zur Vrbindung der Zitadelle mit der Stadt eine Hängebrücke bauen zu lassen und den Alten Dessauer mit der Ausführung beauftragt. Da der König bekanntermaßen geizig war, hatte er gleichzeitig festgelegt, dass die Stadt Magdeburg an der Finanzierung zu beteiligen war. Der Magistrat war höchstwahrscheinlich nicht geizig, aber sparsam und ohnehin immer knapp bei Kasse und beantragte bei seinem Landesherrn den Erlass dieser Beteiligung. In einem Brief vom 13. Septeber 1717 schrieb der König bezüglich dieses Antrags an den Fürsten Leopold aus Wusterhausen eigenhändig: "...was Euer Lieben schreiben wegen der Hangelbrücke so bleibet es darbey und soll die hangelbrücke ferfertieget werden und der Magistrat soll sie schleunig verfertigen ..."
Der Alte Dessauer hat sich aber offensichtlich für den Antrag der Stadt eingesetzt und die Meinung des Königs geändert, denn in einem Erlass vm 21. März 1718 an den Fürsten hob er die Forderung zur Teilfinanzierung durch die Stadt Magdeburg auf.
Was nun zu suchen ist: Wurde eine Hängebrücke zwischen der Stadt und der Zitadelle überhaupt jemals gebaut. Wenn ja: was für eine Brücke war das? (nur für Personen oder auch Fahrzeuge), wann und wo war das??
Auf dem zweiten Bild von #59 sind zwei Bruchstücke der ehemaligen Außenfassade zu sehen, die eindeutig Teile einer Inschrift tragen (siehe Bild). Gibt es zu dieser (und eventuell weiteren) Inschrift Erkenntniise über dere Inhalt oder sogar Abbildungen, auf denen mehr zu lesen ist?