Dokumentatrion Widestand in der Maschinenfabrik der Firma R. Wolf K a m m e r g e r i c h t Geschäftsnummer: 10. 0. Js. 45/43 B ( I. 117/43).
Im Namen des Deutschen Volkes!
Strafsache gegen
1) den Dreher Otto S c h u m a n n, geboren am 22. Januar 1903 in Risdorf (Bezirk Magdeburg), wohnhaft in Magdeburg-Fermersleben, Zinkkestrasse 6, 2) den Dreher Heinrich S o m m e r, geboren am 30. September 1894 in Bippen, Kreis Osnabrück, wohnhaft in Magdeburg, Nelkenweg 3, 3) den Dreher Friedrich S c h n e i d e r, geboren am 30. Januar 1897 in Hemlingen, Kreis Wolfenbüttel, wohnhaft in Magdeburg-Buckau, Wanzleberstrasse 7, 4) den Arbeiter Otto L u t h e r, geboren am 6. September 1884 in Schwenda (Bezirk Nordhausen), wohnhaft in Magdeburg-Fermersleben, Eggersdorferstrasse 9.
zu 1 bis 4 in gerichtlicher Untersuchungshaft hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1944 in Magdeburg, an der teilgenommen haben:
Kammergerichtsrat Halledt als Vorsitzender Kammergerichtsrat Dr. Stäckel Landgerichtsrat Dr. Jank als beisitzende Richter Landgerichtsrat Henoch als Beamter der Staatsanwaltschaft Gerichtsvollzieher Sternal als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle, f ü r R e c h t erkannt: Die Angeklagten Schumann, Schneider und Luther haben absichtlich ausländische Sender abgehört und zugleich Nachrichten solcher Sender verbreitet. Der Angeklagte Sommer hat ausländische Rundfunknachrichten weitergegeben. Es werden daher verurteilt:
Schneider zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, Schuhmann zu drei Jahren Zuchthaus, Sommer und Luther zu je einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden aberkannt: Schneider auf vier Jahre, Schumann auf drei Jahre, Sommer und Luther auf je zwei Jahre.
G r ü n d e.
Die Anklageschrift legt den Angeklagten, die sich sämtlich bei der Maschinenfabrik R. Wolf, Magdeburg-Buckau, beschäftigt waren Rundfunkverbrechen zur Last und gehen weiter davon aus, dass die Angeklagten Sommer und Schneider in Tateinheit damit sich der Vorbereitung zum Hochverrat ((§ 83 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hätten. Hierzu hat die Hauptverhandlung auf Grund der Einlassung der Angeklagten mit der Bekundung der Zeugen Beyerling, Geweke, Sydow und Rekowski, die sämtlich wegen der Teilnahmeverdacht unbeeidigt geblieben sind, folgenden Sachverhalt ergeben: 1. Der Angeklagte S c h u m a n n, Sohn eines Arbeiters, erlernte nach dem Besuch der Volksschule 4 Jahre das Dreherhandwerk, ging einige Jahre auf Wanderschaft und arbeitete von 1925 bis 1930 bei der Firma Krupp. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit ist er seit 1933 bei der Firma R. Wolf beschäftigt. In politischer Hinsicht war er von 1926 bis 1929 Mitglied der KPD und trat 1930 der SAP bei, der er bis zur Auflösung angehörte und für die er als Reichs- und Landtagskandidat aufgestellt wurde. Seit 1925 war er im Deutschen Metallarbeiterverband gewerkschaftlich organisiert. Schumann ist nicht bestraft. Ein im Jahre 1935 gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen Beteiligung am illegalen Wiederaufbau der SAP ist mangels Beweises eingestellt worden. Dieser Angeklagte ist geständig, seit Anfang 1942 bis etwa Januar 1943 auf Veranlassung seines Arbeitskameraden Köppe absichtlich die Auslandssender London und Beromünster mit gewisser Regelmässigkeit abgehört zu haben, wobei ihn besonders die deutschen Nachrichten und die politischen Tagesübersichten interessierten. Über den Inhalt der Sendungen unterhielt er sich bis kurz vor seiner Verhaftung mit dem Mitangeklagten Sommer und verbreitete so die gehörten Nachrichten. Daß diese geeignet waren, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, hat Schumann, wie keiner besonderen Begründung bedarf, zweifelsfrei erkannt. Der Angeklagte hat sich mithin eines Verbrechens im Sinne der §§ 1,2 der VO über ausserordentliche Rundfunkmaßnahmen schuldig gemacht. Er hat aus einheitlichen Entschluss heraus gehandelt, so dass die Straftaten in Fortsetzungszusammenhang stehen (§ 73 StGB). Der gemäß §5 der genannten Verordnung erforderliche Strafantrag ist gestellt. Was die Strafzumessung anlangt, so war die Strafe aus §2 Rundfunkverordnung zu entnehmen, da diese gesetzliche Bestimmung die scherste Strafe androht. Ein besonders schwerer fall war bei der Sachlage zu verneinen, so dass der Angeklagte Zuchthausstrafe verwirkt hat. Strafmildernd konnte berücksichtigt werden, dass Schumann durch Köppe zu der Straftat veranlasst worden ist, dass er die Feindnachrichten nur an einen Arbeitskameraden weitergegeben und das er selbst in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck gemacht hat. Andererseits muss nach Auffassung des Senats mit äusserster Schärfe der Feindpropaganda, zumal in einem Rüstungsbetrieb, entgegengetreten werden. Eine Zuchthausstrafe von drei Jahrenerschien bei dieser Sachlage als angemessene Sühne. 2. Der unbestrafte Angeklagte Sommer erlernte nach dem besuch der Volksschule das Dreherhandwerk und arbeitete hierauf als Drehergeselle. Im Jahre 1914 wurde er Soldat, kam jedoch nicht an die Front, weil er 1915 als Fachkraft zur Firma Krupp abkommandiert wurde; hier arbeitete er bis 1919. Seit 1919 ist er als Dreher bei der Firma R. Wolf tätig. Sommer war seit 1916 bis zum Umbruch gewerkschaftlich organisiert uns sympatisierte mit der SPD, ohne ihr aber als Mitglied anzugehören. Der Angeklagte Sommer hat nach seiner unwiderlegten Einlassung ausländischer Sender selbst im Kriege nicht abgehört, erfuhr aber die Hetzberichte der Auslandssender durch Gespräche mit seinen Arbeitskameraden Köppe und Schumann und gab das Gehörte dann weiter an die ebenfalls bei der Firma R. Wolf beschäftigten Arbeiter Lausch und Weber. Gelegentlich versorgte er auch Schumann mit Feindberichten, die ihm Köppe mitgeteilt hatte, und gab Auslandsmeldungen, die ihm Schumann überbracht hatte, an Köppe weiter. Nach seinen glaubhaften Angaben hatte er nach dem Heldentode seines Sohnes, im August 1941 kein Interesse mehr an ausländischen Rundfunksendungen und hielt sich seitdem im Gespräch zurück. Sommer, gegen den ebenfalls der erforderliche Strafantrag gestellt worden ist, ist bei dieser Sachlage im Sinne des §2 Rundfunkverordnung überführt, denn er hat gewusst, dass die von ihm verbreiteten nachrichten von verbotenen Auslandssendern herrührte und hat auch erkannt, dass diese Meldungen dazu dienen sollten, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu schwächen. Die Hauptverhandlung hat dagegen, wie auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussantrag zutreffend ausgeführt hat, keinen Anhalt dafür erbracht, daß dieser Angeklagte darüber hinaus sich der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Vorbereitung zum Hochverrat schuldig gemacht hat, denn es konnte nur eine gelegentliche und zufällige Weitergabe von Nachrichten festgestellt und kein Beweis dafür erbracht werden, daß es Sommer darauf ankam, einen festen Kreis von Gesinnungsgenossen zur Zersetzung des Widerstandswillen und der Widerstandskraft zu bilden. Die Straftat des Angeklagten Sommer konnte nach Auffassung des Senats verhältnismässig milde angesehen werden, zumal er aus eigenem Entschluss heraus die Verbreitung der Feindnachrichten eingestellt hat. Eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten erschien als ausreichende Sühne. 3. Der ungestrafte Angeklagte Schneider erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Dreherhandwerk. 1916 zun Heer eingezogen, nahm er als Pionier an den Kämpfen im Westen und Osten teil. Nach dem Kriege war er auf einem Schacht und seit 1927 bei der Firma R. Wolf tätig. Vor dem Umbruch war er gewerkschaftlich organisiert, will sich aber sonst nicht politisch betätigt und bei den Wahlen für die demokratische Partei gestimmt haben. Schneider hörte mindestens im Jahre 1940 die Auslandssender Straßburg und Beromünster ab und teilte die auf diese Weise erfahrenen Nachrichten gesprächsweise seinen Arbeitskameraden Sydow, Rekowsky und Geweke mit. Der Angeklagte hat das bei seiner richterlichen Vernehmung eingestanden, sich in der Hauptverhandlung aber aufs Leugnen gelegt und bestritten, Auslandssender abgehört und solche Nachrichten weiterverbreitet zu haben. Diese Einlassung verdient keinen Glauben, zumal die Zeugen Geweke, Sydow und Rekowsky glaubwürdig bekundet haben, bis Ende 1942 von Schneider mit gewisser Regelmässigkeit mit Nachrichten ausländischer Sender versehen worden zu sein. Wenn der Angeklagte dazu als Erklärung angibt, es habe sich hier um „fingierte Nachrichten“ gehandelt, die er weitergegeben habe um „lästige Fragen“ loszuwerden, so ist diese Ausflucht so unglaubwürdig, dass sie keiner ernsthaften Widerlegung bedarf. Dasselbe gilt von der weiteren Schutzbehauptung dieses Angeklagten, er habe bei der Polizei und auch vor dem Vernehmungsrichter „aus Verwirrung“ mehr eingestanden, als den Tatsachen entspreche, da nicht anzunehmen ist, dass Schneider bei seiner richterlichen Vernehmung sich zu Unrecht belastet haben soll. Bei der ganzen Sachlage ist sehr wahrscheinlich, dass Schneider nicht nur, wie er früher gestanden hat, im Jahre 1940 absichtlich ausländische Sender abgehört, sondern dies Treiben bis in die jüngste Zeit hinein fortgesetzt hat, unbedenklich kann jedenfalls auf Grund der Zeugenaussagen festgestellt werden, dass er bis Ende 1942 Nachrichten ausländischer sender weiterverbreitet hat, wobei ihm zweifelsfrei zum Bewusstsein gekommen ist, dass diese geeignet waren, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu schwächen. Schneider ist mithin, da der erforderliche Strafantrag von der Staatspolizei gestellt worden ist, eines Rundfunkverbrechens im Sinne der §§ 1, 2 der Rundfunkverordnung schuldig. Dagegen liess sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei der ganzen Sachlage nicht nachweisen, dass der Angeklagte auch gegen §83 Abs. 2 StGb sich vergangen hat, wobei die oben bei dem Angeklagten zu 2 gemachten Ausführungen Bezug genommen werden kann. Die Strafe war aus §2 Rundfunkverordnung festzusetzen. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht den Mut gefunden hat, der Wahrheit die Ehre zu geben, und sein verbrecherisches Treiben sich auf einen verhältnismässigen langen Zeitraum erstreckt, musste auf eine empfindliche Strafe erkannt werden. Der Senat hat eine Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten als schuldangemessene Sühne erachtet. 4. der unbestrafte Angeklagte Luther erlernte nach dem besuch der Volksschule das Sattlerhandwerk. 1914 zur Wehrmacht einberufen, nahm er am ersten Weltkrieg an der Westfront teil und geriet 1917 in englische Gefangenschaft. Seit 1920 ist er mit einer durch Arbeitsmangel bedingten Pause von 1931 bis 1934 bei der Firma R. Wolf tätig. In politischer Hinsicht gehörte er von 1920 bis zum Umbruch der SPD an und war auch seit 1919 gewerkschaftlich organisiert. Dieser Angeklagte ist geständig, um die Jahreswende 1930/1941 etwa 5 bis 6 Mal in den Abendstunden absichtlich den Nachrichtendienst des Senders Beromünster angehört zu haben. Die auf diese Weise erhaltenen Auslandsnachrichten gab er einmal gesprächsweise an seinen Arbeitskameraden Mook weiter, ferner besprach er in einem weiteren Kreis eine von dem Zeugen Rekowsky überbrachten Meldung eines Feindsenders mit seinem Kameraden Otto und verbreitete so diese Auslandsnachrichten. Nach einer unwiderlegten Einlassung stellte der Angeklagte Anfang 1941 das Abhören des Auslandssenders ein, da er durch einige in der Presse damals veröffentlichte harte Urteile gegen Rundfunkverbrechen gewarnt worden war. Bei dieser Sachlage ist Luther, gegen den ebenfalls die Staatspolizei den erfordederlichen Strafantrag gestellt hat, im Sinne der §§ 1, 2 der Rundfunkverordnung überführt, da er sowohl absichtlich Auslandssender abgehört hat, als auch Nachrichten solcher Sender weiterverbreitet hat, wobei ihm zum Bewusstsein gekommen ist, daß diese geeignet waren, den Widerstandswillen des deutschen Volkes zu gefährden. Da diese Straftat längere Zeit zurückliegt, der Angeklagte auch aus freien Stücken sein Treiben eingestellt hat, erschien eine Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten als ausreichende Sühne.
Sämtliche Angeklagten haben ehrlos gehandelt, es sind ihnen daher auf eine der erkannten Zuchthausstrafe entsprechende Dauer die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden (§32 StGB). Die erlittene Haft ist den Angeklagten Schumann, Sommer und Luther in vollem Umfange auf die erkannte Strafe angerechnet worden, da sie im wesentlichen geständig waren (§60 StGB), dagegen ist bezüglich des Angeklagten Schneider nur eine teilweise Anrechnung auf die erkannte Strafe bewilligt worden.
Original Anklageschrift als Kopie 8 DIN – A4 Seiten wurden mir Ende August/Anfang September 2018 nach der Zeitzeugenbefragung vom 19. April 2018 übersendet und im Wortlaut wiedergegeben worden.
Persönliche Anmerkungen meinerseits.
Es wurde meinerseits festgestellt, das bei den Urteilen (Dokument 10. O Js. 45/43 die Seite 8, Dokument 10. O. Js. 45/43 A. die Seite 10 und dem Dokument 10. O. Js.45/43 B. die Seite 7) fehlten. Zum Dokument 10. O. Js. 45/43 B gehörte noch Adolf Jentzen. Da der Adolf Jentzen jedoch an den Folgen der Misshandlungen durch die Gestapo im Krankenhaus Sudenburg verstarb, konnte er nicht verurteilt werden. Doch dazu mehr im Gedenkbuch Stadt Magdeburg. Teddy
Magado-2 Wenn nicht anders ausgewiesen, dann Sammlung/Eigentum Magado Bilder/Beiträge dürfen "Nichtgewerblich" genutzt werden.
Dokumentatrion Widestand in der Maschinenfabrik der Firma R. Wolf
K a m m e r g e r i c h t Geschäftsnummer: 10. 0. Js. 45/43 ( I. 118/43).
Im Namen des Deutschen Volkes!
Strafsache gegen
1) den Anhänger Franz R e k o w s k y, geboren am 26. Januar 1891 in Djengell (Bezirk Schlochau/Westpr.), wohnhaft in Magdeburg, Augustastrasse 20, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht vorbestraft. 2) den Stosser Gustav S y d o w, geboren am 2. September 1886 in Bleckendorf (Bezirk Magdeburg), wohnhaft in Magdeburg, Knochenhauer Ufer 22, Reichsdeutscher, verheiratet, wegen Jagd-und Schusswaffenvergehens zweimal bestraft, 3) den Dreher Erich G e w e k e, geboren am 26. Juli 1901 in Magdeburg, wohnhaft in Magdeburg-Fermersleben, Eggersdorfer Straße 23, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht bestraft, 4) den Dreher Alwin K o l d i t z, geboren am 14. Juni 1903 in Beyendorf (Bezirk Wanzleben), wohnhaft in Magdeburg, Speicherstrasse 20, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht bestraft
Der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin hat in der Sitzung vom 28. Januar 1944 in Magdeburg, an welcher teilgenommen haben: Kammergerichtsrat Halledt als Vorsitzender Kammergerichtsrat Dr. Stäckel Landgerichtsrat Dr. Jank als beisitzende Richter Landgerichtsrat Henoch als Beamter der Staatsanwaltschaft Gerichtsvollzieher Sternal als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle,
am 28.Januar 1944 f ü r R e c h t e r k a n n t: Die Angeklagten Rakowsky und Geweke haben absichtlich ausländische Sender abgehört. Der Angeklagte Sydow hat ausländische Rundfunkberichte weitergegeben. Es werden verurteilt: Rekowsky zu 5 – fünf-Jahren Zuchthaus Sydkow zu 2 – zwei- Jahren Zuchthaus Geweke zu 2– zwei- Jahren und 6 – sechs-Monaten Zuchthaus Der Angeklagte Kolditz wird freigesprochen. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden aberkannt: Rekowsky auf 5 – fünf-Jahre, Sydow auf 2 – zwei Jahre, Geweke auf 3 – drei-Jahre, Von den erkannten Strafen sind durch die erlittene Haft verbüsst, bei Rekowsky 11 – elf- Monate, bei Sydow 9 – neun-Monate, bei Geweke 8 – acht-Monate. Die von den Angeklagten Rekowsky und Geweke benutzten Empfangsgeräte werden eingezogen. Die Kosten des Verfahrens werden, soweit Verurteilung erfolgt ist, den verurteilten Angeklagten auferlegt, im übrigen fallen sie der Reichskasse zu Last.
G r ü n d e. Der Angeklagte R e k o w s k y war nach Besuch der Volksschule als Land – und Ziegeleiarbeiter tätig. Im ersten Weltkrieg wurde er als Soldat im Westen eingesetzt, geriet jedoch schon im Dezember 1914 in französische Gefangenschaft, aus der er erst 1920 entlassen wurde. Er zog dann nach Magdeburg zu, wo er zunächst bei verschiedenen Firmen tätig war. Seit dem Jahre 1935 arbeitete er zunächst bei der Firma R. Wolf in Magdeburg. Vor dem Jahre 1933 war er gewerkschaftlich organisiert, hat sich aber anscheinend politisch nicht betätigt. Jetzt gehört er der Deutschen Arbeitsfront an. Vorbestraft ist er nicht. Der Angeklagte S y d o w arbeitete zunächst nach Besuch der Volksschule in einer Zuckerfabrik. Am ersten Weltkrieg nahm er im Westen und Osten teil, geriet aber im April 1915 in russische Kriegsgefangenschaft und wurde nach Sibirien geschickt. Im Oktober 1917 entfloh er der Gefangenschaft und schlug sich bis zum Schwarzen Meer durch, um im April 1918 wieder die deutsche Grenze zu überschreiten. Anschliessend wurde er erneut an der Westfront eingesetzt. Nach Kriegsende zunächst bei der Reichsbahn und bis 1926 bei verschiedenen Firmen als Arbeitet tätig. Dann wurde er 1930 arbeitslos. In der Folgezeit arbeitete er bei verschiedenen Firmen in Magdeburg. Etwa seit Kriegsbeginn ist er auch bei der Firma R. Wolf in Magdeburg tätig. Der Angeklagte G e w e k e erlernte nach Besuch der Volksschule bei der Firma Wolf in Magdeburg den Beruf eines Drehers und ist in der Firma mit einer zweijährigen Unterbrechung wegen Arbeitslosigkeit bis zu seiner Festnahme tätig gewesen. Er war bis zum Umbruch Mitglied des Metallarbeiterverbandes, hat sich aber sonst politisch nicht betätigt. Vorbestraft ist er nicht. Der Angeklagte R e k o w s k y ist geständig, von Ende 1941 bis zu seiner Festnahme ständig, und zwar fast täglich ausländische Sender, hauptsächlich den Londoner Sender abgehört zu haben. Dies Verhalten setzte er fort, obwohl er zweimal von seiner Ehefrau gewarnt worden war. Er hat fernerhin zugegeben, während dieser Zeit die gehörten Nachrichten mit einer Anzahl seiner Arbeitskameraden ausgetauscht zu haben, namentlich mit Köppe, Graf, Witzel und Sydow. Er erwies sich hierbei steht’s über die neuesten Meldungen besonders gut unterrichtet. Dem Angeklagten Rekowsky wird weiter zur Last gelegt, auch dem französischen Kriegsgefangenen Minet derartige Nachrichten mitgeteilt, damit die Bestrebungen der Feindpropaganda bewusst gefördert und damit beigetragen zu haben, Unruhe unter den Gefangenen zu erregen, auf diese Weise der Unsicherheit in der Heimat Vorschub geleistet und die Einsatzbereitschaft der deutschen Wehrmacht gefährdet, also Feindbegünstigung nach § 91b StGB begangen zu haben. Ausserdem soll er gegenüber Minet offen über den Kommunismus eingetreten und sich damit der Vorbereitung zum Hochverrat (§83 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht haben. Der Angeklagte gibt hierzu an, er habe ab und zu einmal Kriegsgefangenen Franzosen, Belgiern und auch Russen Brot und selten auch einmal Mittagessen oder Zigaretten gegeben. Er habe das getan, weil er selbst einmal kriegsgefangen gewesen sei und sich habe dankbar erweisen wollen. Mit dem Kriegsgefangenen Minet habe er sich nur wenig unterhalten können, da dieser sehr schlecht deutsch gesprochen habe. Dieser habe ihn einmal gefragt, wie es bei den „Nazis“ sei. Er habe geantwortet, daß man viel arbeiten müsse, aber wenn der Krieg gewonnen sei, würde es besser werden. Er habe mit ihm niemals über den Kommunismus gesprochen und habe ihm auch niemals Nachrichten ausländischer Sender mitgeteilt. Der Kriegsgefangene Minet bekundet hierzu als Zeuge, Rekowsky habe öfter über Politik und auch über die militärische Lage erzählt. Er habe über die Besetzung Afrikas und über die Versenkung deutscher Tonnage gesprochen. Er habe ferner erklärt, die „Nazis“ seien nicht gut, die Arbeiter müssten zuviel arbeiten. Es werde nach dem Krieg nach Belgien auswandern. Er wünsche auch, der Kommunismus siege in Deutschland, dann wäre mehr Freiheit. Er habe schliesslich ihm gegenüber zugegeben, ausländische Sender abgehört zu haben. Ob diese Angaben des Zeugen in allen Punkten der Wahrheir entsprechen, erscheint ausserordentlich zweifelhaft. Minet ist seit Jahren französischer Kriegsgefangener und es besteht die Möglichkeit, dass er allem, was deutsch ist, also auch dem Angeklagten gegenüber grundsätzlich feindlich eingestellt ist. Der Senat hat sich auch in der Hauptverhandlung davon überzeugen können, dass Minet kaum ein paar Worte deutsch spricht und die deutsche Sprache ausserordentlich schlecht versteht. Es war nicht möglich, sich mit ihm in deutscher Sprache zu verständigen. Da die Unterhaltung zwischen ihm und den Angeklagten Rekowsky deutsch geführt worden ist, sind zahlreiche und schwerwiegende Missverständnisse nicht ausgeschlossen. Minet machte auch in seiner Aussage einen etwas großsprecherischen und fahrigen Eindruck. Er brachte eine Reihe konkreter Behauptungen vor, um sich dann wieder im allgemeinen, nichtssagenden Angaben zu verlieren. Der Senat war daher nicht in der Lage, auf Grund der Aussage dieses Kriegsgefangenen den Angeklagten für überfüht zu erachten. Der Angeklagte Rekowsky ward weiterhin durch den Mitangeklagten Sydow belastet, der sagt, dieser habe ihm gegenüber erklärt, wenn der Kommunismus käme, könnten sie wieder richtig als Menschen leben. Aber auch diese Angaben reichten für eine Überführung Rekowskys nicht aus. Abgesehen davon, daß Sydow im Vorverfahren konkrete Angaben nicht gemacht hat – er hat dort lediglich ganz allgemein erklärt, Rekowsky sei genau wie er staatsfeindlich eingestellt gewesen – war in der Hauptverhandlung unschwer zu erkennen, daß sowohl Sydow als auch Rekowsky eifrig bemüht waren, sich gegenseitig zu belasten und sich der Hauptschuld zuzuschieben. Es ist daher duechaus möglich, dass Sydow gegen den Anmgeklagten Rekowsky mehr vorgebracht hat als der Wahrheit entspricht. Der Senat hielt daher bei Rekowsky weder Feindbegüstigung noch Vorbereitung zum Hochverrat für erwiesen. Der Angeklagte S y d o w gibt zu, öfter Nachrichten, von denen er wusste, dass sie aus ausländischen Sendern stammten und die er in der Hauptsache von Rekowsky gehört haben will, an die Angeklagten Schneider, Geweke und einen gewissen Funke weitererzählt und damit verbreitet zu haben. Daß er derartige Nachrichten auch an russische Kriegsgefangene weitergegeben hat, hat sich nicht erweisen lassen. Er selbst sagte unwiderlegt, Gefangene hebe er lediglich ab und zu Nachrichten des deutschen Rundfunks mitgeteilt. Er bestreitet dagegen, selbst ausländische Sender abgehört zu haben. Er sagt, er sei dazu gar nicht in der Lage gewesen, da er kein Radiogeraät besessen habe. Belastet wird er insoweit lediglich durch Angaben des Angeklagten Rekowsky, die jedoch aus den oben erwähnten Gründen für eine Überführung Sydows nicht ausreichen können. Daß Sydow an seiner Arbeitsstelle ebenso wie Rekowsky französischen und russischen Gefangenen, wie die Anklage behauptet, Brot gegeben habe, hat sich nicht erweisen lassen. Auch insoweit wird er lediglich durch Rekowsky belastet. Sydow gibt hierzu an, er habe lediglich ab und zu einmal Brot auf seinem Schrank zu liegen gehabt, das sich russische Kriegsgefangene ohne sein Wissen und Wollen abgeholt haben könnten. Der Angeklagte G e w e k e gibt zu, seit Anfang 1942 etwa ein Jahr lang ausländische Sender, hauptsächlich London, gehört zu haben. Er hat monatlich mindestens 2-3 mal den Londoner Sender abgehört und zwar immer dann, wenn sich auf irgend einem Kriegsschauplatz etwas Besonderes ereignete. Er hat über das Gehörte regelmäßig vor allem mit den Angeklagten Sydow und Schneider unterhalten, und damit Nachrichten von Auslandssendern verbreitet. Dem Angeklagten K o l d i t z wird zur Last gelegt, sich russischen Kriegsgefangenen gegenüber als ein Freund der Sowjetunion ausgegeben und diese, insbesondere den Kriegsgefangenen Zeugen U g o l e f f, in ihrer kommunistischen Einstellung bestärkt zu haben. Er soll sehr viel über den jetzigen Krieg, über die Verhältnisse und über das Leben in Deutschland geschimpft haben und es damit unternommen haben, die Gefangenen zu beeinflussen und gegen den nationalsozialistischen Staat aufzubringen (§83 Abs.2 StGB.). Der Angeklagte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Er sagt, er sei der Vorgesetzte von etwa 20 russischen Kriegsgefangenen gewesen, zu denen auch der Zeuge Ugoleff gehört habe, der ihn allein belaste. Ugoleff sei nicht nur äusserst faul, sondern auch als Mensch der widerlichste von allen Kriegsgefangenen gewesen. Er habe ihn öfters „anschnauzen“ und auch einmal „in die Ecke schmeissen“ müssen. Ugoleff hat als Zeuge eidlich bekundet, dass ihn der Angeklagte einmal gefragt habe, wie viel in Russland der Arbeiter verdiene und ob es dort viel zu kaufen gäbe. Über den Kommunismus habe der Angeklagte mit ihm überhaupt nicht gesprochen. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. März 1943 hat dieser Zeuge noch etwas weitergehende Angaben gemacht, die er heute nicht mehr aufrecht erhält. Er hat dort noch gesagt, er habe den Angeklagten als ein Freund der Sowjetunion und als guten Kommunisten erkannt. Dieser habe sehr viel über den Krieg und die jetzigemn Verhältnisse in Deutschland geschimpft. In der Hauptverhandlung machte der Zeuge einen verstockten, etwas hinterlistigen und wenig glaubwürdigen Eindruck. Schon seine bisherigen Angaben vor der Polizei waren recht allgemein gehalten und im wesentlichen lediglich Äusserungen seiner persönlichen Auffassung. Diese Angaben hat er jedoch in der Hauptverhandlung noch weiter so wesentlich eingeschränkt, dass der Angeklagte einer strafbaren Handlung nicht zu überführen war. Hiernach war tatsächlich festzustellen, dass die Angeklagten Rekowsky und Geweke absichtlich ausländische Sender abgehört und Nachrichten dieser Sender verbreitet haben. Der Angeklagte Sydow hat lediglich Nachrichten ausländischer Sender verbreitet. Welche Nachrichten im Einzelnen die Angeklagten verbreitet haben, hat sich nicht mehr feststellen lassen. Nachrichten feindlicher Sender sind jedoch grundsätzlich ohne weiteres geeignet, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu schwächen. Aber auch Nachrichten des neutralen Senders Beromünster erfüllen diese Voraussetzung, da auch er Nachrichten der Feindmächte im grossen Umfang übernimmt. Der Angeklagte K o l d i t z war mangels Beweises freizusprechen. Was die Höhe der zu erkennenden Strafe anlangt, so fiel bei allen Angeklagten strafverschärfend ins Gewicht, dass sie durchweg Amgehörige eines Rüstungsbetriebes waren, sich also sagen mussten, dass ihr Verhalten besonderen Schaden anrichten konnte. Sie waren sich durchaus im klaren darüber, dass die Sendungen des feindlichen Rundfunks lediglich dazu bestimmt sind, das deutsche Volk zu schädigen. Der Angeklagte R e k o w s k i hat jahrelang derartige Sendungenabgehört und verbreitet. Er hat sich am intensivsten von allen Angeklagten in dieser Richtung bestätigt und liess davon auch nicht ab, als er von seiner Ehefrau gewarnt worden war. Demgegenüber konnte nur in geringem Grade strafmildernd ins Gewicht fallen, dass er noch nichtvorbestraft ist und bisher ein tadelfreies Leben geführt hat. Bei ihm ist eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren als angemessene Sühne erachtet worden. Der Angeklagte S y d o w hat in geringem Umfang lediglich Nachrichten ausländischer Sender verbreitet. Dass er nicht staatsfeindlich eingestellt ist, zeigt sein Verhalten im ersten Weltkrieg. Er ist aus russischer Gefangenschaft entflohen und ist unter grossen Mühen nach Deutschland zurückgekehrt, um nochmals an der Front seine Pflicht zu tun. Seine Vorstrafen sind gering und liegen auf anderem Gebiet. Andererseits konnte bei ihm nicht verkannt werden, daß er ein erhebliches Interesse an der Verbreitung der Nachrichten ausländischer Sender gezeigt hat. Eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren war die angemessene Sühne für sein tun. Der Angeklagte G e w e k e hat nicht aus staatsfeindlicher Gesinnung, sondern mehr aus Neigier feindliche Sender abgehört und deren Nachrichten verbreitet. Immerhin hat auch er sein Tun über ein Jahr lang durchgeführt. Bei ihm erschien eine Zuchthaftstrafe non zwei Jahren und sechs Monaten als erforderliche und ausreichende Sühne. Die Empfangsgeräte der Angeklagten Rekowsky und Geweke sind gemäß §1 der Rundfunkordnung eingezogen worden. Den Angeklagten soweit sie verurteilt sind, sind weiterhin wegen ihres besonderen ehrlosen Verhaltens die bürgerlichen Ehrenrechte wie aus der Urteilsformel ersichtlich aberkannt worden (§32 StGB).
Original Anklageschrift als Kopie 8 DIN – A4 Seiten wurden mir Ende August/Anfang September 2018 nach der Zeitzeugenbefragung vom 19. April 2018 übersendet und im Wortlaut wiedergegeben worden. Teddy
Magado-2 Wenn nicht anders ausgewiesen, dann Sammlung/Eigentum Magado Bilder/Beiträge dürfen "Nichtgewerblich" genutzt werden.
K a m m e r g e r i c h t Geschäftsnummer: 10. 0. Js. 45/43. A ( I. 116/43).
Im Namen des Deutschen Volkes!
Strafsache gegen
1) den Dreher Oskar M o o k, geboren am 27. August 1886 in Magdeburg, wohnhaft in Magdeburg, Dreiengelstrasse 6, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht bestraft, 2) den Transportarbeiter Willi K ö p p e, geboren am 20. Dezember 1892 in Loitsche, (Bezirk Wolmirstedt) wohnhaft in Magdeburg, Halberstedter Strasse 175, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht bestraft, 3) den Maschinenschlosser Franz W i t z e l, geboren am 21. November in Dingelstedt (Bezirk Nordhausen), wohnhaft in Magdeburg, Fabrikstrasse 1, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht bestzraft, 4) den Maurergesellen Albert G r a f, geboren am 30. November 1888 in Groß-Ottersleben (Bezirk Magdeburg), wohnhaft in Groß-Ottersleben (Bezirk Magdeburg) Oststrasse 3, Reichsdeutscher, verheiratet, wegen Sachbeschädigung und schweren Diebstahls zweimal vorbestraft, 5) den Müllergesellen Wilhelm S p r ö g e l, geboren am 25. Oktober 1889 in Derenburg (Bezirk Halberstadt), wohnhaft in Magdeburg, Hafenstraße 8, Reichsdeutscher, verheiratet, nicht bestraft.
Der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin hat in der Sitzung vom 25./29. Januar 1944 in Magdeburg, an welcher teilgenommen haben:
Kammergerichtsrat Halledt als Vorsitzender Kammergerichtsrat Dr. Stäckel Landgerichtsrat Dr. Jank als beisitzende Richter Landgerichtsrat Henoch als Beamter der Staatsanwaltschaft Gerichtsvollzieher Sternal als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle,
am 29. Januar 1944 für Recht erkannt: Die Angeklagten Köppe, Graf und Sprögel haben absichtlich ausländische Sender abgehört und zugleich Nachrichten solcher Sender verbreitet. Die Angeklagten Mook und Witzel haben ausländische Rundfunknachrichten weitergegeben. Er werden daher verurteilt: Mook zu 2 – zwei- Jahren Zuchthaus, Köppe zu 4 – vier- Jahren Zuchthaus, Witzel zu 2 – zwei- Jahren Zuchthaus, Graf zu 3 – drei-Jahren, 6 – sechs-Monaten Zuchthaus, Sprögel zu 2 – zwei-Jahren, 6 – sechs –Monaten Zuchthaus.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden aberkannt: Mook auf 2 – zwei Jahre, Köppe auf 4 – vier Jahre, Witzel auf 2 – zwei Jahre, Graf auf 4 – vier Jahre, Sprögel auf 3 – drei Jahre.
Von den erkannten Strafen sind durch die erlittene Haft verbpsst: bei Mook 8 – acht- Monate, 4 – vier-Wochen, bei Köppe 11 – elf- Monate, bei Witzel 11 – elf- Monate, bei Graf 10 – zehn- Monate, 3 – drei-Wochen, bei Sprögel 10 – zehn- Monate. Die von den Angeklagten Köppe, Graf und Sprögel benutzten Empfangsgeräte werden eingezogen. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.
G r ü n d e
Der Angeklagte M o o k hat bis zum 14. Lebensjahr die Volksschule besucht. Anschliessend hat er das Eisendreherhandwerk in einer Magdeburger Maschinenfabrik erlernt und hat dann in verschiedenen Orten in Deutschland in diesem Beruf gearbeitet. Den ersten Weltkrieg hat er zunächst als Frontsoldat mitgemacht, wurde aber, nachdem er verwundet worden war, von einer Magdeburger Firma reklamiert, bei der er Anschliessend bis zum Jahre 1928 arbeitete. Dann war er längere Zeit arbeitslos. Seit dem Jahre 1933 ist er bei der Maschinenfabrik R. Wolf in Magdeburg tätig. Politisch will sich der Angeklagte niemals betätigt haben. Er gibt an, von 1904 bis 1933 der Gewerkschaft des christlichen Metallarbeiterverbandes und seitdem der Deutschen Arbeitsfront angehört zu haben. Vorbestraft ist er nicht. Der Angeklagte K ö p p e hat nach Besuch der Volksschule zunächst einige Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet. Zeitweise war er auch in der Binnenschiffahrt tätig und ernährte sich sonst von Gelegenheitsarbeiten. Im ersten Weltkrieg hat er von 1915 – 1918 teilgenommen. Seit dem Jahre 1919 bis zu seiner Festnahme ist er bei der Maschinenfabrik R. Wolf in Magdeburg tätig gewesen, wo er zuletzt Motorwagenführer war. Von 1919 – 1922 war der Angeklagte Mitglied der unabhängigen sozialdemokratischen Arbeiterpartei, in der er etwa ein Jahr lang den Posten eines Kassenwarte ausfüllte. Dann ist er Mitglied der sozialdemokratischen Partei geworden, der er bis 1933 angehört hat. Gewerkschaftlich war er Mitglied des Deutschen Metallarbeiterverbandes. Auf seiner Arbeitsstelle war er einige Jahre lang Vertrauebsrat und gehörte etwa ein Jahr dem Betriebsrat an. Zur Zeit ist er Mitglied der Deutschen Arbeitsfront und der NSV. Vorbestraft ist er nicht. Der Angeklagte W i t z e l hat nach Besuch der Volksschule den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt, in dem er anschliessend tätig war. Den ersten Weltkrieg hat er von 1914 – 1918 als Pionier mitgemacht und ist mit dem Eisernen Kreuz II. Klasse ausgezeichnet worden. Anschliessend war er wiederum in seinem Beruf tätig. Seit dem Jahre 1934 arbeitet er bei der Firma R. Wolf in Magdeburg als Maschinenschlosser. Nebenberuflich ist er Hauswart in mehreren Mietshäusern. Politisch hat er niemals einer Gewerkschaft oder Partei angehört. Seine Einstellung war jedoch früher marxiytisch. Ein im Jahr 1939 gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen ungehöriger Äusserungen über den Vierjahresplan ist mangels an Beweisen eingestellt worden (Beiakten „.Js. 85/39 St. A. Magdeburg). Auch heute steht er dem Nationalsozialismus offensichtlich noch fern. Als nach der Bekundung der Zeugin Müller einmal vor Jahren seine etwa 25jährige Tochter in BDM-Tracht nach Hause kam, forderte er sie auf, „diesen Lumpen“ auszuziehen. Nach dem Abkommen mit Russland in Jahre 1939 erklärte er nach der Bekundung derselben Zeugin, das mache gar nichts, der Krieg komme doch, die Russen marschierten bereits. Über die Partei äusserte er einmal nach der Bekundung der Zeugin Schrader, sie sei beschiessen, er sei selbst Partei. Als eine neu zuziehende Mieterin erzählte, sie habe in München den Führer gesehen und sogar die Hand gegeben, erklärte er, er habe schon von dieser Mieterin genug, wenn er so etwas höre. Dies bekundet die Zeugin falk. Die Führer der Partei und ihre Gliederungen nannte er öfter nach der Bekundung der Zeugin Lehmann „Bonzen“ und „meckerte“ nach der Bekundung der Zeugin Müller bei Sondermeldungen mit der Behauptung, Presse und Rundfunk machten in Deutschland alle dumm. Vorbestraft ist er nicht. Der Angeklagte G r a f hat nach Besuch der Volksschule das Maurerhandwerk erlernt und arbeitete anschliessend in verschiedenen Gegenden Deutschlands. Auch er hat den ersten Weltkrieg mitgemacht und das Eiserne Kreuz II.Klasse erhalten. Seit etwa 10 Jahren ist er als Maurer bei der Firma R. Wolf in Magdeburg tätig. Er ist im Jahre 1920 wegen Sachbeschädigung mit 1 Woche Gefängnis und im Jahre 1929 wegen schweren Diebstahls in 2 Fällen mit 4 Monaten Gefängnis vorbestraft. Die letzte Vorstrafe hat er erhalten, weil er im Jahre 1919 in zwei Gehöfte eingedrungen war und gemeinsam mit anderen einmal ein Schwein, ein anders Mal einen Ochsen abgeschlachtet und das Fleisch für sich verwertet hatte. Politisch war er nicht organisiert, er will lediglich früher dem Baugewerksbund angehört haben. Jetzt ist er Mitglied der DAF. Der Angeklagte S p r ö g e r erlernte nach Besuch der Volksschule das Müllerhandwerk. Im Jahre 1914wurde er Soldat, geriet aber bald in russische Gefangenschaft, aus der er erst im Jahre 1921 zurückkehrte. Seitdem arbeitet er in Magdeburg als Müllergeselle. Er war seit dem Jahre 1923 bis zu ihrer Auflösung Mitglied der kommunistischen Partei. Er gehörte ferner während derselben Zeit dem Roten Frontkämpferbund und der Roten Hilfe an. Gewerkschaftlich will er nicht organisiert gewesen sein. Vorbetraft ist er nicht. Die Angeklagten haben in mehr oder weniger grossen Umfang feindliche oder neutrale Sender teils abgehört, teils deren Nachrichten verbreitet. Der Angeklagte Mook hat sich mindestens seit Ende 1942 laufend vom Angeklagten Frenzel , der inzwischen durch Selbstmird geendet ist, die neusten Nachrichten aus feindlichen Sender mitteilen lassen und sich mit ihm sowie dem ebenfalls verstorbenen Jensen, dem Angeklagten Witzel und dem in anderer Sache angeklagten , hier als Zeuge vernommenen Otto Luther darüber unterhalten. Er hat nicht nur den Erzählungen der andern zugehört, sondern seinerseits diesen auch Feindnachrichten mitgeteilt. Er bestreitet, derartige Nachrichten verbreitet zu haben. Demgegenüber steht jedoch zunächst die polizeiliche Bekundung des verstorbenen Frenzel vom 15. Februar 1942, der gesagt hat, Mook habe ihm November 1942, also zu einer Zeit, zu der dies noch nicht dem deutschen Volk bekannt war, erzählt, die 6. Armee sei in Stalingrad eingeschlossen. Er habe weiter erzählt, die Russen griffen täglich mit starken Kräften die deutschen Linien an. In Afrika bekämen wir tüchtig Schläge, Rommel müsse rennen. Frenzel wird allerdings von dem Zeugen Kriminalkommissar Ramme als phantasiebegabt und nicht voll glaubwürdig geschildert, so dass seine Bekundungen allein kaum zu einer Überführung des Angeklagten ausgereicht hätten. Der Angeklagte wird aber weiterhin durch die Bekundung des Jensen und des Zeugen Luther belastet. Jensen hat in seiner polzeilichen Vernehmung vom 18. März 1943 gesagt, er habe sich mit Mook über Feindnachrichten unterhalten, undebenso hat Luther erklärt, am meisten habe er mit Mook über Nachrichten ausländischer Sender gesprochen. Jensen wird von dem Zeugen Ramme als sachlich und glaubwürdige Persönlichkeit geschildert, und auch der Zeuge Luther verdient nach der Überzeugung des genanten insoweit vollen Glauben. In beiden Fällen ist ohne weiteres anzunehmen, dass Mook nicht nur zugehört, sondern dass er auch seinerseits den andern solche Nachrichten mitgeteilt hat. Gegen den Angeklagten Mook sprechen aber weiterhin vor allem auch die eigenen Erklärungen in seinen bisherigen Vernehmungen. Er hat in seiner ersten polizeilichen Vernehmung vom 16. Februar 1943 zugegeben, seit Ende 1942 ausländische Sender nicht nur abgehört, sondern auch Nachrichten aus ihnen an seine Arbeitskollegen weitergegeben zu haben. In seiner zweiten Vernehmung, am 30. April 1943 hat er gesagt, dass seine bisherigen Angaben nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprächen, zugeben müsse er jedoch auch jetzt, die Feindes nachrichten mit Frenzel und Witzel besprochen zu haben. Schließlich hat er in seiner richterlichen Vernehmung vom gleichen Tage erklärt, es könne sein, dass er in seinen Gesprächen mit Jensen über Feindnachrichten auch einige Brocken dazwischen geworfen habe. Er gab zu, Feindnachrichten über Afrika und Stalingrad, die falsch gewesen seien, mit Jensen besprochen zu haben. Wenn der Angeklagte zu alledem jetzt sagt, er habe bei seinen Vernehmungen etwas Falsches gesagt, weil er kopflos gewesen sei, so mag das für seine erste Vernehmung möglich sein. Von einer solchen Kopflosigkeit kann aber keine Rede sein, nachdem seit der ersten Vernehmung mehr als zwei Monate vergangen waren. Der Senat ist daher nach alledem der Überzeugung, dass Mook mindestens seit Ende 1942 bis zu seiner Festnahme laufend Nachrichten ais Feindsendern verbreitet hat. Daß der Angeklagte Mook darüber hinaus auch Feindsender abgehört hat, konnte ihm mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden. Es liegt insoweit lediglich sein Geständnis in der polizeilichen Vernehmung vom 16. Februar 1943 vor, das er heute nicht mehr aufrecht erhält und von dem er unwiderlegt sagt, dass es nur infolge seiner damaligen Kopflosigkeit abgegeben worden ist. Im übrigen ist Mook wegen Abhörens feindlicher Sender auch nicht angeklagt. Der Angeklagte K ö p p e ist geständig, mindestens vom Jahre 1941 ab bis zu seiner Festnahme die Sender London und Beromünster abgehört zu haben. Er gibt auch zu, einmal, wenn auch nur flüchtig, den „Deutschen Freiheitssender“ gehört zu haben. Köppe ist weiter geständig, sich mit seinen Arbeitskameraden Graf, Rekowsky, Sommer und Schumann über das Gehörte laufend unterhalten, also Nachrichten ausländischer Sender verbreitet zu haben. Dass der Angeklagte Köppe darüber hinaus, wie ihm die Anklage vorwirft, aus marxistischer Überzeugung einen Kreis staatsfeindlich eingestellter Personen um sich versammelt und durch ssändige Flüsterpropaganda in marxistischer Richtung geschult hätte (§83 Abs. 2, 3 Ziffer 1 StGB) hat sich nicht erweisen lassen. Der Angeklagte wusste, daß ein Teil seiner Kameraden ebenfalls ausländische Sender hörte. Er hat infolgedessen das Bedürfnis, sich mit den andern über das Gehörte zu unterhalten. Hierbei kam es ihm lediglich darauf an, seine und der anderen Neugier zu befriedigen, nicht war es jedoch seine Absicht, einen Kreis von staatsfeindlichen eingestellten Personen um sich zu versammeln, sie zu schulen oder mit ihnen gemeinsam Ziele einer marxistischen Partei zu fördern. Die Angeklagten kamen insbesondere nicht regelmäßig zusammen; ihr Zusammentreffen war vielmeht lediglich rein zufälliger Natur. Der Angeklagte Witzel bestreitet, ausländische Sender abgehört oder deren Nachrichten verbreitet zu haben. Was zunächst das Abhören anlangt, so hat sich ihm insofern eine Schuld nicht einwandfrei nachweisen lassen. Er wird belastet durch die Angaben des Zeugen Rekowski sowie der Angeklagten Köppe und Graf. Sie sagen, Witzel habe immer Bescheid gewusst und sei steht’s genau unterrichtet gewesen. Irgendwelche bestimmten Angaben darüber, ob Witzel Auslandssender selbst abgehört hat, können sie jedoch nicht machen. Zugunsten des Angeklagten Witzel spricht andererseits, daß er lediglich einen kleinen Volksempfänger der ersten Ausgabe ohne Antenne besessen hat, mit dem es nicht ohne weiteres möglich ist, Auslandssender zu hören. Dagegen hat der Angeklagte Witzel Nachrichten von Auslandssendern verbreitet. Er hat mit den obengenannten Rekowski, Köppe und Graf sich über Nachrichten aus feindlichen Sendern unterhalten und hat immer besonders gut Bescheid gewusst. Es ist also als sicher anzunehmen, daß er seinerseits auch derartige Nachrichten den anderen erzählt und sie damit verbreitet hat. Zudem hat der Angeklagte Mook in seiner polizeilichen Vernehmung vom gleichen Tage gesagt, dass Witzel Nachrichten aus ausländischen Sendern erzählt habe. Wenn Mook in der Hauptverhandlung erklärt hat, Witzel habe ihm keine Feindnachrichten erzählt, so ist diese Angabe völlig neu und offensichtlich zu dem Zwecke gemacht, Witzel zu decken. In seiner Vernehmung vom 30. April 1943 hat Mook in anderen Punkten eine eingehende Berichtigung seiner früheren Aussage vorgenommen, nichts lag so näher , als auch seine Behauptungen über Witzels strafbares Tun zu berichtigen, wenn sie falsch gewesen wären. Das ist nicht geschehen, so dass der Senat überzeugt ist, dass Mook frühere Angaben hinsichtlich Witzel der Wahrheit entsprechen. Im übrigen hat der Angeklagte Witzel in seiner richterlichen Vernehmung vom 13. Mai 1943 selbst zugegeben, sich mit Graf, Rekowski und Köppe über die Feindpropaganda unterhalten zu haben. Selbstverständlich hat er hierbei nicht nur zugehört, sondern sich selbst an der Unterhaltung beteiligt und seinerseits derartige Nachrichten den anderen mitgeteilt und sie damit verbreitet. Der Angeklagte Graf ist geständig, etwa mit Kriegsbeginn bis in die Zeit vor der Festnahme den Sender Beromünster nicht nur abgehört, sondern dessen Nachrichten auch insofern verbreitet zu haben, als er sich darüber mit Witzel, Köppe und Rekowski unterhielt. Auch der Angeklagte Sprögel ist geständig, während der Kriegsdauer bis zu seiner Festnahme feindliche Sender abgehört zu haben. Dass er das Gehörte, wenn auch in beschränktem Umfang, darüber hinaus vorbereitet hat, kann kann er ebenfalls nicht ernsthaft bestreiten. Seinem Schwager Frenzel hat er nach dessen Bekundung zeitweise gestattet, mit ihm gemeinsam derartige Nachrichten abzuhören, und ebenso hat er seinen Schwiegersohn Warmbier, wenn dieser auf Urlaub war, zu einem solchen Abhören hinzugezogen, und diesem auch Nachrichten aus Feindsendern mitgeteilt. Das wird von Frenzel bestätigt, dem es Warmbier erzählt hat. Hiernach haben sich die Angeklagten Köppe, Graf und Sprögel nach §1 und zugleich nach §2 der Rundfunkverordnung schuldig gemacht. Sie geben zu, sich des Strafbaren ihres Tuns bewusst gewesen zu sein und trotzdem absichtlich ausländische Sender abgehört und vorsätzlich Feindnachrichten verbreitet zu haben. Die Angeklagten Mook und Witzel waren lediglich nach §2 der genannten Verordnung zu bestrafen. Daß auch sie vorsätzlich gegen diese Bestimmung verstossen haben, kann nicht zweifelhaft sein. Welche Nachrichten im einzelnen die Angeklagten verbreitet haben, hat sich nicht mehr feststellen lassen. Der Senat vertritt jedoch die Auffassung, daß die Nachrichten feindlicher Sender ohne weiteres und durchweg geeignet sind, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden. Aber auch die Nachrichten des neutralen Senders Beromünster erfüllen diese Voraussetzungen, da auch er Nachrichten der Feindmächte in grossem Umfang übernimmt. Was die Höhe der zu erkennenden Strafen anlangt, so war bei sämtlichen Angeklagten zu berücksichtigen, daß ihr Verhalten wohl in der Hauptsache auf Neugier zurückzuführen ist. Sie waren sich aber andererseits durchaus im Klaren darüber, dass die Sendungen des feindlichen Rundfunks durchweg verlogen und dazu bestimmt sind, dem deutschen Volke Schaden zuzufügen. Ihre Handlungsweise war aber besonders deshalb verwerflich, weil sie sämtlich mit Ausnahme des Angeklagten Sprögel Angehörige eines Rüstungsbetriebes sind, sich also sagen mussten, dass dort ihr Verhalten besonderen Schaden stiften konnte. Im Einzelnen war beim Angeklagten Mook hervorzuheben, dass er zwar nur in verhältnismässigen Umfang Feindnachrichten verbreitet hat, daß er aber andererseits noch im vierten Kriegsjahr ein derartig schweres Verbrechen begangen hat. Bei ihm ist infolgedessen eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet worden. Der Angeklagte Köppe hat jahrelang nicht nur intensiv Feindsender abgehört, sondern er hat auch in grösserem Umfang deren Nachrichten verbreitet. Gegen ihn kam nur eine schwere Zuchthausstrafe in Frage, die auf vier Jahre bemessen wurde. Der Angeklagte Witzel hat Feindnachrichten zwar nicht in grösserem Umfang verbreitet, bei ihm war aber strafschärfend zu berücksichtigen, daß er die Maßnahmen des Dritten Reichs offensichtlich aus grundsätzlichen Erwägungen durchweg abzulehnen scheint. Das ergibt sich aus den staatsfeindlichen Äusserungen, die oben erörtert und von den vernommenen Zeugen bekundet worden sind. Er ist zweifellos der Intelligenteste der Angeklagten, und er hat es für richtig gehalten, als einzigster seine Schuld bis zuletzt abzustreiten. Andererseits war nicht ausser acht zu lassen, daß er als fleissiger Rüstungsarbeiter geschildert worden ist und dass er im ersten Weltkrieg seine Pflicht getan hat. Das Gericht hielt bei ihm nach Abwägung aller Umstände eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren für angemessen. Der Angeklagte Graf hat in erheblichem Umfang Auslandssender nicht nur abgehört, sondern auch deren Nachrichten verbreitet. Er steht ebenfalls dem Dritten Reich ablehnend gegenüber. Der Zeuge Sydow hat bekundet, daß Graf einmal die hässliche Bemerkung gemacht hat, die feindlichen Flieger müssten einmal nach Magdeburg kommen und alles kaputt schmeissen, damit das verrückte Volk endlich gescheit würde. Die Bemerkung ist so eindeutig, dass sie nicht, wie es der Angeklgte versucht hat, als harmlos hingestellt werden kann. Andererseits war zu berücksichtigen, dass auch er sich im ersten Weltkrieg bewährt hat. Bei ihm erscheint infolgendessen eine Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten als erforderlich und angemessene Sühne. Der Angeklagte Sprögel ist alter Kommunist und ist auch heute noch nicht mit den Bestrebungen des Staates einverstanden. Auch er hat zwar lange Zeit Feindsender abgehört, jedoch nur in geringen Umfang deren Nachrichten verbreitet. Vor allem ist dieses Verbreiten durch ihnnur im engen Familienkreis gegenüber seinem Schwager und Schwiegersohn und nicht in einem Rüstungsbetrieb erfolgt. Er war von Anfang an geständig und zeigte echte Reue. Der Senat hat bei ihm eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für erforderlich und angemessen erachtet. Wegen ihrer bei Begehung der Tat zu Tage getretenen besonders ehrlosen Gesinnung sind den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte wie aus der Urteilsformel ersichtlich aberkannt worden (§32 StGB).
Original Anklageschrift als Kopie 10 DIN – A4 Seiten wurden mir Ende August/Anfang September 2018 nach der Zeitzeugenbefragung vom 19. April 2018 übersendet und im Wortlaut wiedergegeben worden. Teddy
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