In Ergänzung zur Verhaltensvorschrift bei Feuer lasse ich hier einmal die Entwicklung dieser Vorschrift in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts folgen.
15. Verhalten der Wachen beim Feuer. Sobald eine Wache sieht oder erfährt, daß irgendwo Feuer ausgekommen ist, schickt sie sogleich eine Patrouille dahin, um sich davon zu überzeugen. Findet die Patrouille, die womöglich 3 Mann stark sein muß, die Nachricht bestätigt und die Brandstätte noch unbesetzt, so bleiben zwei Mann der Patrouille als polizeilicher Schutz daselbst zurück, der dritte eilt zur Wache zurück, um zu melden. Erhält die Wache dadurch die Bestätigung der Nachricht, so läßt sie sogleich Feuerlärm schlagen und dem Kommandanten, der Hauptwache und dem Major du jour melden, wo das Feuer ausgebrochen ist. Die übrigen Wachen schlagen den Feuerlärm nach, und die in der Nähe des Feuers treten unter das Gewehr. Mannschaften werden nur für den ersten Augenblick, ehe die Polizeibeamten eingetroffen sind, zur Verhütung von größeren Unordnungen zum Feuer geschickt; sie haben sich aber aller Mitwirkung beim Löschen zu enthalten und nach dem Eintreffen der mit den Anordnungen beim Feuer beauftragten Civilbehörden zur Wache zurückzukehren, wenn sie nicht von diesen zur Hülfsleistung aufgefordert werden, oder die den Wachen vorgesetzten Militärbehörden über sie verfügen.
aus Infanterie-Reglement 1850, Seite 278
--- 17. Verhalten der Wachen beim Feuer. Sobald eine Wache sich von einem in ihrem Bereiche ausgebrochenen Feuer überzeugt hat, so läßt sie Feuerlärm schlagen. Sämmtliche Wachen nehmen den Feuerlärm auf, sobald sie denselben, gleichviel, ob von anderen Wachen oder von Nachtwächtern vernehmen. Auch von den Kasernenwachen wird der Feuerlärm aufgenommen und weiter verbreitet, doch wird in den Kasernen selbst nur geschlagen, sobald das Feuer in denselben ausgebrochen ist, oder sie davon bedroht werden. Die Spielleute der Wachen, welche Feuerlärm schlagen oder blasen, werden unter Bedeckung eines Gefreiten und 2 Mann so weit von den Wachen entsendet, daß der Feuerlärm wo möglich von der nächst gelegenen Wache gehört wird. Die Wache, in deren Bereich das Feuer ausgebrochen ist und die Feuerärm hat schlagen lassen, meldet dies sofort dem Major du jour und dem Kommandanten und der Hauptwache (Schloßwache), in Berlin noch außerdem dem Abschnitts-Kommandanten und dem Oberbefehlshaber in den Marken.
aus Infanterie-Reglement 1854, Teil II, Seite 305
--- § 26. Verhalten der Garnison bet Ausbruch von Feuer und beim Generalmarsch. Das Militair nimmt bei wirklichen Feuersbrünsten am Löschen in der Regel gar nicht oder nur dann Theil, wenn es durchaus nöthig wird und die leitende Civilbehörde selbst darum nachsucht. Im Uebrigen beschränkt sich die Einwirkung des Militairs bei ausbrechendem Feuer auf Bewachung der Zugänge und Erhaltung der Ordnung. Ausnahmen werden vornehmlich nur in den Fällen stattfinden, in denen es sich um die Erhaltung von Königlichem Eigenthum handelt. Dem Gouverneur etc. liegt es ob, in jedem speziellen Falle zu beurtheilen, wann und in welchem Umfange ein derartiges Einschreiten des Militäres nach Maßgabe der Verbreitung des Feuers und des Orts, an dem dasselbe ausgebrochen ist, nothwendig erscheint. Bei Allarmirungen der Garnison — welche, soweit sie zum Zweck der Uebung stattfinden, auf seltene Fälle zu beschränken sind, so daß der andere Dienst nicht darunter leidet, — sammeln sich die Truppen in der Regel auf ihren Allarmplätzen, wo sie weitere Befehle abzuwarten haben. In Festungen ist außer dem Gouverneur oder Kommandanten nur der betreffende kommandirende General dazu berechtigt, die Garnison zu allarmiren. Dem Gouverneur resp. Kommandanten ist jedoch von einer durch den kommandirenden General beabsichtigten Allarmirung vorher Mittheilung zu machen. Wird eine von dem kommandirenden General veranlaßte Allarmirung nur zum Zweck einer vorzunehmendm Truppen-Besichtigung ausgeführt, so ist der Gouverneur resp. Kommandant der Festung dabei nicht weiter betheiligt. Beabsichtigt der kommandirende General mit einer derartigen Allarmirung zugleich ein Festungs-Manöver zu verbinden, so giebt derselbe dem Gouverneur resp. Kommandanten darüber seine Befehle und bestimmt zugleich, in wieweit der letztere persönlich daran Theil zu nehmen hat.
Ich denke, das bezieht sich darauf, wenn Soldaten nach kleinen Übungen im Gelände zurückkehrten. In MD waren die Straßen der Innenstadt relativ sauber.... In der alten Kasernenstraße sah das sicherlich etwas anders aus, da wohl nicht gepflastert.... Ich denke da an Regentage.... Beim Revierreinigen musste dann der Dreck um das Streifeisen auch beseitigt werden
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Wenn ich lese, was im Verwaltungsbericht 1890 der Stadt Magdeburg (auf Seite 2) als Urteil des Oberbürgermeisters Bötticher, ausgesprochen am 30. November 1890, zum Zustand Magdeburgs bei Amtsantritt des OB Hasselbach 1851 steht, befürchte ich allerdings, dass es mit der Reinlichkeit auf den Magdeburger Straßen nicht zum Besten stand:
"Von einem erdrückenden Festungsgürtel umschlossen, mit schlechtem Straßenpflaster, mangelhafter Canalisation, einer völlig unzureichenden Wasserversorgung, traurigen Schulgebäuden und einer höchst dürftigen Krankenanstalt versehen, stand Magdeburg Anfangs der fünfziger Jahre hinter anderen Städten von gleicher Größe weit zurück."