ich will versuchen, Ihrem Wunsch, so gut ich kann, nachzukommen. In den Sohlener Bergen, 5km südlich von Magdeburg war eine Flakstellung, die kurze Zeit vor Kriegsende abgezogen wurde. Dicht bei Dodendorf stand eine Scheinwerferstellung, in der auch 15jährige Dodendorfer Jungen Nachtdienst tun mussten. Eine weitere Flakstellung gab es bis Kriegsende dicht bei Osterweddingen(westlich von Dodendorf), die am 12.4.45 beim heranrücken der Amerikaner von ihnen beschossen wurden. Die Flaksoldaten ergaben sich darauf den Ami’s. Tage vor dem Einmarsch der Amerikaner wurden in Dodendorf an der Leipziger Chaussee(jetzige B71) Panzersperren errichtet, die aber nicht geschlossen wurden. Einen Tag vor dem Eintreffen der amerikanischen Truppen hielt sich eine größere Gruppe deutscher Soldaten in Dodendorf auf. Unser damaliger Bürgermeister veranlasste sie, unser Dorf zu verlassen, um unser Dorf vor feindlichen Beschuß zu bewahren. Am 11.4.45 gegen Mittag heulten hier fünf Minuten lang die Sirenen: Panzeralarm 24 Stunden danach, also am 12.4.45, rollten dann Panzer der 9.US-Armee in Dodendorf ein ohne jeglichen Widerstand von deutscher Seite. Die Panzerkolonne rollte weiter über Sohlen bis MD-Westerhüsen. Dort errichteten sie einen Brückenkopf an der Elbe und setzten über. In den folgenden Tagen wurden südlich davon weitere Elbbrückenköpfe angelegt, von denen die Ami’s bis in die Gegend von Gommern und Zerbst vorrückten, und wieder auf deutschen Widerstand stießen. Nach einigen Tagen stoppten sie ihren Vormarsch und zogen sich wieder zurück, um den sowjetischen Truppen dieses Gebiet zu überkassen. In den tagen vom 12. bis 17.April 45 beschossen amerikanische Geschütze von Dodendorf aus die Stadt MD und auch ein schwerer amerikanischer Luftangriff auf MD wurde in dieser Zeit geflogen, bis die Stadt am 18.April 45 kapitulierte. Anfang Juli wurden die Westalliierten von den Russen als Besatzer abgelöst. Wir staunten und lächelten über die Panjewagen, bespannt mit zottigen Pferden, die durch Dodendorf zuckelten. Alles ging seit dem 12.4.45 friedlich ab und so ging es auch steht’s weiter. Abschließend ein Hinweis auf ein Sonderheft von Peter Wittig mit dem Titel: „Elbe-Operation“ - Die Kämpfe um die amerikanischen Brückenköpfe im April 1945 – erschienen in Dresden 2004. Herausgeber: Arbeitskreis Sächsische Militärgeschichte e.V. Postanschrift: Postfach 100404, 01074 Dresden Vertrieb: Beyer Verlag Sachsen für Kultur und Geschichte Eugen-Bracht-Straße 26 D-01219 Dresden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben
Eine von mir gestellte Anfrage an das Bundesarchiv Berlin vom Juli 2015 führte zum Erfolg. Nach Informationen liegen dort im Archiv 8 DIN 4 Seiten vor über Friedrich Aue (Inhalt der Verhandlung und Urteilsspruch), welche von mir angefordert worden sind und auf den nun folgenden Seiten einzusehen sind.
Dokument: 01/02 links, Deckblatt Z-C 3814, rechts, Seite 1 Schreiben an den Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof mit Az: 7. O.Js. 85/44
Dokument: 03 Seite 2 Quellenangabe: Kopie aus dem Bundesarchiv
Kammergericht, 1. Strafsenat Geschäftsnummer 7. O. Js. 85/44 (I. 202/44.)
Im Namen des deutschen Volkes! S t r a f s a c h e gegen
den Schlosser Friedrich Emil Aue, geboren am 27 Juli 1896 in Dodendorf, Kreis Wanzleben, wohnhaft im Magdeburg, Zschokkestraße 5, Reichsdeutscher, verheiratet, glaubenslos, zur Zeit in der Sache in Untersuch-ungshaft in der Haftanstalt Magdeburg, wegen Wehrkraftzersetzung u.s.w.
Der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin hat in der Sitzung vom 25.Oktober 1944 in Magdeburg, an der teilgenommen haben: Landgerichtsdirektor Mittendorff als Vorsitzender Landgerichtsdirektor Triebel, Landgerichtsrat Dr. Jank als beisitzende Richter Landgerichtsdirektor Nuthmann als Beamter der Staatsanwaltschaft,
f ü r R e c h t e r k a n n t : Der Angeklagte hat gegenüber einer Kriegerfrau und einem im Urlaub befindlichen Soldaten die Siege zu-versicht und den Willen zum Widerstand zu untergraben gesucht, sowie für den Kommunismus Stimmung gemacht und damit den Feind begünstigt. Er wird deshalb zum Tode verurteilt und wird auf Lebenszeit ehrlos. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Der achtundvierzig Jahre alte Angeklagte ist der Sohn eines Maurers. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er den Schlosserberuf und war in diesem bis zum ersten Weltkrieg tätig. In den Jahren 1911 und 1914 erhielt er zwei kleinere Gefängnisstrafen wegen Diebstahls. Von 1915 bis 1918 stand er im Wehrdienst an der Westfront und erhielt das EK.II. Nach dem Krieg war er als Schlosser in Magdeburg-Buckau beschäftigt. Von 1919 bis 1922 wurde er insgesamt viermal wegen schweren Diebstahls, schweren Raubes, Rückfalldiebstahls und unbe-fugten Waffenbesitzes zu Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und zu einem Jahr
Dokument: 04/05 links Seite 3, rechts Seite 4 Quellenangabe: Kopie aus dem Bundesarchiv
drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Die letzte Strafe war am 4.September 1924 verbüßt. Seitdem arbeitet er mit Ausnahme der zeit von 1930 bis 1934, während der er arbeitslos war, als Schlosser in Magdeburg. Seit 1925 ist er verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Ferner hat seine Frau aus einer früheren Ehe einen Sohn, den er wie sein eigenes Kind behandelt. Beide stehen jetzt als Soldaten an der Front. Von 1925 bis 1932 gehörte A u e der KPD an und betätigte sich auch als Austräger für das damalige Parteiorgan der KPD „Die Tribüne“. Nach der Machtübernahme wurde er lediglich Mitglied der DAF. Den Weg in andere NS-Organisationen fand er nicht, da er trotz seines im Jahre 1932 erfolgten Austritt aus der KPD nach wie vor Anhänger der kommunist-ischen Weltanschauung geblieben ist. Er brachte dies auch gegenüber seiner Wohnungsnachbarin, der Zeugin Müller, einer Soldatenfrau, mit der er seit 1942 nähere Beziehungen unterhielt, wiederholt ganz offen zum Aus-druck und betonte ständig, er könne seine Gesinnung nicht ändern und bleibe, was er sei, ebenso wie die Zeugin und deren Mann, der Parteigenosse uns SA-Mann ist, Anhänger des Nationalsozialismus seien. In gleicher Weise äußerte er sich mehrfach auch gegenüber dem Bruder der Zeugin, dem inzwischen gefallenen Unteroffizier Rudolf Linde. Zeitungen hielt er nach seiner für ihn charakteristischen eigenen Angaben nicht um sie zu lesen, sondern nur, um sie als Einwickelpapier zu benutzen. Im Verlauf des jetzigen Krieges ging der Angeklagte aus seiner staatsfeindlichen Einstellung heraus auch zu Äußerungen über, mit denen er die Siegeszuversicht und den Widerstandswillen seiner Zuhörer erschüttern, für den Kommunismus Stimmung machen und den Feindmächten in ihrem Kampf gegen das deutsche Volk helfen wollte. I.) Schon bald nach Ausbruch des Krieges mit der Sowjetunion sagte er zu der Zeugin Müller: „die Franzosen haben keine Lust zum Kriegführen gehabt, weil sie vom vorigen Krieg noch genug hätten, und haben deshalb schnell Schluss gemacht. Die Russen aber gehen vor. Da haben wir uns verrechnet und werden uns den Kopf einrennen, denn Russland hat gewaltige Menschenmassen und ist besonders gut gerüstet:“ Er fügte hinzu, seine Bekannten seien schon gekommen und hätten gesagt: „Du hast damals doch recht gehabt; wir wollten Dir immer nicht glauben, jetzt aber sehen wir es doch ein:“ II.) Im Anschluss an diese Bemerkungen ging er darauf ein, wie es im Falle eines Umsturzes in Deutschland aus-sehen würde, und bemerkte: Die großen Firmen, Warenhäuser und Güter würden verstaatlicht werden. Arbeiter, Angestellte und Beamte würden auf eine Stufe gesetzt und mussten alle für dasselbe Geld arbeiten. Die feinen Leute müssten sich dann auch erst einmal die Finger schmutzig machen, wenn sie esse wollten.
III.) Im November 1942 hängte er in der Wohnung der Zeugin Müller, deren Ehemann seit Kriegsbeginn Soldat ist eine Uhr auf und gewahrte dabei die an der wand hängenden Bilder des Führers und des Reichsmarschalls Göring. Hierauf äußerte er: „Die beiden Bonzen, da müssen weg; die haben genug auf dem Gewissen und verschandeln die Wand:“ Als die Zeugin dem widersprach und darauf hinwies, dass die Bilder ihrem Mann gehörten, entgegnete er: „Sie haben doch Ihren Mann und zwei Brüder draußen; wie können Sie da noch so fanatisch sein und sich darauf versteifen, täglich die Bilder vor Augen zu haben.“ IV.) Nach dem Fall von Stalingrad sagte er zu der Zeugin: „Jetzt sind wir schon wieder ein Stück näher; es dauert nicht mehr lange, dann kommt es anders:“ Er riet der Zeugin auch, die SA-Uniform ihres Mannes zu beseitigen, weil es den Trägern von Parteiuni-formen zuerst an den Kragen ginge, wenn der Russen kämen. V.) Vom 20.Januar bis 13.Februar 1943 hatte der Bruder der Zeugin Müller, der Unteroffizier Rudolf Linde, Heimaturlaub. Er besuchte dabei seine Schwester und sprach auch mit dem Angeklagten, der diese Gelegenheit benutzte, um zu ihm zu äußern: „Wenn Du wieder an die Front fährst, brauchst Du nicht mehr so weit zu fahren, denn gleich hin- ter Polen wirst Du Deine Einheit finden. Soweit werden sie Euch dann zurückgeschlagen haben.“ Im weiteren Verlauf der Unterhaltung erklärte er dem Linde: „Du brauchst gar nicht mehr nach Russland fahren, in acht Tagen ist der Russe in Spanien und ich vorneweg:“ Er erwähnte auch, dass er gehört habe, die Soldaten an der Front hätten schon keine Lust mehr, und setzte hinzu: „Sie sollten sich nur einiger sein, dann wäre der Krieg schon längst zu Ende:“ Als Linde und Frau Müller ihn darauf hinwiesen, dass sein Sohn und Schwiegersohn doch auch an der Front ständen, erwiderte er: „Denen habe ich schon die nötigen Instruktionen erteilt, Wenn sie mal in Gefahr kommen sollten sie entweder überlaufen oder zurückgehen. Wenn sie jemand daran hindern wollte, auch wenn es ein eigener Kamerad wäre, müssten sie ihn beseitigen.“ VI.) Bei einer anderen Gelegenheit erzählte er der Zeugin Müller: Als sein Sohn Horst den Gestellungsbefehl für den Reichsarbeitsdienst erhalten habe, habe er ihm gesagt: „Lass Dich ruhig erst einpuppen; Soldat wirst Du doch nicht mehr, bis dahin ist alles vorbei:“ Durch alle diese Rederein wurde die Zeugin Müller so eingeschüchtert, dass sie nachts vor Sorge um ihren Mann und die Zukunft Deutsch
Dokumente: 06/07 links Seite 5, rechts, Seite 6 Quellenangabe: Kopien aus dem Bundesarchiv
lands nicht mehr schlafen konnte und sich schließlich anderen Hausbewohnern offenbarte. Diese Feststellungen beruhen auf der beschworenen Aussage der Zeugin Müller, aus dem gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesene Pro-
tokoll über die im Ermittlungsverfahren erfolgte Vernehmung des gefallenen Unteroffiziers Linde sowie auf eigene Angaben des Angeklagten. A u e stellte sämtliche Äußerungen in Abrede und behauptet, die Zeugin Müller habe ihn aus Rache wahrheitswidrig belastet, weil er ihr wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsge-fangenen und wegen Beziehungen, die sie zu anderen Männern unterhalten habe, Vorhaltungen gemacht habe, Angesichts der außerordentlichen Bedeutung, die der Aussage der Zeugin für die Wahrheitsfindung und damit für das Schicksal des Angeklagten zukommt, hat das Gericht ihre Glaubwürdigkeit mit besonderer Vorsicht ge-prüft. Es vermag jedoch die von der Verteidigung in dieser Beziehung geltend gemachten Bedenken nicht zu teilen. Zwar ist es richtig, dass die Zeugin zu Beginn und im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung über geschlechtliche Beziehungen, die zwischen ihr und dem Angeklagten bestanden haben, mehrfach unrichtige An-gaben gemacht und erst auf Grund sehr ernster Vorhaltungen insoweit nach und nach wahren Sachverhalt zuge-geben hat. Aber dieses Verhalten entsprang nicht einer inneren Verlogenheit der Zeugin, sondern stellte sich als primitive Reaktion auf eine für sie überraschende peinliche Situation dar und war zum Teil auch durch die Furcht vor dem bekannt werden ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten und den daraus möglicherweise für ihre eigene Ehe ergebenen Folgen bestimmt. Ihre hierbei zutagetretende, die Unrichtigkeit ihrer diesbezüglichen An-gaben sofort deutlich aufzeigende Unsicherheit, welche erkennen ließ, dass ihre Lüge an sich nicht liegt, stand andererseits in völligem Gegensatz zu ihren in ruhiger, sicheren Weise und ohne jede Voreingenommenheit vor-gebrachten den Angeklagten belastenden Angaben, sodass schon dieser Gegensatz für die Richtigkeit der letzteren spricht. Die Zeugin hat auf das Gericht auch einen guten Eindruck gemacht und unumwunden zuge-geben, dass sie wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen kürzlich mit einer Geldstrafe bestraft worden ist. Ihre Angaben werden zudem, insbesondere zu Punkt V, weitgehend durch die verlesene Aussage ih-res inzwischen gefallenen Bruders unterstützt, dessen Glaubwürdigkeit nicht den mindesten Bedenken unterliegt. Dem Angeklagten sind im übrigen die Äußerungen, wie sie von der Zeugin bekundet sind, seiner politischen Vergangenheit nach durchaus zuzutrauen. Das Gericht hat auch von seiner Persönlichkeit und Wahrheitsliebe keinen günstigen Eindruck gewonnen. Nach alledem bestehen keine Bedenken, die Aussage der Zeugin, welche trotz aller Vorhaltungen bei ihrer Darstellung verblieben ist und ihr Zeugnis mit dem Eide bekräftigt hat, zur Grundlage der Tatsachenfeststellung zu machen. Damit ist der Angeklagte im vollen Umfang überführt. Die Äußerungen des Angeklagten waren, wie keiner näheren Ausführung bedarf, sowohl einzeln, als noch vielmehr in ihrer Gesamtheit geeignet, andere Volksgenossen in ihrem Vertrauen auf den deutschen Sieg sowie in ihrem Willen zum entschlossenen Widerstand und zum Einsatz aller Kräfte für eine günstige Endentscheidung wank-end zu machen und damit den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu zersetzen. Dessen war sich der außerordentlich gewandte und verschlagene Angeklagte bei der politischen Schulung, die er als Kommunist erhalten hat, auch durchaus bewusst und hat diesen erfolg aus seiner staatsfeindlichen Einstel-lung durchaus sogar beabsichtigt. Die Äußerungen sind auch öffentlich erfolgt, weil der Angeklagte keinerlei Gewähr hatte, dass die Zeugin Müller und deren Bruder sie nicht weitergaben, sondern damit rechnen musste und nach der Überzeugung des Gerichts nicht nur damit gerechnet, sondern es sogar gewollt hat, dass seine Äus-serungen über sein Gesprächspartner in weitere Bevölkerungskreisen eindringen sollten. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte sich der Wehrkraftzersetzung (§5 Abs. 1 Ziff.1 Kriegssonderstrafrechts-Verordnung) schul-dig gemacht. Er hat mit dieser Zersetzungstätigkeit, wie namentlich seine Äußerungen zu II.) erkennen lässt, zu-gleich (§73. StGB.) den Zweck verfolgt, als fanatischer alter Kommunist für den Kommunismus Stimmung zu machen und dadurch den kommunistischen Hochverrat vorzubereiten (§§ 80 Abs. 2, 83 Abs. 2, 87 StGB.). Um dies Ziel desto sicherer zu erreichen und das ihm verhasste Dritte Reich zu fall zu bringen, ist er gleichzeitig (§73 StGB.) bewusst darauf ausgegangen, durch Zersetzung der inneren Front der feindlichen Kriegsmacht Vor-schub zu leisten und dem im Krieg um seine Existenz ringenden Deutschen Reich Nachteile zuzufügen (§ 91b StGB.). Alle seine Äußerungen entsprangen einem seiner vorstehend geschilderten Willensrichtung entsprech-enden von vornherein gefassten Geheimplan und stellten sich nur als dessen stückweise Verwirklichung dar. Der Angeklagte war mithin wegen fortgesetzter Wehrkraftzersetzung in Tateinheit mit Feindbegünstigung und Vor-bereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu bestrafen, wobei die Strafe aus dem schwersten Gesetz zu entnehmen und §91b StGB. Entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft in der ihm durch das Gesetz vom 20.September 1944 (RG Bl. Teil I Seite 225) gegebene Neufassung anzuwenden war. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte hat
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Sich zwar seit 1924 straffrei geführt und steht’s fleißig gearbeitet. Er hat auch im Ersten Weltkrieg seine Pflicht getan. Ferner stehen sein Sohn und sein Stiefsohn im jetzigen Kriege als Soldaten an der Front. Aber diese einzi-gen zu seinen Gunsten entsprechenden Umstände vermögen eine mildere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Seine Tat und seine Persönlichkeit stehen dem entgegen. Er ist Kommunist gewesen und ist es bis auf den heutigen Tag geblieben. Er hasst den Nationalsozialismus und wünscht seine Vernichtung. Zur Errichtung dieses Zieles ist ihm jedes Mittel recht. Bei jeder Gelegenheit sucht er für den Kommunismus Stimmung zu machen, bemüht sich fortlaufend die Siegeszuversicht und den Widerstandswillen einer Soldatenfrau zu untergraben und schreckt sogar nicht davor zurück, einen auf Urlaub in der Heimat weilenden Frontsoldaten mehr oder weniger offen zum Umsturz und zur Fahnenflucht aufzufordern. Ein derartiger Hetzer bildet für die im Kriege kämpfende deutsche Volksgemeinschaft eine ungeheuere Gefahr und für die innere Front eine unter Berücksichtigung der Kriegserfordernisse unerträgliche Belastung. Als eine dem gesunden Volksempfinden entsprechende Sühne sei-ner Tat kommt daher nur die vom Gesetz für den Regelfall angedrohte T o d e s s t r a f e In betracht, auf die demgemäß zu erkennen war. Durch seine Tat hat der Angeklagte sich selbst aus der Volks-gemeinschaft ausgeschlossen. Deshalb hat das Gericht gemäß § 32 StGB. Ausgesprochen, dass er auf Lebenszeit ehrlos ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Dies Urteil entspricht dem Antrag des Generalstaatsanwalts.
gez.: Mittendorff Triebel Dr. Jank
A u s g e f e r t i g t :
Berlin, den 30. Oktober 1944.
Vifs,
Kanzleiinspektor, als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle des Kammergerichts