Die Lattenroste auf dem Fußboden hatten den Zweck, die Pulverfässer gegen Wegrollen zu sichern. Die Fässer wurden grundsätzlich liegend und in maximal drei Lagen gelagert. Ein Fass beinhaltete 105 Pfund (= 52,5 kg) Pulver. Auf den Lattenrost und auf die unteren Fasslagen wurden Haardecken gelegt, um beim Lagern harte Stöße und Beschädigungen an den Fässern zu verhindern. Die Pulverfässer waren grundsätzlich zu tragen. Das Rollen oder Schieben war streng untersagt.
Die Hauptaufgabe des "Beleuchtungsgangs" war dieSchutzfunktion gegen das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Erdumwallung. Der Einbau von Beleuchtunsscharten war eine erfreuliche Nebensache .
Da nicht alle Kriegspulvermagazine über eine sichere und ausreichende Beleuchtung verfügten, waren die vorgeschriebenen Kontrollen auf den Erhalt der Verwendungsfähigkeit des Pulvers (Feuchtigkeit) nicht immer einfach. Daher stammte die Vorschrift, dass alles Pulver nach 10 Jahren Lagerung an die Sonne gebracht werden mussten. Dabei fanden dann intensive Kontrollen auf Schäden an den Fässern und zur Gebrauchsfähigkeit des Pulvers statt. Zusatz: Die 10-Jahres-Frist wurde 1834 auf drei Jahre verkürzt.
In den Kriegspulvermagazinen durfte im Gegensatz zu den Verbrauchsmagazinen keine Munition gelagert werden. In allen Magazinen (auch in den Friedensmagazinen) war das Einlagern anderer Materialien oder Ausrüstungen generell verboten.
In den Pulvermagazinen waren Fußböden und (unerwünschte) Treppen mit Haardecken auszulegen. Haardecken, auch Haartuch oder Haarzüchen sind grobe Gewebe von Pferde-, Ochsen-, Kuh-, Reh- und anderen Haaren, welche man, nach vorheriger Reinigung in Wasser, wenn sie getrocknet sind, wie Wolle kartätscht oder krempelt, auf einem Rade spinnt, nachdem doubliert und zwirnt, dann aber nach Leinwandart mit zwei Schäften webt. Haarzüchen dienen zum Einpacken, zum Belegen der Fussböden im Winter, zu Pferde- und Schiffsdecken u. dergl.
Die Lattenroste dienten auch zur Unterlüftung des Materials. Die Matten wurden stets feucht gehalten, damit keine Pulveraufwirbelungen eine Explosion hervorrufen konnte. (nach G.-A. Lochmann)
Magado-2 Wenn nicht anders ausgewiesen, dann Sammlung/Eigentum Magado Bilder/Beiträge dürfen "Nichtgewerblich" genutzt werden.
Das galt für Munitionsarbeiten im Laboratorium (konnte auch im Freien sein!). In den Magazinen war das nicht erforderlich, da im Normalfall alle Fässer fest verschlossen waren und Pulveraufwirbelungen damit ausgeschlossen waren (woher sollte das aufzuwirbelnde Pulver denn kommen?). Gab es Schäden in den Magazinen, waren ohnehin ganz andere Maßnahmen erforderlich. In den Magazinen selbst bemühte man sich um höchste Trockenheit (sie "Beleuchtungsgang" als Feuchtigkeitsbarriere), da das Pulver unter Feuchtigkeitseinfluss verderben konnte - da war kein Platz für nasse Haardecken.
bis 1816 war ein Pfund je nach Gegend, irgendetwas zwischen 350 g und 500 g (ein Schiffspfund waren allerdings rund 113 kg !),
von 1816 bis 1834 (Gründung des Zollvereins) wurde das cöllnische Pfund als Referenzwert festgelegt. 467,622 g. Das Berliner Handelsgewicht war 468,535 g= 1 Pfund.
1 Zentner (preußisch) waren 110 Pfund = 51,525 kg.
105 Pfund waren = etwa 49,2 kg.
Gewichtsangaben ab 1834 erfolgten amtlich in Zollpfund. 1 Zollpfund = 500 g.
Ich habe die Dienstvorschrift des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Allgemeines Kriegs-Departement vom 6. Mai 1829 Vorschrift bei vorkommenden Pulverarbeiten herausgesucht und stelle sie in vollem Wortlaut hier ein. Es ist für Interessenten des preußischen Militärtaates sicherlich lesenswert. Vorschrift bei vorkommenden Pulverarbeiten vom 6. Mai 1829
1. Es dürfen nie mehr Leute zu irgend einer Pulverarbeit angestellt werden, oder überhaupt auch nur dabei gegenwärtig sein, als zur Ausführung der Arbeit unumgänglich nothwendig gebraucht werden. 2. Alle Pulverarbeiten müssen im Frieden stets unter der Aufsicht eines Officiers geschehen. Im Kriege soll im Allgemeinen dieselbe Bestimmung beobachtet werden ; wo jedoch hiervon Ausnahmen nothwendig werden, bleibt es die Sache des höheren Militairvorgesetzten, von selbigen nach seinem Ermessen so lange es augenblicklichen Umständen gemäß bleibt, abzuweichen und das Bedenkliche bei der Sache durch desto sorgfältigere Auswahl und Anweisung derjenigen, welche die Stelle der Officiere vertreten, möglichst zu vermindern. 3. Alle Feuer erzeugende Dinge, als Stahl, Stein, Eisen, Messer, Tabackspfeifen und andere Besorgniß erregende Gegenstände müssen von jeder Pulverarbeit ganz entfernt bleiben, deshalb müssen die zu dergleichen Arbeit bestimmte Leute schon beim Commandiren dahin angewiesen werden, keine dergleichen Gegenstände zur Arbeit mitzunehmen. An Ort und Stelle und vor Beginn der Arbeit müssen die Leute, nachdem sie die Waffen abgelegt haben, untersucht werden, ob sie wirklich keine der vorerwähnten Sachen bei sich führen. Ist dies geschehen und die Ueberzeugung davon erlangt, so werden die Arbeiter wieder zusammengenommen, und derjenige Officier, der zur Leitung oder Aufsicht bei der Arbeit bestimmt ist, überzeugt sich sodann, ob vorgedachte Maßregel vollständig befolgt ist. 4. Den Arbeitern sowohl, als den einzelnen Aufsehern, wird ferner bekannt gemacht, daß sich Niemand ohne dringende Ursache von der Arbeit entfernen darf, sollte es indessen die Nothwendigkeit erfordern, daß Einer oder der Andere austreten muß, so darf dies nie ohne die hierzu ertheilte Erlaubniß des zur Leitung oder Aufsicht bestimmten Officiers geschehen, bei welchem er sich auch, wenn er wieder zurückkehrt, zu melden hat. Bei dem auf diese Art zurückkehrenden Arbeiter muß sogleich, noch ehe er wieder an der Arbeit Theil nimmt, nochmals dieselbe Untersuchung vorgenommen werden, wie solche vor Anfang der Arbeit vorgeschrieben ist. 5. Jede Arbeit muß mit der größten Ruhe uud Ordnung ausgeführt werden. Es wird daher den Leuten bekannt gemacht, daß jede unnöthige heftige Bewegung und Handhabung etc. unterbleiben muß, daß Niemand seinen ihm angewiesenen Platz verwechseln oder auf der Arbeitsstelle umherlaufen darf, und daß lautes Reden, Schreien oder Singen nicht gestattet wird. 6. Derjenige, der die Arbeit leitet, hat ferner vor Beginn derselben die Arbeiter nicht nur ausdrücklich auf diejenigen Punkte, welche besonders als Vorsichtsmaaßregeln bei der Arbeit zu befolgen sind, aufmerksam, sondern auch mit der Art ihrer Arbeit und deren Ausführung bekannt zu machen. Diese Vorsichtsmaaßregeln sind im Allgemeinen: a. Jedes Verstauben oder Verstreuen des Pulvers muß so viel als nur irgend möglich verhütet werden; sollte es dennoch einmal geschehen, so muß das verstreute Pulver sogleich mit aller Behutsamkeit und Vorsicht weggeschafft und in Laboratorien oder sonstigen Arbeits-Lokalien die Stelle, wo das Verstreuen Statt gefunden, angefeuchet, im Magazin aber nur mit dein Borstwisch zusammengefegt und mit den Händen fortgeschafft werden. Das Verstreuen des Pulvers wird besonders dadurch verhütet, wenn die Behält- nisse, in denen das Pulver aufbewahrt oder fortgeschafft wird, fest und gut gearbeitet sind. b. Jede selbst die kleinste Reibung von Eisen auf Eisen oder Sand, Stein und dergleichen muß auf das Sorgfältigste vermieden werden. c. Aller Sand, Staub, sowohl von den Geräthen, als von den Arbeitsstellen ist stets zu entfernen, überhaupt ist bei jeder Pulverarbeit die größte Reinlichkeit zu beobachten. d. Jede rasche und übereilte Behandlung des Pulvers muß stets vermieden werden. — Die Behältnisse, worin das Pulver von einem Ort zum andern gebracht wird, müssen daher mit Vorsicht getragen und behutsam niedergesetzt werden hiebei ist es nothwendig, daß die Arbeiter nicht zu sehr belastet und die sicherste Art der Fortschaffung berücksichtigt werde. Insbesondere zerfallen die Vorsichtsmaaßregeln in die bei den Pulverarbeiten in den Magazinen und in die bei den im Laboratorio.
A. Bei den Arbeiten in Magazinen ist zu beobachten:
1. In dem Magazin selbst, worin entweder loses Pulver in Fässern oder gefertigte Munition sich befindet, darf unter keinen Umständen irgend eine andere Arbeit, als das Heraus- und Hineinschaffen der Pulvertonnen vorgenommen werden. Alle eigentliche Arbeiten beim Revidiren und Sonnen des Pulvers oder der Munition, mithin das Aus- und Einschütten, das Aufschlagen, Repariren und Zuschlagen der Tonnen oder Kasten, ferner alles Hämmern, Sägen oder Bohren u. s. w. müssen sämmtlich im Freien oder in einer Entfernung von 50—100 Schritt vom Magazin geschehen. 2. Ein jeder der ins Magazin tritt, muß Filzschuhe anziehen, und Waffen oder andere Besorgniß erregende Gegenstände außerhalb des Magazins ablegen. Diese Filzschuhe müssen gut festsitzen, damit sich solche nicht beim Geben von selbst ausziehen können. Bei den Arbeitern in dem Magazinen ist es daher am besten, wenn sie ihre eigenen Schuhe vorher ausziehen und dann gut passende Filzschuhe anziehen. Die nöthigen Filzschuhe müssen daher stets im Magazin vorhanden sein. 3. Der Eintritt in die Magazine ist nur so viel Personen zu gestatten, als zu dem Heraus- und Hineinschaffen des Pulvers und zu der dabei nöthigen Aufsicht unumgänglich erforderlich sind. Beim Herausschaffen des Pulvers besorgen diese Leute das Herabheben der Tonnen und bringen solche bis zur Vorhalle, von wo andere Arbeiter die Tonnen weiter befördern. Beim Hineinschaffen des Pulvers nehmen sie die Tonnen in der Vorhalle den andern Arbeitern ab, und lagern solche auf die für die Pulverfässer bestimmten Unterlagen. 4. Beim Herabnehmen und Hinauflegen der Fässer müssen solche stets gehoben und nicht geschoben werden. Ist hierbei ein Rollen nothwendig, so müssen Decken untergelegt, übrigens die Fässer stets mit der größten Behutsamkeit niedergelegt werden. Beim fernern Transport derselben, sowohl bis zur Vorhalle, als von hier bis zur Arbeitsstelle dürfen die Fässer nur auf zwillichnen Tragen getragen und nie gerollt werden. 5. Im Magazin, welches betreten wird, müssen die Gänge und Treppen ohne Ausnahme mit Haar- oder wollenen Decken belegt und diese so, als die außerhalb des Magazins bei der Arbeit etwa gebrauchten Decken nach jedesmaligem Gebrauch, einige hundert Schritt vom Magazin, am Besten über Wasser, stets wieder rein und zwar dergestalt ausgestäubt werden, daß der Wind den Pulverstaub vom Magazin abwärts treibt. 6. Jedes Pulverfaß, wenn es von der Trage genommen wird, muß stets auf untergelegte Decken gestellt werden. Soll es aufgeschlagen werden, so muß zuvor, mittelst eines Borstwisches, aller Sand, Staub, sowohl vom Boden, als von den Bändern entfernt werden. — Beim Zuschlagen der Fässer muß man außerdem noch den sich etwa in den Fugen für den Deckel eingesetzten Pulverstaub mit dem Borstwisch wegschaffen. Soll das Faß wieder nach dem Magazin gebracht werden, so muß solches zuvor von Sand, Erde, u. s. w. gänzlich rein gemacht werden. — Sowohl das Auf- als das Zuschlagen der Fäner oder Kasten darf nur entfernt von der Arbeitsstelle selbst, und muß mit besonderer Vorsicht geschehen, auch darf man sich hierbei nur allein der hölzernen, hierzu bestimmten Werkzeuge bedienen. Es müssen daher in einem Magazin stets Borstwische, Haarbesen und hölzerne Faßbinderzeuge vorhanden sein, außerdem auch ein fester hölzerner Tritt von einer Höhe von 2 1/2 Fuß mit einer oberen Länge von 2 Fuß mit einer unteren Länge von 2 1/2 Fuß und 3 Stufen in 10 Zoll Breite. 7. Beim Sonnen des Pulvers ist niemals mehr Pulver mit einem Male aus dem Magazin zu schaffen, als bei einem etwaigen plötzlichen Wechsel der Witterung, ohne daß durch Uebereilung Gefahr berbeigeführt werde, wieder ins Magazin gebracht werden kann. Letzteres gilt auch bei Annäherung eines Gewitters, auch werden dann gleich nach dem Hineinschaffen des Pulvers alle Luft- und Lichtluken, sowie die Thüre des Magazins geschlossen, so daß während des Gewitters das Magazin gänzlich geschlossen ist, und die Arbeiter entlassen werden können.
B. Die allgemeinen Vorsichtsmaßregeln bei den Laboratorien-Arbeiten sind:
1. Das Patronenfüllen muß wo möglich in besonders dazu eingerichteten Localien, entfernt vom Laboratorio und in anderen Gebäuden geschehen. Ist das Wetter gut, so kann das Füllen der Patronen, oder auch andere Arbeiten, wenn es die Art derselben erlaubt, im Freien an dazu zweckmäßig gewählten Stellen, oder auch unter Zelten vorgenommen werden. 2. Niemand darf sich bei Ausführung der Arbeiten irgend eine willkührliche Abweichung von der gegebenen Vorschrift, unter welchem Vorwande es sei, erlauben und damit jede Laboratorien-Arbeit mit Ruhe und Ordnung geschieht, ist es nothwendig, schon vor dem Eintreffen der Arbeiter einen Ueberschlag über die Reihenfolge der Arbeiten und über die zweckmäßigste Aufteilung der Arbeiter zu machen, eben so sind die zu den Arbeiten gehörigen Geräthe zur Stelle zu schaffen und diese gehörig zu vertheilen. 3. Bei allen Arbeiten muß hier ebenfalls die größte Reinlichkeit beobachtet werden. Nur in vorher gut gereinigten Zimmern darf man die Arbeiten ausführen.Ist es nicht möglich bei großen Arbeiten den Fußboden der Arbeitsstellen mit Decken zu belegen, so muß solcher schon von Beginn der Arbeit mit Wasser besprengt und während der ganzen Dauer der Arbeit genäßt erhalten werden. — Die Tafeln, worauf die Arbeit geschieht, müssen dagegen mit Decken, kleine Arbeitsstellen mit Papier belegt werden. 4. Hat ein Streuen des Pulvers auf diesen Unterlagen stattgefunden, so muß solches sogleich fortgeschafft werken, und sind daher diese Arbeitsstellen selbst zu jeder Zeit rein zu erhalten. Arbeitet man im Freien, so müssen auch hier die Arbeitsstellen, worauf die Arbeit unmittelbar geschieht, und die fertigen Munitionsgegenstände oder Pulver niedergelegt werden, stets mit Decken belegt sein; sollte ferner der Wind Staub in das Pulver oder auf gefertigte Gegenstände werfen können, so müssen solche auch noch mit Decken bedeckt werden. 5. Beim Auf- und Zuschlagen der Fässer und beim Transport des Pulvers nach den Arbeitsstellen, ist dieselbe Vorsicht wie bei den Arbeiten in Magazinen nothwendig; auch darf in den Arbeitssälen, oder an solchen Arbeitsstellen, wo Pulver-Arbeiten Statt finden, kein Pulverfaß aus- oder zugeschlagen, eben so wenig darf gehämmert, gesägt oder gebohrt, auch dürfen keine schneidende Instrumente scharf gemacht werden. 6. In dem Laboratorio oder anderen Arbeitslocalien darf vom Pulver oder anderen entzündlichen Gegenständen nie mehr vorhanden sein, als unbedingt zur Arbeit selbst nöthig ist. Alle fertigen und untersuchten Munitionsgegenstände müssen sogleich fortgeschafft, und in den dazu bestimmten Verwahrungsörtern niedergelegt werden, und dürfen sich an dem Arbeitsstellen nie im mindesten anhäufen. Das Pulver, welches beim Schluß der Arbeit übrig bleibt, ist unverzüglich wieder fort zu schaffen und in keinem Falle in dem Laboratorio oder den Arbeitslocalien über Nacht zu belassen. 7. Die während einer Arbeit nöthigen Laborirgeräthe müßen stets niedergelegt und nicht hingeworfen, nächstdem nie so gestellt werden, daß sie von selbst umfallen könnten. 8. Nach jeder Arbeit ist es nothwendig, das Arbeitslokal völlig rein auszukehren, Fenster, Thüren, Tische, Oefen, vom Staube zu reinigen, die gebrauchten Decken, eben so wie bei den Arbeiten in den Magazinen erwähnt worden, auszustauben, die Laborirgeräthe zu reinigen; ferner nachzusehen, ob solche etwa schadhaft geworden, und endlich alle Ueberreste von Materialien sorgfältig zu sammeln und an den dazu bestimmten Orten aufzubewahren.
Ergänzung vom Kriegsministerium vom 30. October 1851. Auszug.
Nachdem erst im Frühjahr dieses Jahres bei einer Patronen-Anfertigung in dem Artillerie-Laboratorium zu Cöln eine Pulver-Explosion stattgefunden hat, wobei ein Officier, 2 Unterofficiere, 7 Gemeine getödtet und 12 Unterofficiere und 31 Gemeine mehr oder minder verletzt worden sind, ist es neuerdings in einem anderen Artillerie-Laboratorium vorgekommen, daß während einer Patronen-Anfertigung in dem Arbeits-Local ein Stück brennenden Streichschwamms vorgefunden worden ist, welches jedoch, da es rechtzeitig entdeckt nnd entfernt wurde, keine weiteren Folgen gehabt hat. Es muß hieraus entnommen werden, daß die Truppen nicht überall mit den Vorsichtsmaaßregeln bei Pulverarbeiten und den aus der Nichtbefolgung derselben entstehenden nachtheiligen Folgen in genügendem Maaße bekannt sind und daß andererseits die Revision der Arbeiter vor dem Beginn der Arbeit nicht mit der erforderlichen Strenge ausgeführt wird. Das Kriegs-Ministerium ersucht daher das Königl. General-Commando ergebenst, den unter dessen Befehl stehenden Truppentheilen, die in der Vorschrift über die Vorsichtsmaaßregeln bei Aufbewahrung der Uebungs-Munition und des Pulvers bei den Truppen, so wie bei den vorkommenden Pulverarbeiten vom 6. Mai 1829 (S. 289) namentlich in letzter Beziehung enthaltenen Bestimmungen zur genauesten Beachtung gefälligst in Erinnerung bringen und denselben den gemessensten Befehl zugehen zu lassen, daß die zu einer Pulverarbeit bestimmten Leute nicht allein beim Commandiren dahin angewiesen werden, keine Feuer erzeugenden Sachen zur Arbeit mit zu nehmen, wie es jene Vorschrift bestimmt, sondern daß die Arbeiter auch in ihren Compagnie-Revieren vor dem Abmarsch zur Arbeit sorgfältig un- tersucht werden, ob sie wirklich keine solche Sachen bei sich führen und daß die betreffenden Befehlshaber für die genaue Ausführung dieser Revision verantwortlich gemacht werden! Die der gedachten Vorschrift gemäß an Ort und Stelle vorzunehmende Revision der Leute vor dem Beginn der Arbeit wird durch die gegenwärtige Anordnung nicht aufgeboben.
Ergänzung vom Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement vom 16. Mai 1852. Auszug.
Es ist hier zur Sprache gebracht worden, wie es zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlich sei, daß bei denjenigen Laboratorien-Arbeiten, bei welchen Pulver verfüllt oder Patronen zusammengesetzt werden, sämmtliche Aufseher und Arbeiter Filzschuhe anziehen und die Fußböden der Arbeitslocale durchweg mit Haardecken belegt werden müßten und daß daher der Etat an Filzschuhen und Haardecken ansehnlich zu erhöhen sei. Wenngleich die sorgfältige Beachtung der für die Laboratorien-Arbeiten bestehenden Vorschriften die beste Sicherung gegen Unglücksfälle bei dergleichen Arbeiten gewährt, so wird es doch für angemessen erachtet, die nachstehende Verschärfung dieser Vorschriften hierdurch anzuordnen: 1. Beim Füllen und Verpacken der Patronen a. Der Stand für die Arbeiter, welche das Einfüllen der Ladung besorgen, ist nicht blos wie bisher, wenn es angeht, sondern unbedingt mit Haardecken zu belegen, b. Der Calfactor, welcher das Pulver in Mulden herbei holt, muß bei dieser Verrichtung beständig mit Filzschuhen bekleidet sein. 2. Bei den übrigen Laboratorien-Arbeiten, welche namentlich bei dem Ausbruche eines Krieges gleichzeitig mit der Anfertigung der Patronen vorkommen. a. Mehlpulver reiben. In der Satzkammer, wo sich der Vorrath von Kornpulver befindet und das geriebene Mehlpulver verpackt wird, ist der Fußboden mit Haardecken zu belegen und sind für den Aufseher und 2 Mann zusammen 3 Paar Filzschuhe erforderlich. b. Füllen von Cartuschen. Bei übler Witterung und im Winter, wo das Füllen nicht, wie es sonst Regel ist, im Freien ausgeführt werden kann, sondern in Wagenhäusern und Schuppen etc. vorgenommen werden muß, ist auf gedieltem oder gepflastertem Fußboden, außer dem vorschriftsmäßigen Legen der Haardecken, das Anziehen von Filzschuhen durch sämmtliche im Fülllocal anwesende Arbeiter nothwendig. Für solche ausnahmsweise Fälle bedarf es jedoch keines besonderen Vorraths an Filzschuhen für die Laboratorien, es sind dieselben vielmehr eintretenden Falls von den Artillerie-Depots in Empfang zu nehmen. Dagegen ist im Schlageschuppen der Gebrauch von Haardecken und Filzschuhen nicht erforderlich. Bei der Bearbeitung der Zündmasse zum Fertigmachen der Frictionsschlagröhren wäre ein Belegen des Tisches mit Haardecken und der Gebrauch von Filzschuhen sogar nachtheilig, weshalb hierbei die zweckmäßigste Vorsichtsmaaßregel das nasse Auswischen auf dem Tische und auf dem Fußboden bleibt. Ebensowenig kann durch einen vermehrten Gebrauch von Haardecken und Filzschuhen die große Gefahr beim Laden und Entladen der Granaten und Bomben vermindert werden und erscheint wegen des leichteren Stolperns beim Hin- und Hertragen der Geschosse auf unbefestigten Haardecken ihr Gebrauch sogar bedenklich. Endlich ist beim Füllen der Cartuschen im Freien der für diese Arbeit vorgeschriebene Gebrauch von Haardecken hinreichend, Filzschuhe aber bedarf es auf den im Freien belegenen Arbeitsplätzen nicht. Im Allgemeinen ergiebt sich hiernach nur bei dem Patronen-Anfertigen im Vergleich der früheren Bestimmungen, eine um etwas vermehrte Anwendung von Haardecken und Filzschuhen, und sind von den letzteren in den Laboratorien von jetzt ab bereit zu halten: in größeren Laboratorien 12 Paar, in mittleren und kleineren Laboratorien 10 Paar Filzschuhe.
Eine besondere Aufgabe der Festung war das Honneurschießen. Dabei handelt es sich um Salutschüsse zu Ehren von Königs-/Kaisers Geburtstag, zu Geburten im Herrscherhaus, zum Empfang des Königs/Kaisers sowie weiteren Mitgliedern des Herrscherhauses und von Potentaten in der Festung, zu Traueranlässen (bei Begräbnissen wurden die Schüsse mit einer dazwischeliegenden Pause von einer Minute Dauer ausgelöst).
Ich habe trotz intensiven googlens keinen Hinweis dazu gefunden, ob die Schüsse aus einer vorgegebenen Anzahl an Kanonen oder aus einem einzelnen Geschütz abgegeben wurden und ob die Zahl der Kanonen von deren Verfügbarkeit abhing (in der Dienstvorschrift von 1879 ist beispielsweise festgelegt, dass die Schüsse von der Front abzugeben sind, durch die die zu Ehrenden in die Festung eintreten (-fahren) werden)? Ist mit Front gemeint, dass alle Geschütze dieser Seite der Festung zu beteiligen sind? Wurden beim Einsatz mehrerer Geschütze diese gleichzeitig (Salve) oder nacheinander abgefeuert? Wie wurden dann die vorgeschriebenen Schüsse gezählt, wenn Salve geschossen wurde? Nach der Vorschrift war die Munitionszuteilung auf die Anzahl der Schüsse begrenzt. Wie erfolgte bei "Salve"-Schießen die Stückelung, um z. B. auf 101 Schuss zu kommen?
Wenn jemand entsprechende Informationen hat, wäre es schön, sie hier einzustellen.
Herausragend für Magdeburg war der Besuch, den Kaiser Wilhelm I. der Stadt am 04. Juni 1880 anläßlich des 200. Jahrestages des Anfalls des Herzogtum und der Stadt Magdeburg an die Hohenzollerndynastie abstattete. Glanz-punkt aus der Sicht des Eingeladenen waren die militärischen Schaustellungen auf dem Domplatz, aus der Sicht der Einlader dagegen ein bühnengerechter Aufzug auf dem Alten Markt. Der nach 1871 als „Heldenkaiser“ und „Wil-helm der Große“ an die Seite des Großen Kur-fürsten und Friedrich des Großen gerückte Monarch hatte sich nach seiner Ankunft auf dem Hauptbahnhof zuerst auf den Domplatz begeben, wo er eine Parade der Garnison ab-nahm und – nach der Begrüßung durch die Spitzenbeamten der Provinz im königlichen Palais – die Front der inzwischen angetretenen rund 10 000 Mitglieder von 350 Kriegerverei-nen abschritt. Erst danach ließ er sich zum Alten Markt fahren. Am Breiten Weg bildeten Soldaten und Vereine, Einwohner und Zuge-reiste Spalier, darunter 12 000 mit ihren Rektoren und Lehrern am Straßenrand postier-te Schüler der Bürgerschulen, die Volksschulen waren nicht aufgeboten worden. Der aufwän-dige Empfang war vorrangig eine Angelegen-heit der Hohoratioren und des kaisertreuen Bürgertums – ohne dies scheuten große Teile der Arbeiterschaft nicht nur die langen Wege aus den Vorstädten, sondern blieben auch aus Protest gegen das noch bestehende Ausnah-megesetz fern. Die Gebäude am Alten Markt, auf dem Kurfürst Friedrich Wilhelm 1680 die Erbhuldigung der Magdeburger Bürgerschaft entgegengenom-men hatte, prangten in schwarz – weißen Preußen- und schwarz – weiß – roten Reichs-farben. Das Rathaus war bis zum Turm mit Grün und Bändern dekoriert, auf dem Mittelbalkon stand eine Kolossalbüste des Gro-ßen Kurfürsten, vor dem Rathaus reichten sich überlebensgroße Figuren der Borussia und der Magdeburger Jungsfrau die Hand. An der Süd-seite des Marktplatzes war eine mit Samt und Brokat, goldenen Tressen und Kordeln behängte Kaisertribüne errichtet. 3 000 Schüler der Magdeburger Gymnasien waren zusammen mit den „Verbündeten Mag-deburger Männergsangsverein“ an der Nord-seite des Platzes gegenüber der Ehrentribüne versammelt worden. Nach der Ansprache des Oberbürgermeisters trugen sie die Kaiser-hymne „Heil Dir im Siegerkranz, Herrscher des Vaterlands“ vor und anschließend eine zum Kaiserempfang geschaffene Magdeburger Fest-hymne: „Heut jauchzt die Stadt, daß auf dem Thron der Kaiser Wilhelm thronet“. Daran schlossen sich für eine Stunde ein Festzug der Kaufmannschaft und ein Vorbeimarsch der Bürgervereine, der Gewerke und der von ihren Unternehmern aufgebote-nen Angestellten und Stammarbeiter an. Nachdem der Kaiser darauf mi seinem Gefolge eine Landwirtschaftsausstellung, das umge-baute Sternfort und das Kriegerdenkmal be-sichtigt hatte – verbunden mit einem erneuten militärischen Defilee -, trat er am frühen Nach-mittag die Rückreise an.
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33 Schuß zur Begrüßung des Kaisers und Kaiserin !!
Die Salutordnung für deutsche Kriegsschiffe zu Beginn des 20. Jahrhunderts sah folgende Schusszahlen vor: • 33 Schuss für den Kaiser und die Kaiserin • 21 Schuss für deutsche Könige, regierende Fürsten, fremde Kaiser, Könige und regierende Fürsten (sowie deren Gemahlinnen), königliche Prinzen, Präsidenten von Republiken • 19 Schuss für Generalfeldmarschälle, Großadmirale und Botschafter • 17 Schuss für Admirale, Generale, Staatssekretär des Reichsmarineamts, Generalinspekteur der Marine und den Gouverneur von Deutsch-Ostafrika • 15 Schuss für Vizeadmirale, Generalleutnants und Gesandte • 13 Schuss für Konteradmirale, Generalmajore und Ministerresidenten • 11 Schuss für Kommodore, Brigadekommandeure und Geschäftsträger • 9 Schuss für Generalkonsuln und Reichskommissare in den Schutzgebieten • 7 Schuss für Konsuln • 5 Schuss für Vizekonsuln Alle Salutschüsse fremder Schiffe wurden mit gleicher Schusszahl erwidert. Salutfähig waren alle deutschen Kriegsschiffe vom Kleinen Kreuzer aufwärts.
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Salutfähig waren nur Schiffe mit mehr als 10 Kanonen. Wohlverstanden waren damit Kanonen gemeint, die zur Schiffsausrüstung gehörten. Kanonentransportschiffe hatten auch mit zwei Dutzend Kanonen an Bord keine Salutberechtigung. Ich habe die Marinevorschriften mit Absicht ausgelassen, weil ja Magdeburg und Umgebung keinen Marinestandort hatte. Zudem ist das Salutschießen internationalen Gepflogenheiten angepasst. Im Gegensatz dazu ist das Honneurschießen eine innerstaatliche Angelegenheit. Auf See und in Häfen sind anwesende fremde Kriegsschiffe zur Antwort (per Salut) verpflichtet. Die Landratten hingegen durften nicht zurückschießen.