Der Erfolg der Landesverteidigung gegen nächtliche Luftangriffe wird wesentlich davon abhängen, daß es gelingt, alle wichtigen Angriffsziele, wie Städte, Industriewerke, Verkehrs- und Verforumungsanlagen, durch wirksame Verdunkelungsmaßnahmen der Sicht feindlicher Flieger zu entziehen. Richtig durchgeführte Verdunkelungsmaßnahmen müssen einen Flieger sowohl die Orientierung beim Anflug als auch das Auffinden bestimmter Ziele erschweren oder unmöglich machen. Dabei gilt es als wichtige Forderung, alle Verdunkelungsmaßnahmen so zu treffen, daß sie die industrielle Erzeugung, das wirtschaftliche Leben und den Verkehr nicht unterbrechen oder stören.
Diese Forderungen können dadurch erfüllt werden, daß die Verdunkelungsmaßnahmen auf zwei Verdunklungsstufen abgestellt werden:
a) die „eingeschränkte Beleuchtung“; b) die „Verdunkelung.
Die „eingeschränkte Beleuchtung“ hat die Aufgabe, den hellen Lichtschein zu vermeiden, der durch die zahllosen Lichtquellen von Städten, Industriewerken und anderen beleuchteten Anlagen weithin sichtbar ausstrahlt. Durch Einschränken aller Lichtquellen auf das geringste noch erträgliche Maß werden diese Helligkeiten beseitigt. Den eigentlichen Schutz gegen das Erkennen eines Angriffszieles aus der Luft und gegen einen gezielten Bombenwurf bietet erst die zweite Stufe: die „Verdunkelung“.
Die Unterteilung der Verdunklungsmaßnahmen in „eingeschränkte Beleuchtung“ und „ Verdunkelung“ ist gewählt worden, weil die völlige und dauernde Verdunkelung größerer Orte, Verkehrsanlagen und Industriewerke, wenn keine unmittelbare Luftgefahr besteht, unnötig erschwerend und hindernd wäre. Empfindliche Nachteile für das wirtschaftliche Leben, Störungen und Beeinträchtigungen der industriellen Fertigung würden sich dabei nicht vermeiden lassen. Aus diesem Grunde muß die Dauer der „Verdunkelung“ auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden. Diese Forderung hat auch im Hinblick auf die Schnelligkeit heutiger Flugzeugtypen und die Möglichkeit überraschender Luftangriffe zur Folge, daß die „Verdunkelung“ schlagartig einsetzen muß. Die „eingeschränkte Beleuchtung“ erfüllt daher neben ihrem eigentlichen Zweck gleichzeitig die Aufgabe, als Vorstufe den schlagartigen Einsatz der „Verdunkelung“ vorzubereiten.
Für Deutschland ergibt sich in Anbetracht seiner Luftgefährdung die Notwendigkeit, bei „Aufruf des Luftschutzes“ d. h. bei drohender Kriegsgefahr, die „eingeschränkte Beleuchtung“ für das gesamte Reichsgebiet als Dauerzustand anzuordnen. Die „eingeschränkte Beleuchtung“ setzt damit allabendlich bei Einbruch der Dunkelheit ohne besondere Anordnung ein. Bei richtiger Durchführung der „eingeschränkten Beleuchtung“ werden Beeinträchtigungen des Verkehrs und des normalen Lebens nicht eintreten. Durch die Einschränkung der Beleuchtung wird die Bevölkerung auch an die verminderte Helligkeit gewöhnt, so daß dadurch die Voraussetzungen für einen weitesgehend reibungslosen und störungsfreien Ablauf der „Verdunklung“ geschaffen werden. Ohne die vorbereitende „eingeschränkte Beleuchtung“ würde eine plötzliche „Verdunkelung“ Unfälle und Produktionsminderung im hohen Maße zur Folge haben.
Im Gegensatz zur „eingeschränkten Beleuchtung“ wird die „Verdunklung“ nur für bestimmte Gebiete bei bevorstehenden Luftangriffen angeordnet werden. Dadurch wird erreicht, daß der Zeitpunkt für den Beginn der „Verdunklung“ möglichst hinausgeschoben und die Dauer der „Verdunklung“ auf den kürzesten Zeitraum beschränkt werden kann. Ein einwandfrei arbeitender Luftschutzwarndienst ist hierfür unerläßlich.
Die „Verdunkelung“ wird sich aber nicht nur auf die Orte und Anlagen erstrecken dürfen, die voraussichtlich Ziele von Luftangriffen sein werden, sondern sie wird stets einen so großen Raum umfassen müssen, daß feindliche Flieger aus keiner Höhe und aus keiner Entfernung einen Lichtschein, auch nicht von unwichtigen Anlagen, wahrnehmen können, der ihm als Wegweiser zu den befohlenen Angriffszielen dienen könnte. Die „Verdunklung“ nur eines Teilgebietes oder nur der wichtigsten Anlagen würde völlig zwecklos sein, weil die nicht verdunkelten benachbarten Gebiete und Anlagen wertvolle Anhaltspunkte und Orientierungsmöglichkeiten bieten würden. Da die „Verdunklung“ also stets einen größeren Raum umfassen muß, ist leicht einzusehen, daß sie sich auf mehrere Stunden, unter Umständen sogar auf ganze Nächte erstrecken kann. Ohne geeignete Verdunklungsmaßnahmen, welche die Fortführung des wirtschaftlichen Lebens, der industriellen Fertigung und des Verkehrs gewährleisten, würden untragbare Produktionsausfälle und Verkehrsstörungen eintreten, die im Interesse der Landesverteidigung unbedingt vermieden werden müssen.
Luftangriffe können immer nur auf bestimmte größere oder kleinere Ziele, nicht aber auf das ganze verdunkelte Gebiet angesetzt werden. Nur für die Teile der Verdunklungszone, die voraussichtlich Angriffsziele sein werden, braucht „Fliegeralarm“ befohlen werden, der die Unterbrechung der Arbeit und des Verkehrs sowie das Aufsuchen der Schutzräume notwendig macht. In allen übrigen Teilen des Verdunklungsgebietes geht das Leben seinen gewohnten Gang. Daraus ergibt sich die Tatsache, daß die „Verdunklung“ nicht gleichbedeutend ist mit „Fliegeralarm“ und auch den „Fliegeralarm“ nicht nach sich zu ziehen braucht. Würde schon bei Unordnung der „Verdunklung“ die Arbeit in den Betrieben und der Verkehr eingestellt werden, dann wäre einem Gegner seine Absicht, die industrielle Erzeugung und das wirtschaftliche Leben zu stören und lahmzulegen, schon zum großen Teil geglückt, ohne eine einzige Bombe abgeworfen zu haben. Durch die Regelung der „eingeschränkten Beleuchtung“ und der „Verdunklung“ ist also die Gewähr dafür gegeben, daß alle unvermeidlichen Beeinträchtigungen und Hemmungen auf daß Mindestmaß gebracht werden.
Die „eingeschränkte Beleuchtung“, die die Beseitigung jeder überflüssigenn oder vermeidbaren Lichtquelle und die Herabminderung der notwendigen Beleuchtung auf das geringste noch zulässige Maß verlangt, wird dadurch erreicht, daß nur die zur reibungslosen Abwicklung des Verkehrs und zur Durchführung von Arbeiten im Freien unbedingt erforderliche Außenbeleuchtung, gut gegen Sicht aus der Luft abgeschirmt, in Betrieb gelassen und daß der Lichtaustritt aus den Innenräumen von Gebäuden aller Art verhindert wird. Weitgehende herabsetzung der ganzen Außenbeleuchtung und völlige Abblendung aller Gebäude sind also die Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“.
Die Verkehrszeichen müssen aus Sicherheitsgründen, soweit notwendig, nach oben abgeschirmt beleuchtet bleiben. Alle Lichtreklamen, Normaluhren, Haltestellesäulen, Lichtschilder sind jedoch ebenso wie die Schaufensterbeleuchtung auszuschalten.
Die Weichenlampen und Signalkörper der Bahnanlagen und Wasserstraßen müssen mit Rücksicht darauf, daß sie auch während der „Verdunklung“ in Betrieb bleiben, schon bei „Aufruf des Luftschutzes“ durch geeignete Vorrichtungen gegen Sicht aus der Luft abgeschirmt werden.
Für die Durchführung aller dieser Maßnahmen werden nach „Aufruf des Luftschutzes“ nur wenige Stunden zur Verfügung stehen, so daß die Notwendigkeit ihrer Vorbereitung schon in Friedenszeiten auf der Hand liegt.
Wenn die „eingeschränkte Beleuchtung“ nun in vollkommenster Weise durchgeführt worden ist, so hat die Anordnung der „Verdunklung“ nur noch das sofortige löschen der während der „eingeschränkten Beleuchtung“ in Betrieb gelassenen Außenbeleuchtung zu erfolgen. Lediglich an den wichtigsten Verkehrs- und Gefahrpunkten dürfen Richtlampen bestehen bleiben; ebenso kann die zur Durchführung dringender Arbeiten im Freien unerläßliche Mindestbeleuchtung in Betrieb gelassen werden. Diese Lichtquellen müssen aber so abgeschirmt werden, daß sie weder mittelbar noch unmittelbar bei einer Beobachtung aus der Luft wahrzunehmen sind.
An der Innenbeleuchtung der Gebäude braucht bei Anordnung der „Verdunklung“ nichts mehr geändert zu werden, da diese ja bereits im Zustand der „eingeschränkten Beleuchtung“ abgeblendet sein muß.
Die Lichtfülle alle großen und mittleren Städte, die mit Rücksicht auf die zunehmende Verstärkung des Verkehrs und die Notwendigkeiten einer ausgedehnten Lichtwerbung ständig wächst, bedarf einer ganz erheblichen Einschränkung, wenn diese Orte nicht schon auf weite Entfernungen hin durch ihren Lichtschein aus der Luft erkennbar sein sollen.
Auch die friedensmäßige Nachtbeleuchtung für die verkehrsärmeren Nachtstunden genügt den Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“ nicht, da sie noch einen auffälligen, weithin sichtbaren Lichtschein ausstrahlt. Diese Tatsache zwingt also zu einer weiteren herabminderung der Beleuchtungsstärke.
In welchem Umfange die öffentliche Beleuchtung eingeschränkt werden kann, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Großstädte werden anders zu behandeln sein als Mittel- und Kleinstädte, Industrieorte anders als Landorte, reine Wohngegenden anders als Geschäftsviertel. In Stadtgebieten oder kleinen Ortschaften, die aus Verkehrsrücksichten nicht unbedingt beleuchtet sein müssen, oder die mangels technischer Einrichtungen die „Verdunklung“ nicht schlagartig durchführen können, ist bereits bei „Aufruf des Luftschutzes“ die völlige Löschung der öffentlichen Beleuchtung durchzuführen.
Die Entscheidung über den Umfang der Einschränkung der öffentlichen Beleuchtung liegt bei den zuständigen Polizeibehörden. Die zahlreichen in den letzten Jahren durchgeführten Verdunklungsübungen haben gezeigt, daß trotz weitgehender herabsetzung der öffentlichen Beleuchtung eine reibungslose und störungsfreie Abwicklung des Verkehrs ohne Schwierigkeit möglich ist.
Bei strenger Disziplin und ausreichender Kennzeichnung von Verkehrshindernissen, Straßenkreuzungen und Gefahrpunkten wird auch während des Zustandes der „Verdunklung“ ein ausreichender sicherer Verkehr durchführbar sein.
Nach dem gleichen Gesichtspunkten wie bei der öffentlichen Beleuchtung werden die Verdunklungsmaßnahmen für die übrige Außenbeleuchtung durchzuführen sein. Für die während der „eingeschränkten Beleuchtung“ in Betrieb gelassenen Beleuchtungskörper gelten folgende Forderungen:
Die Leuchten müssen durch geeignete Vorrichtungen gut gegen Licht aus der Luft so abgeschirmt werden, daß die Lichtstrahlen nur unterhalb der Waagerechten austreten können. Ihre Helligkeit muß außerdem so eingeschränkt werden, daß helle Lichtflecke unter den Lampen sowie auffällige Spiegelung bei nasser Straßenoberfläche und bei Wasserflächen vermieden werden.
Die Abschirmvorrichtungen müssen dauerhaft, hitze-, nässe- und witterungsbeständig sein. Eine einheitliche Form der Schirme, die sich für verschiedene Beleuchtungskörperarten eignet, ist im Interesse einer vereinfachten Herstellung, Lagerung und Verteilung wünschenswert. Das Anbringen der Schirme muß in kürzester Zeit ohne Änderung der Beleuchtungskörper möglich sein.
Ins einzelne gehende Richtlinien lassen sich wegen der Mannigfaltigkeit der Beleuchtungskörper nicht geben. Es ist jedoch völlig ausreichend, wenn die während der „eingeschränkten Beleuchtung“ in Betrieb gelassene Außenbeleuchtung den vorgenannten Forderungen entspricht. Den Grad der Abblendung in den bei der Beleuchtungskunde gebräuchlichen Einheiten und Größen auf ein bestimmtes Maß festzulegen, erübrigt sich, da die „eingeschränkte Beleuchtung“ nur den Zweck verfolgt, durch Herabminderung der Summe aller Lichtquellen und durch geeignete Abschirmvorrichtungen jeden auffälligen Lichtschein zu vermeiden. Für die während des Zustandes der „Verdunklung“ unerläßliche Außenbeleuchtung (Richtlampen und dringend notwendige Arbeitsbeleuchtung im Freien) muß dagegen das Maß der erforderlichen Abblendung festgelegt werden.
Die Einschränkung der Leuchtwirkung einer Lichtquelle kann nun auf verschiedene Weise erreicht werden, und zwar durch:
Herabsetzen der Spannung, Auswechseln vorhandener Glühlampen und Glühkörper Vorschalten von Filtern.
Die Herabsetzung der Spannung bei Verwendung der vorhanden Glühlampen stellt bei Vorliegen der hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen eine sehr wirtschaftliche und zweckmäßige Lösung dar, da bei „Aufruf des Luftschutzes“ zusätzliche Maßnahmen, wie Auswechseln der Glühlampen oder Anbringen von Filtern, nicht vorgenommen werden zu brauchen. Die technischen Voraussetzungen werden sich in vielen Fällen durch Einrichten eines besonderen Stromkreises für die mit verminderter Spannung zu betreibenden Lampen, durch Einbau von Umspannern oder durch Anzapfungen an vorhandenen Umspannern, durch Vorschaltwiderstände usw. ohne Schwierigkeiten schaffen lassen. Der Vorteil der Spannungsablenkung liegt in dem geringen Energieverbrauch der Lichtquellen.
Unter Umständen wird sich durch das Herabsetzen der Spannung eine so weitgehende Einschränkung der Leuchtwirkung erreichen lassen, daß ein Abschalten einer bestimmten Zahl von Lampen bei der „eingeschränkten Beleuchtung“ unnötig ist und alle an das Lichtnetz angeschlossenen Beleuchtungskörper, natürlich gut gegen Sicht aus der Luft abgeschirmt, in Betrieb gelassen werden können.
Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Spannung nicht vor oder können sie nicht geschaffen werden, so kann das gleiche Ziel durch Auswechseln der vorhandenen Glühlampen höherer Lichtleistung gegen solche niedriger Lichtleistung erreicht werden. Die handelsüblichen Glühbirnen von 15 Watt werden in vielen Fällen zur Einschränkung der Leuchtwirkung von Außenbeleuchtungskörpern ausreichen, ohne daß sie Verwendung zusätzlicher Filtervorrichtungen notwendig sein wird. Häufig wird aber auch die Helligkeit einer Glühlampe von 15 Watt für die Erfordernisse der „eingeschränkten Beleuchtung“ noch zu groß sein.
Die von der Industrie für derartige Zwecke hergestellten Blauglasglühlampen, deren Lichtstärke durch den Blaufilter um mehr als 80% gemindert wird, sind in der Anwendung jedoch gleichbedeutend mit Energievergeudung. Gerade im Kriegsfalle, wenn die Gefahr besteht, daß die Leistungsfähigkeit der Elektrizitätswerke durch Stockungen in der Betriebsstoffversorgung oder durch teilweise Zerstörung der Anlagen herabgesetzt wird, muß mit der zur Verfügung stehenden Energie äußerst sparsam umgegangen werden. Es empfiehlt sich daher, Spezialglühlampen für die üblichen Gebrauchtsspannungen zu verwenden, deren Lichtleistung noch unter der 14 Watt Lampe liegen, oder Glühlampen für Kleinspannung zu benutzen, die bis zu den kleinsten Leistungen und für Spannungen von 12 Volt und darunter hergestellt werden.
Neben der Energieersparnis liegt der große Vorteil dieser Kleinlampen darin, daß sie verhältnismäßig preiswert, widersstandsfähig und in einfacher Weise benutzbar sind. Ein weiterer Vorzug ist, daß sie mit einem kleinen Abblendeschirm versehen werden können, wodurch eine Abschirmung des ganzen Beleuchtungskörpers überflüssig wird.
In allen Fällen, in denen die Möglichkeit für die Spannungsablenkung und für das Auswechseln der Glühlampen oder Glühkörper nicht gegeben ist, kann die Leuchtwirkung von Lichtquellen durch Vorschalten von Filtern herabgesetzt werden. Hierfür kommen feingelochte Blechsiebe, engmaschige Drahtnetzte, Farbfilter aus Glas und anderen lichtdurchlässsigen Stoffen oder sonstige lichtschluckende Mittel, je nach den örtlichen Gegebenheiten, in Betracht. Den Vorzug verdienen Filter aus dauerhaften, unzerbrechlichen Stoffen.
Die Auffassung, daß blaues Licht für Verdunklungszwecke besonders geeignet ist, weil es auf größere Entfernungen hin weniger sichtbar ist als Licht irgendeiner anderen Farbe, muß als irrig bezeichnet werden.
Blaufilter sind zum Ablenken von Lichtquellen nicht besser geeignet als andere Filter, wie Drahtnetze, Blechsiebe usw., die wegen ihrer größeren Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beanspruchungen vor Glasfiltern sogar unbedingten Vorzug verdienen.
Welche der vorgenannten Maßnahmen zum Einschränken der Leuchtwirkung von Lichtquellen jeweils gewählt werden müssen, wird von den technischen Voraussetzungen und örtlichen Gegebenheiten abhängen. Daß bei der Einrichtung neuer Beleuchtungsanlagen sowohl hinsichtlich der Schaltsysteme als auch hinsichtlich der Bauart der Beleuchtungskörper die luftschutztechnischen Notwendigkeiten Berücksichtigung finden müssen, ist selbstverständlich.
Da im Kriegsfalle die Abblendung der Innenräume wie überhaupt die „eingeschränkte Beleuchtung“ bei Einbruch der Dunkelheit allabendlich ohne besondere Anordnung erfolgen muß, brauchen die notwendigen Abblendemaßnahmen nicht für eine schlagartige Wirksamkeit eingerichtet zu werden. Diese Tatsache ist von ausschlaggebender Bedeutung für die Wahl der Verdunklungsmittel, die hierdurch in ihrer Ausführung wesentlich einfacher gehalten sein können.
Die Abblendung der Innenbeleuchtung muß von vorneherein so durchgeführt werden, daß sie sowohl den Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“ als auch der „Verdunklung“ entspricht. Alle Abdunklungsverfahren für Innenräume haben daher so zu erfolgen, daß selbst für ein tiefliegendes Flugzeug bei Nacht ein Lichtschein aus erleuchteten Gebäuden nicht wahrnehmbar ist.
Dieses Ziel kann erreicht werden durch:
Einschränken und Abschirmen der Innenbeleuchtung, Abblenden aller Lichtaustrittsöffnungen von Gebäuden (Türen, Fenster, Oberlichter), Vereinigung beider Maßnahmen.
Es wird von der Zweckbestimmung jedes zu verdunkelnden Innenraumes abhängen, welche der vorgenannten Maßnahmen jeweils in Anwendung zu bringen sein werden. Räume mit einem oder nur wenigen Fenstern werden anders zu verdunkeln sein als Werkstätten mit großen Fensterflächen und Oberlichtern. Entscheidend für die Wahl der Verdunklungsmittel bei gewerblichen Räumen wird stets sein, ob die Eigenart des Betriebes eine große allgemeine Raumhelligkeit beansprucht oder o die Arbeiten bei Einzelbeleuchtung der Arbeitsplätze durchgeführt werden können, ob die Verrichtung von Feinarbeit viel Licht erfordert oder ob nur selbsttätig laufendene Arbeitsvorgänge zu überwachen sind.
Das Einschränken der Leuchtwirkung von Lichtquellen kann in gleicher Weise wie bei der Außenbeleuchtung durch
Spannungsminderung, Auswechseln der Glühlampen und Glühkörper und Vorschalten von Filtern
erreicht werden. Sinngemäß ist daher auch nach den gleichen Gesichtspunkten zu verfahren, es sind die gleichen Mittel zur Anwendung zu bringen wie bei der Außenbeleuchtung.
Hierbei muß allerdings berücksichtigt werden, daß trotz der Abblendmaßnahmen die Innenbeleuchtung so ausreichend sein muß, daß ein sicheres, uneingeschränktes Arbeiten ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit gewährleistet ist.
Die Abblendung der Innenbeleuchtung von der Lichtquelle aus wird in der Hauptsache bei Betrieben mit großen Fensterflächen und Glasdächern in Erwägung zu ziehen sein, bei denen die Anlage und Unterhaltung von Verdunklungseinrichtungen an den Fenstern sehr kostspielig ist. Aber auch in Treppenhäusern, Umkleideräumen, Fluren, Garagen, Speichern, Lagern, Speisekammern, Aborten und anderen Räumen, in denen nur geringe Beleuchtungsstärken gebraucht werden, wird vielfach auf Vorrichtungen zum Verdunkeln der Fenster verzichtet werden können, wenn die Abblendung der Lichtquellen in der Weise durchgeführt werden kann, daß kein aus der Luft wahrnehmbarer Lichtschein entsteht.
In diesem Zusammenhang ist auch noch die Notwendigkeit der Anlage einer Notbeleuchtung zu erwähnen, die sich am zweckmäßigsten selbsttätig einschaltet, wenn das Lichtnetz stromlos wird. Eine Notbeleuchtung wird vor allem für gewerbliche Betriebe und alle die Räume unerlässlich sein, in denen bei Versagen der üblichen Beleuchtung Unfallgefahren eintreten. Die Anlage der Notbeleuchtung kann in der einfachsten Form erfolgen; wesentlich ist nur, dass eine vom Lichtnetz unabhängige Energiequelle verwendet wird.
Wenn die Verdunklungsmaßnahmen für Innenräume nicht durch Abblenden und Abschirmen der Lichtquellen durchgeführt werden können, weil die technischen Möglichkeiten dazu fehlen und nicht geschaffen werden können, oder weil zur Beleuchtung der Innenräume starke Helligkeiten notwendig sind, so müssen die Lichtaustrittsöffnungen abgeblendet werden.
Ein lichtdämpfender Farbanstrich der Fensterscheiben, der in Verbindung mit einer gewissen Einschränkung der Raumhelligkeit eine ausreichende Abblendung unter Umständen ermöglicht, hat sich sowohl in betrieblicher als auch in luftschutztechnischer Hinsicht nicht bewährt
Für Verdunklungsvorrichtungen kommen lichtdurchlässige Textilstoffe verschiedener Art in Betracht, die entweder als Zug- oder Rollvorhänge angebracht werden können. Da für die Herstellung von Textilstoffen in der Regel die Einfuhr von Rohstoffen erforderlich ist, wird man bemüht sein müssen, geeignete Verdunklungsmittel ganz oder überwiegend aus einheimischen Rohstoffen zu verwenden. Die Industrie hat für diese Zwecke eine Reihe von Stoffen hergestellt, die eine gute Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beanspruchungen aufweisen und als Rollvorhänge hinreichend geschmeidig sind.
Die Anbringungsart der Vorhänge wird jeweils von den örtlichen Verhältnissen abhängen. Es muß aber in jedem Fall für einen lichtdichten Abschluß an den Wandflächen Sorge getragen werden.
Alle Verkehrsmittel müssen ebenfalls Verdunklungsmaßnahmen duchführen und die Fahrtlichter soweit abblenden, wie es für die Durchführung eines vorsichtigen Verkehrs ohne Gefährdung der Sicherheit notwendig ist. Zu diesem Zweck müssen die Schweinwerfer mit Blendkappen versehen werden, die über der Waagerechten keine Lichtstrahlen austreten lassen und nach unten das Licht so verteilen, dass helle Lichtflecke auf der Fahrbahn vermieden werden.
Die Innenbeleuchtung aller Verkehrsmittel ist in der gleichen Weise wie bei den Gebäuden abzublenden.
Ein besonders schwieriges Problem bildet das Abblenden von Lichtquellen, die sich bei Kokereien, Hochöfen, Stahl- und Walzwerken usw. wegen der mit dem Erzeugugnsprozeß verbundenen unvermeidlichen Feuererscheinungen ergeben. In diesen Betrieben lassen sich bei dem heutigen Stand der Technik die Forderungen der „eingeschränkten Beleuchtung“ und der „Verdunklung“ noch nicht voll erfüllen. Vielfach wird es allerdings möglich sein, die für die Feuererscheinungen ursächlichen betrieblichen Vorgänge für eine bestimmte Zeit von ½ bis 1 Stunde abzustellen. Nach Ansicht der Fachleute ist ein derartiges Verfahren bei entsprechender Vorbereitung und gegebenenfalls notwendiger Umstellung der Betriebe nach „Aufruf des Luftschutzes“ technisch durchführbar. Auf dieser Weise wird sich erreichen lassen, dass die in einem vollkommen verdunkelten Gebiet besonders auffälligen industriellen Feuererscheinungen wenigstens während eines Fliegeralarms unterdrückt werden können.
Ein dauerndes, nicht produktionshemmendes Verbergen dieser Vorgänge wird sich nur dadurch erreichen lassen, dass die Betriebsstätten, von denen die Feuererscheinungen ausgehen, hallenartig umbaut werden, wobei allerdings auf eine gute Entlüftung dieser Räume besondere Sorgfalt verwendet werden muß.
Im Hinblick auf die große Bedeutung der Verdunklungsmaßnahmen müssen die notwendigen Vorkehrungen für ihre rasche Durchführung und Wirksamkeit nach „Aufruf des Luftschutzes“ besonders sorgfältig getroffen werden, damit sie für die Landesverteidigung unerlässliche Erzeugung der Industrie, Wirtschaftsleben und Verkehr in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben.
Auszüge aus Quelle: Der zivile Luftschutz - Ein Sammelwerk über Fragen des Luftschutzes, 1937
Der zukünftige Krieg kündigt sich den Magdeburgern an Nicht wie einige jetzt denken: mit den von der Propaganda immer wieder beschworenen polnischen Verbrechen gegen deutsche Landsleute. Nicht mit den von der Propaganda immer wieder beschworenen Grenzverletzungen. Überhaupt nicht mit den von der Propaganda gelieferten Fakten. Nein, viel früher und viel leiser und fast nur von Eingeweihten zu spüren. Zuallererst sind es die Luftschutzmaßnahmen. Bereits für den 26. 10. 1934 ist für die Zeit von 21.00 Uhr bis 1.00 Uhr eine Verdunkelungsübung angeordnet. Um auf Gefahrenquellen aufmerksam zu machen, hat sich die Stadt entschieden, an 70 Hauptverkehrspunkten die Bordsteine weiß zu streichen. Eine Pflicht zu dieser Maßnahme besteht nicht (Stadtarchiv Magdeburg, Rep. 18.4 Bü 241, Dezernentenbesprechung am 27. 9. 1934, Bl. 10). Dann werden Luftschutzräume gebaut und die Stadt hat festgelegt, dass dafür benötigte Baugenehmigungen kostenlos erteilt werden. Auch die Bauabnahme erfolgt gebührenfrei. Das war 1935 (Stadtarchiv Magdeburg, Rep. 18.4 Bü 243/244, Dezernentenbesprechung am 14. 3. 1935, Bl. 3, 15). Da das Luftschutzgesetz keine Regelungen über die Gebührenfestsetzung für die baupolizeiliche Genehmigung von Luftschutzbauten enthält, schlägt der Stadtkämmerer, Dr. Klewitz, vor, solche Gebühren noch bis zum 31. 12. 1936 auszusetzen. Er erwartet zentrale Vorgaben im Rahmen der Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen zum Gesetz. Der Oberbürgermeister entscheidet am 27. 1. 1936 in diesem Sinne (Stadtarchiv Magdeburg, Rep. 18.4 Bü 249, Dezernentenbesprechung am 27. 1. 1936, Bl. 13). Am 21. 10. legt der Oberbürgermeister fest, dass Gebühren für baupolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau von (Luft-) Schutzräumen weiterhin nicht erhoben werden. Die Festlegung wird bis zum 31. 12. 1937 befristet, soll aber überprüft werden, wenn die Ausführungsbestimmungen zum Luftschutzgesetz erlassen sind (Stadtarchiv Magdeburg, Rep. 18.4 Bü 255, Dezernentenbesprechung am 21. 10. 1936, Bl. 71). Im Ausstellungsgelände am Adolf-Mittag-See wird am 13. 4. 1935 eine Luftschutzausstellung eröffnet. Dass diese zunächst von vielen Besuchern als Unterhaltungsschau angesehen wird und nicht als ernsthafte Maßnahme zur Abwehr einer tatsächlichen kriegerischen Bedrohung, ist zu diesem Zeitpunkt auch genau so beabsichtigt. Aber bereits für den 28. 11. 1935 ist für den Regierungsbezirk Magdeburg und Anhalt eine große Verdunklungsübung geplant. Unter der Überschrift Außen dunkel - innen hell gibt der Generalanzeiger die Verhaltensregeln bekannt, die während dieser Übung zu beachten sind. Die Übung beginnt am Nachmittag und soll um 21 Uhr beendet werden. Durch Luftschutzwarte und die Polizei sind strenge Kontrollen angekündigt (Magdeburger General-Anzeiger vom 24. 11. 1935). Strenge Kontrollen durch die Polizei, so so. Das klingt bereits ernst und nicht als Unterhaltungsprogramm. In Magdeburg werden die vorgesehenen Übungen allerdings nicht großflächig stattfinden, sondern in zwei ausgewählten Revieren (südwestlicher Teil von Sudenburg und südöstlicher Teil der Wilhelmstadt) (Magdeburger General-Anzeiger vom 26. 11. 1935). Nach der Übung jubelt der Generalanzeiger: Außen dunkel - innen hell Magdeburgs große Verdunkelungsübung - Ein Erfolg auf der ganzen Linie
Als es mit der Verdunklung ernst wurde, hat man sich an die weiß gestrichenen Bordsteinkanten an Straßeneinmündungen und -kreuzungen erinnert. Diese wurden wohl als hilfreich eingeschätzt und man entschied sich für eine ähnliche Maßnahme an gefährlichen Straßenabschnitten. Das waren insbesondere die Straßen, die am Ende ihres Namens die Bezeichnung "...berg" trugen. Ich habe dazu einmal drei Beispiele herausgesucht, die ich dem Forum nicht vorenthalten möchte.
Leider nicht in Magdeburg, aber ich denke mal es hat was mit Verdunklung zu tun? Diese Säule steht auf der Festung Königsstein. Kann jemand was darüber sagen? Bild entfernt (keine Rechte)Bild entfernt (keine Rechte)Bild entfernt (keine Rechte)Bild entfernt (keine Rechte)Bild entfernt (keine Rechte)Bild entfernt (keine Rechte)Bild entfernt (keine Rechte)
Die gelben Streifen auf der Säule leuchten nicht mehr in der Dunkelheit. In einigen Kellern von MD trifft man noch auf die nachleuchtende Farbe an den Ecken der Wände.
Das letzte Bild soll ja den Weg zum Luftschutzraum zeigen, doch was bedeuten die 3 Buchstaben davor? CIV wie Civil?
Leider kann ich dir bei der Säule nicht direkt weiter helfen. Aber grundsätzlich hatten solche Markierungen im 2. Weltkrieg den Sinn das bei Luftalarm und einer verdunkelten Stadt noch ein Rest von Orientierung möglich blieb. Bordsteinkanten oder Treppenstufen waren mit dieser nachleuchtenden Farbe markiert. Möglich erscheint mir in diesem Zusammenhang, daß man so auch die Säule als Hindernis markiert hat.