Zur Forstuniform noch eine kurze Erklärung zum vorschriftsmäßigen Gebrauch.
Die Gala-Uniform schreibt für den Ober-Forstmeister einen grünen bis zu den Oberschenkeln reichenden Rock mit Stehkragen und reicher Goldstickerei und ebensolchen Achselstücken vor. Dazu sind lange weiße Hosen über den Stiefeln üblich. Als Kopfbedeckung dient ein breitkrempiger schwarzer Hut, garniert mit einer goldenen Rundschnur, an deren Enden zwei goldene Eicheln hängen. Auf der Vorderseite des Hutes befindet sich der vergoldete königliche Adler, auf der linken Seite fällt ein langer schwarzer Roßschweif herab. Hinzukommt der schwarze Hirschfänger, der an einem beliebigen, unter dem Rock befindlichen Koppel durch den Rock gesteckt, so getragen wird, dass nur der Griff über dem Rock sichtbar ist.
Die Staatsuniform (Dienstuniform) des Ober-Forstmeisters ist entsprechend einfacher. Abgesehen von der fehlenden Stickerei ist ein goldenes Koppel mit vergoldetem Schloß, auf welchem sich ein silberner Adler befindet, in die Augen fallend.
Der Förster in Walduniform trägt einen einfachen grünen Rock mit Stehkragen und Achselklappen, goldenen Knöpfen und schwarzem Koppel mit vergoldetem Schloß. Die Hosen sind grau. Die Kopfbedeckung ist wiederum ein hoher breitkrempiger Hut, garniert mit einem grünen Band aus Tuch; vorn der königliche Adler aus Messing, an der linken Seite eine Kokarde mit einem Gamsbart.
Ich will an dieser Stelle mal mit einem kleinen Beitrag zu den Ziviluniformen einsetzen und möglicherweise weitere folgen lassen. Zunächst etwas zum Verständnis.
Von Uniformen der Soldaten oder anderer Angehöriger des Dritten Standes ist hier nicht die Rede!!!
Uniformen wurden ursprünglich für Soldaten eingeführt. Offiziersuniformen folgten später. Noch etwas später folgten Militärbeamten-Uniformen. Diese waren keine Offiziere, die Uniformen ähnelten den militärischen Varianten allerdings sehr stark (ähnlich war es mit den Uniformen der Ärzte; diese kamen aber in der alten Armee noch nicht vor).
Da Uniformen als äußeres Zeichen eines bevorrechtigten Standes galten, waren natürlich auch Zivilisten an einer Uniform interessiert und ahmten diese nach. Das preußische Sparsamkeitsprinzip missachteten sie jedoch oft und erregten damit Ärgernis bei den "berechtigten" Uniformträgern.
Als erste Uniformträger des Zivilstandes wurden in Preußen Beamte der Steuerverwaltung mit Uniformen ausgestattet. Justizbeamte folgten. Mit Letzteren kamen Gutsbesitzer (auch Landräte) in den Kreis der Uniformträger. Gutsbesitzer waren in Preußen mit der Patrimonialgerichtsbarkeit ausgestattet (das galt für ihren Gutsbezirk und ist entfernt mit der Stellung eines Amtsgerichts vergleichbar). Das wurde allerdings von bürgerlichen Gutsbesitzern ausgenutzt, die sich trotz des Verkaufsverbots adliger Güter an Bürgerliche in den Besitz eines überschuldeten adligen Erbherrens gebracht hatten. Ihnen stand die Gerichtsbarkeit für den Gutsbezirk allerdings nur in Ausnahmefällen zu. Auf die Unrechtmäßigkeit des Uniformtragens mussten die nicht ausdrücklich mit Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit ausgestatteten bürgerlichen Gutsbesitzer erst durch ein Machtwort des Königs hingewiesen werden.
Die Civil-Uniformen mussten sich deren Träger auf eigene Kosten anfertigen lassen Das war kein billiges Vergnügen - und sie mussten zu bestimmten Gelegenheiten eine solche Uniform auch tragen, da hatte sie keine Wahl. Das war beispielsweise bei Standesversammlungen, im Reichstag (wenn sie denn dort Mitglied waren), bei Empfängen durch den König (aber auch z. B. bei Denkmalsweihen, an denen der König teilnahm) in jedem Falle aber bei angeordneter Staatstrauer der Fall. Für den Trauerfall gab es zusätzlich eine gesonderte Uniformvorschrift.
Leider habe ich keine Preise für preußische Ziviluniformen gefunden, aber interessenhalber stelle ich einmal ein paar österreichische Beispiele ein.
Beim Preis sollte man bedenken, dass eine österreichische Krone heute mit 7,09 Euro gleichzusetzen wäre.
Da vorgenannte Schrift nicht für jeden Forumsteilnehmer flüssig zu lesen ist, habe ich die Hinweise zur Einführung der Ziviluniformen in "Normal"schrift zusammengestellt. Die Schreibweise, Grammatik usw. sind unverändert.
Uniform der Civilbeamten. - - - - Bereits durch das Regl. v. 14. Febr. 1804 waren die Civiluniformen für die Provinzial-Landeskollegia festgestellt, worden (N. C. C. Tom. XI. Nr. 1 de 1804, Mathis Bd. 1. S. 442. Rabe Bd. 8. S. 9. K. Ann. Bd. 11. S. 979), und durch die K. O. v. 8. April 1804 (N. C. C. Tom. XI. S. 2147. Rabe Bd. 8. S. 27), und das C. des Großkanzlers v. 2. Mai 1804 (N. C. C. Tom. XI. S. 2147. Rabe Bd. 8. S. 42) einige kleine Abänderungen getroffen. Demnächst hatte das Regl. v. 26. Dec. 1808 die Civiluniformen bei den Departements des Staatsministerii regulirt. (N. C. C. Tom. XII. b. S. 675. Rabe Bd. 13. S. 814.) In der V. v. 7. Febr. 1817, betr. die den Civilbeamten beizulegenden Amtstitel und die Rangordnung derselben wurde am Schlusse ein Uniformreglement mit Rücksicht auf den durch die V. v. 7. Febr. 1817 veränderten Rang der einzelnen Behörden angekündiget. Letzteres wurde gegeben 1. durch die K. O. v. 10. Juni 1817, betr. die Einführung der Civiluniformen. In der V. v. 7. Febr. d. J. über die Rangverhältnisse der Civilbeamten habe Ich Mir vorbehalten, durch ein besonderes Reglement, die Uniformen zu bestimmen, welche diese Beamten nach ihren verschiedenen Rangabstufungen tragen sollen. Zu diesem Regl. will Ich Ihnen hier folgende Grundzüge geben. Die Grundfarbe der Civiluniformen ist die dunkelblaue; ausgenommen hiervon sind die Beamten des Forstwesens und der Bergwerksparthie, bei denen die Grundfarbe wie bisher respective grün und schwarz bleibt. Das Unterfutter wird von gleichem Tuche genommen, und den Schnitt genehmige Jch nach den Mir von Ihnen vorgelegten Proben. Die Kragen und Aufschläge sind nach den Behörden verschieden in den Farben, nämlich: a) für die sämmtlichen Staatsminister, für das Staats-Kanzleramt und für das Kabinetspersonale dunkelblauer Sammet, b) für das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten schwarzer Sammet, c) für das Justizministerium die bisherige rothe Farbe in Tuch, d) für das Finanzministerium auch die bisherige rothe Farbe in Tuch, e) für das Ministerium des Innern auch die bisherige rothe Farbe in Tuch, f) für das Polizeiministerium auch die bisherige rothe Farbe in Tuch, g) für die Post die bisherige orangegelbe Farbe in Tuch. Die im Staatsrath sitzenden Civilbeamte, welche zu keinem besondern Verwaltungszweige gehören – ausgenommen die Staatsminister, für welche besondere Bestimmungen gegeben sind – tragen nach ihrem Range die Uniform derjenigen Behörde, nach welcher die Abtheilung, bei welcher sie arbeiten, benannt ist. S t i c k e r e i, Gold; für das Justizministerium Silber. K n ö p f e, gelb mit dem kleinen Wappenschilde; für die Justizbeamten weiße Knöpfe in derselben Art. D e g e n, wie bisher, von vergoldetem Metall. P o r t d ' e p e e, von Gold und dunkelblauer Seide. B e i n k l e i d e r und Weste von weißem Kasimir. H u t, dreieckig mit der Nationalkokarde und goldener Agraffe, letztere für die zwei ersten Klassen der Uniform; bei den übrigen Klassen statt derselben kleine Tressenlitzen, ferner blaue und goldene Kordons für die vier ersten Klassen der Uniformen; bei den übrigen fallen solche weg. Die Uniformen für Meine sämmtliche Civilbeamten sollen künftig nach den verschiedenen Abstufungen des Ranges der letzteren in acht Klassen zerfallen.
… [hier sind die 8 Klassen der Beamten genannt und die Unterschiede der Uniformsmerkmale beschrieben]
Die Provinzen unterscheiden sich nach den Bezirken der Ober-Präsidenturen durch die Farbe des Kragens und der Aufschläge, so wie der Stickerei, in folgender Art: 1) im Ober-Präsidial-Bezirk Brandenburg: Roth mit Gold. 2) Ostpreußen und Litthauen: Roth mit Silber. 3) Pommern, mit Einschluß des vormaligen schwedischen Pommerns und der Insel Rügen: Weiß mit Gold. 4) Niederrhein, die Bezirke der Regierungen zu Koblenz, Aachen und Trier: Gelb mit Gold. 5) Jülich, Cleve, Berg, die Regierungsbezirke von Köln, Düsseldorf und Cleve: Hellblau mit Silber. 6) Westphalen, enthaltend die Bezirke der Regierungen zu Münster, Minden und Arnsberg: Weiß mit Silber. 7) Schlesien: Gelb mit Silber. 8) Sachsen: Hellblau mit Gold. 9) Westpreußen: Karmoisin mit Gold. 10) Großherzogthum Posen: Karmoisin mit Silber. Was die Stickerei auf dem Kragen betrifft, so soll solche die bisherige bleiben, jedoch mit dem Unterschiede, daß sie nicht, wie jetzt, um den untern Saum des Kragens laufe, sondern auf der entgegengesetzten Seite, wo der Kragen unter dem Haar sich um den Hals schließt, ihn einfassen, der auf die Schultern stoßende Theil des Kragens unten herum aber ohne Stickerei bleiben soll; der Kragen selbst bleibt unverändert, und richtet sich übrigens die Farbe der Epauletts und Knöpfe, auf welchen letztern das Wappen der Provinz angebracht sein muß, nach der Stickerei.
Natürlich gab es Anfragen zur Anwendung der Bestimmungen.
Hier einige Antworten in Auszügen:
Dorfschulzen. - Das R. des Pol. Min. v. 8. Nov. 1814 (Ann. Bd. 11. S. 988) wird aufgehoben durch das R. des Min. des J. u. d. P. v. 25. Okt. 1833 (a. a. O Bd. 17. S. 988.), wonach den Schulzen auch bei Amtsverrichtungen das Anlegen der Polizei-Uniform nicht gestattet ist.
Den Nachtwachtmeistern, welche in einigen Städten bestellt sind, verstattet das R. des Pol. Min. v. 8. Nov. 1814 die Tragung der Uniform der Polizei-Sergeanten.
Das R. des Min. des I. für H., des I. u. d. P. u. d. Fin. v. 23. Okt. 1833 bemerkt, daß den Hülfsarbeitern der Kanzlei, welche gar nicht zur Klasse der wirklich angestellten Staatsdiener gehören, nicht gestattet werden kann, Civiluniform zu tragen.
Rücksichtlich der Feuerlösch-Kompagnien bemerkt das R. des Min. des J. u. d. P. v. 7. März 1835, daß in einer K. O. für jene eine Uniform nicht gebilliget, sondern nur für feierliche Gelegenheiten eine gleichförmige, nicht auffallende Kleidung.
In Betreff der Schützengilden disponiren die R. des Min. des I. v. 31. März 1818 und 24. Febr. 1838, daß dieselben sich Uniformen wählen können, die nicht mit den Preuß. Militair- oder Civil-Uniformen übereinstimmen.
Die Zivilkollegien werden, in Gemäßheit der neuesten Kabinetsordre, künftig Uniformen tragen müssen, 1) Die J u s t i z , dunkelblau mit Silberstickerei. 2) Die D o m a i n e n k a m m e r n, dunkelblau mit Goldstickerei; die Präsidenten mit zwei, die Räthe mit einem Epaulet. 3) Die A k z i s e, Dragonerblau. Die Referendarien erhalten eine Interimsuniform, wobei besonders bemerkt ist, daß die Chefs darauf sehen sollen, daß sie von jenen in den Sessionen und auch in Gesellschaften getragen werden, damit doch endlich die neumodischen Karikaturtrachten der jungen Leute wegfielen. (Zeitung für die elegante Welt Nr. 8 vom 19. Januar 1804)
--- Die Absicht dieser Verfügung ist: „einerseits „dem herrschenden Luxus vorzubeugen; anderseits aber, der unschicklichen Art, auf welche zum Theil Mitglieder von Kollegien und Beamte in ihrer Kleidung und sonstigem Aeußern zu erscheinen pflegten." (National-Zeitung der Deutschen vom 17. März 1803 Sp. 242)
Preußische Beamte verfügten je nach Rang über eine Uniform, die zu tragen sie je nach Anlass sowohl berechtigt als auch verpflichtet waren. Auch die Richter des Kammergerichts und die Richter der Untergerichte besaßen ihrem Stand gemäße Uniformen. Mitte Oktober 1824 verfügte Justizminister von Kircheisen gegenüber dem Kammergericht nach einer an den Innenminister ergangenen Kabinettsorder, der König hätte anlässlich verschiedener Feierlichkeiten fest- gestellt, „daß Personen, die Uniform zu tragen berechtigt sind, und an der Feier- lichkeit Theil nehmen, in gewöhnlicher Kleidung erscheinen“. Dies wurde als „un- schicklich“ gerügt und es erging die Anordnung, „daß Beamte und Rittergutsbe- sitzer, überhaupt alle diejenigen Personen, welche Uniform zu tragen berechtigt sind, bei öffentlichen feierlichen Gelegenheiten, und wenn sie vor Seiner Majestät erscheinen, nicht anders als in der ihnen beigelegten Uniform sich zeigen sollen“. Das Kammergericht hatte seine Beamten und die seiner Untergerichte darüber mit Hilfe der Bekanntmachung in den Amtsblättern zu informieren und von da ab darauf zu achten, dass sowohl seine eigenen Beamten als auch die seiner Untergerichte bei entsprechenden Anlässen ordentlich uniformiert erschie- nen. Vgl die entsprechende Verfügung des Justizministers von Kircheisen vom 15. Oktober 1824 an das Kammergericht und die Bekanntmachung des Kammer- gerichts gegenüber seinen Untergerichten vom 28. Oktober 1824,
(in: ABl. der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Ausgabe Nr. 46 vom 12. November 1824, Nr. 29, S. 247 )