Welchen Sonderregelungen die Bevölkerung einer Garnisonsstadt unterworfen waren, geht aus der nachfolgenden Instruktion hervor, in der offensichtlich schon auf die Vorboten der Märzrevolution 1848 reagiert wird.
Instruktion für den Wachtdienst zum Verhalten bei inneren Unruhen (1844)
Durch k. Cabinetsordre vom 4. Februar d. J. ist eine neue Instruction für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen genehmigt worden. Sie ist folgenden Inhalts:
„Zur Ergänzung der Vorschriften, welche dem zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit auftretenden Militär bereits ertheilt sind, namentlich des Gesetzes über den Waffengebrauch vom 20. März 1837 und der Verordnung vom 17. August 1835 bei Aufläufen und Tumulten, haben Se. Maj. der König nachstehende Instruction zu genehmigen geruht, welche dem zum Wachtdienst commandirten Militär bei vorzunebmenden Verhaftungen allgemein zur Richtschnur dienen soll.
§. 1. Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Wachtdienst der Garnison commandirten Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour und der Rondeoffiziere, haben die Befugniß und Verpflichtung, da, wo es gesetzlich nothwendig wird, Verhaftungen vorzunehmen.
§. 2. Gesandte fremder Höfe und die zur Gesandtschaft gehörenden Personen dürfen nicht verhaftet werden; doch muß die Wache, wenn sie davon Kenntniß erhält, daß letztere eines Verbrechens schuldig sind, welches sonst die Verhaftung nach sich ziehen würde, dem Gouverneur ober Commandanten sofort davon Meldung machen. In die Wohnungen der Gesandten dürfen die Wachen nicht eindringen.
§. 3. Keine Wache ist befugt, aus eigener Machtvollkommenheit und ohne von einem höheren Militärvorgesetzten den Befehl dazu erhalten zu haben, einen Offizier zu arretiren, es sei denn, das 1) ein Offizier sich augenscheinlich eines Verbrechens im Allgemeinen oder gegen die Wache selbst schuldig macht; 2) ein Offizier sich außer Uniform, d. i. in Civilkleidern, befände und sich den Anordnungen der Wache widersetzte, in welchem Fall er, wie jede Civilperson seines Standes behandelt wird.
§. 4. Das Recht, Wachen zu gebieten, haben nur die denselben vorgesetzten Offiziere und Militärbehörden. Alle übrigen Behörden, Offiziere und Privatpersonen können die Wache blos zu ihrer Assistenz requiriren.
§. 5. Die von den Wachen vorzunehmenden Verhaftuugen erfolgen: a) vermöge eigener Amtsgewalt; b) auf Befehl der den Wachen vorgesetzten Offiziere und Militärbebörden; c) auf Antrag anderer öffentlichen Behörden; d) auf Ansuchen von Privatpersonen.
§. 6. Vermöge eigener Amtsgewalt verhaften die Wachen: 1) alle diejenigen, welche von ihnen beim Versuch eines Verbrechens betroffen, oder unmittelbar darauf durch verfolgende oder umstehende Personen als Urheber der That bezeichnet werden, z. B. Räuber, Brandstifter, Diebe, Tumultuanten, und solche Personen, die sich schwerer Verletzungen Anderer zu Schulden kommen lassen; 2) ferner diejenigen, welche sich den Wachten thätlich widersetzen, sie insultiren oder beleidigen, oder ihren Anordnungen nicht Folge leisten, besonders in Fällen, wo eS auf Stillung eines Tumults, Zerstreuung von Aufläufen, Schlichtung von Schlägereien, oder Verhinderung eines, die öffentliche Ruhe störenden Straßenunfugs ankommt; deßgleichen die Uebertreter allgemein bekannter, am Orte geltender Polizeischriften, z. B. wegen des Tabackrauchens auf der Straße, wegen schnellen Fahrens und Reitens, Beschädigung der Laternen, Bürgersteige, Brücken etc., welche solche Vergehen Angesichts der Wachen verüben und der ihnen deßhalb ertheilten Zurechtweisung nicht sogleich Folge leisten, oder der verwirkten Strafe durch die Flucht sich zu entziehen versuchen; 3) alle Unteroffiziere und gemeine Soldaten, welche, ohne sich im Dienst zu befinden, oder ohne besondere Erlaubniß erhalten zu haben, nach dem Zapfenstreich außerhalb ihres Quartiers betroffen werden.
§. 7. Das Recht, den Wachen Verhaftungen zu befehlen, haben die, denselben vorgesetzten Offiziere und Behörden, nämlich: der commandirende General, der Gouverneur, der Commandant, oder der, dessen Functionen versehende Offizier, der Platzmajor, und die zum Garnisondienst commandirten Offiziere. Sobald diese, den Wachen vorgesetzten, Militärbehörden und Offiziere eine Verhaftnehmung befehlen, muß dieselbe ohne weitere Prüfung lediglich auf Gefahr des Befehlenden erfolgen.
§. 8. Wird von einer anderen öffentlichen Behörde, worunter hier auch alle einzelne, in wirklicher Dienstausübung begriffene STaatsdiener, insonderheit die zur Aufrechthalknng der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bestellten Polizeibeamten, Gendarmen, Nachtwächter und Armenwächter zu verstehen sind, vermöge ihres Amts auf Verhaftung angetragen, so erfolgt dieselbe gleichfalls ohne weitere Prüfung auf die alleinige Gefahr des Requirenten.
§. 9. Privatpersonen, welche Jemanden bei Verübung oder bei dem Versuche eines Verbrechens oder schweren Vergehens (§. 6. Nr. 1) betreffen, dürfen um dessen Verhaftung die Wache requiriren. Einem solchen Antrage ist jedoch, wo nicht augenscheinliche Gefahr im Verzuge obwaltet, nur dann Statt zu geben: a) wenn der Antragende nach den Umständen außer Stande ist, die Hülfe der Polizeibehörde zeitig genug in Anspruch zu nehmen, oder, wenn er versichert, daß keine polizeiliche Hülfe zur Hand sei; b) wenn, wie z. B. bei bedeutenden Schlägereien in Wirthshäusern, aus der Veranlassung zu dem Antrage sich entnehmen läßt, daß die Polizeibehörde nicht im Stande sein würde, ohne Unterstützung des Militärs die Verhaftung vorzunehmen. Mit Verhaftungsanträgen, welche hiernach für unstatthaft erachtet werden müssen, sind die Antragenden an die Polizeibehörde zu verweisen. Wenn dem Antrage Statt gegeben wird, so muß der Antragende die Wache an den Ort führen, wo die Verhaftung erfolgen soll und ihr dort von dem, der die Verhaftung nachgesucht, die zu verhaftende Person bestimmt bezeichnet werden. Die Verhafteten werden lediglich auf Gefahr des Antragenden abgeführt. Letzterer aber muß sich über seine Person gehörig ausweisen. Kann er dieß nicht, so muß er der Wache folgen, und im Wachthause, ohne jedoch als Arrestat behandelt zu werden, so lange verweilen, bis der schleunigst berbeizurufende nächste Polizeibeamte das Weitere veranlaßt.
§. 10. Alle Verhafteten werden nach dem nächsten Wachtgebäude gebracht und dem Gouverneur oder Commandanten, oder dem, dessen Stelle vertretenden, ältesten Militär-Befehlshaber gemeldet, der, in so fern die Verhafteten vom Militär sind, weiter über sie disponirt. Sind die Verhafteten vom Civil, so werden sie so bald als möglich (Betrunkene, wenn sie nüchtern geworden,) an die Polizeibehörde abgeliefert, in den im §. 9 bezeichneten Fällen jedoch erst dann, wenn der herbeizurufende nächste Polizeibeamte dieß für nöthig erachtet. Erklärt sich der Polizeibeamte für die Entlassung des Verhafteten, so muß dieselbe auf seine Verantwortung erfolgen.
§. 11. Die Wachen müssen sich bei vorkommenden Verhaftungen alles unnöthigen Redens, so wie aller wörtlichen und thätlichen Beleidigungen gänzlich enthalten, andererseits aber, wenn eine Verhaftung nach §§. 6—9 erfolgen muß, dieselbe nöthigenfalls nach Anleitung des Gesetzes vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militärs, mit Gewalt erzwingen. Es müssen daher in jedem speciellen Falle, wenn es irgend möglich ist, so viel Mannschaften abgeschickt werden, daß die Verhaftung unter den obwaltenden Umständen jedenfalls erfolgen kann. Findet aber der Führer dieser Mannschaften, wenn er an Ort und Stelle anlangt, daß das ihm anvertraute Commando zu schwach ist, um die nöthigen Verhaftungen vorzunehmen, so muß er sofort denjenigen, der ihn abgeschickt hat, um die erforderliche Verstärkung des Commando's ersuchen lassen. In wie weit das commandirte Militär bei dergleichen Dienstleistungen von seinen Waffen Gebrauch machen kann, um einen wirklichen oder gedrohten Angriff von sich abzuwenden, einen ihm entgegengesetzten Widerstand zu überwältigen, oder die Flucht eines Verhafteten zu vereiteln, ist in dem als Anhang dieser Instruction beigefügten Gesetze vom 20. März 1837 näher vorgeschrieben.
§. 12. Sobald die Verhaftung erfolgt ist, steht der Verhaftete unter dem Schutz der Wache. Führt er Effecten bei und um sich, für deren Aufbewahrung er nicht selbst Sorge tragen kann, so liegt die einstweilige Sicherstellung derselben der Wache gleichfalls ob. Verhafteten Criminalverbrechern müssen jederzeit sogleich alle gefährliche und verdächtige Werkzeuge, sowie die Briefschaften, welche sie etwa bei sich führen, abgenommen und an die Behörde abgegeben werden, welcher der Verhaftete überliefert wird. Die Wachen müssen darauf bedacht sein, daß sowohl die Verhaftung als die Ablieferung des Verhafteten, mit Rücksicht auf seinen Stand, auf die möglichst schonende Weise erfolgt. Zu dem Ende ist, wenn der Verhaftete zuvörderst nach dem Wachtgebäude gebracht worden, mit seiner weiteren Ablieferung immer so lange Anstand zu nehmen, bis sich die durch die Verhaftung etwa herbeigezogene Volksmenge wieder verlaufen hat; auch ist es dem Verhafteten gestattet, wenn er es wünscht, in einem auf seine Kosten herbeizuschaffenden Wagen, in welchem sodann die ihn begleitende Mannschaft gleichfalls Platz nimmt, nach dem Orte der Ablieferung gebracht zu werden.
§. 13. Die Wachen sind verpflichtet, jedem Hülfesuchenden Schutz und Sicherheit möglichst zu gewähren und die Ruhe und Ordnung überall aufrecht zu erhalten; sie müssen daher, namentlich zur Nachtzeit, wenn sie Hülferuf oder Nothsignale hören, sogleich die nöthige Hülfe zu leisten bemüht sein. Andererseits aber müssen sie sich aller unnöthigen Einmischungen und Verhaftungen enthalten, insbesondere, wenn sie zur Herstellung der gestörten Ruhe und Ordnung beordert werden, und bei ihrem Erscheinen die Ruhe bereits wieder hergestellt ist.
§. 14. Werden betrunkene oder kranke Personen an öffentlichen Orten hülflos gefunden, so liegt es der Wache ob, dieselben nach dem nächsten Wachtgebäude zu schaffen, und die ersteren so lange unter Aufsicht zu halten, bis sie nüchtern geworden sind, die letzteren aber sobald als möglich an die Polizeibehörde abzuliefern.
§. 15. Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen und Anweisungen bei Anwendung dieser Instruction erfordern, namentlich in mittleren und in kleinen Garnisonen, in welchen kein Gouverneur oder Commandant sich befindet, hat der älteste Militär-Befehlshaber mit der Ortspolizeibehörde sich darüber besonders zu einigen. Das Resultat dieser Einigung ist den vorgesetzten Behörden zur Bestätigung vorzulegen und nach deren Eingang an dem betreffenden Orte öffentlich bekannt zu machen. Berlin, den 14. Januar 1844. v. Boyen. Mühler. Graf v. Arnim.“
Gesetz über den Waffengebrauch des Militairs. Vom 20. März 1837. (G. S. 1837 Nr. 1791. S. 60)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. haben Uns bewogen gefunden, zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in welchen Fällen und in welchem Maße das Militair zur Aufrechterhaltung der öffentichen Ordnung von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und verpflichtet sei, und damit möglichen Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehenden Vorschriften zu erneuern und zu vervollständigen. Demgemäß verordnen Wir hiermit, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
Dienstleistungen, wobei der Waffengebrauch stattfindet. §. 1. Das in Unserem Dienste zur Ausrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit anftretende Militair ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Patrouillen, Transporten und allen andern Kommandos, auch wenn solche auf Requisition oder zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend §§. 2—6. bezeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.
Fälle des Waffengebrauchs:
Gegen Angriffe und Widerstand durch Thätlichkeiten oder gefährliche Drohungen. §. 2. Wird das kommandirte Militair bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen angegriffen oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient sich dasselbe seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen.
Wegen Ungehorsams bei Aufforderung zur Ableguug von Waffen und gefährlichen Werkzeugen. §. 3. Wenn das Militair bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung von Waffen oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher Werkzeuge auffordert und wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen: so macht das Militair von seinen Waffen Gebrauch um den ihm schuldigen Gehorsam zu erzwingen.
Bei Arrestationen zur Verhinderung der Flucht bereits arretirter Personen. §. 4. Wenn bei Arrestation der bereits Verhaftete entspringt oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militair der Waffen, um die Flucht zu vereiteln.
Zur Verhinderung der Flucht vom Transport oder aus Gefängnissen. §. 5. Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Gefangene, welche ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen zu entfliehen versuchen.
Zum Schutze der den Schildwachen anvertrauten Personen oder Sachen. §. 6. Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze der ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigenfalls der Waffen zu bedienen.
In welchem Maße der Waffengebrauch stattfindet. §. 7. Das Militair hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als es zur Erreichung der in den vorstehenden §§. 2—6. angegebenen Zwecke erforderlich ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer Befehl dazu ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung muß von dem handelnden Militair jedes mal selbst erwogeu werden.
Verhältniß des Militairs zu den Civilbehörden, wenn es zum Beistand des letztern kommandirt wird. §. 8. Wird das Militair zum Beistand einer Civilbehörde kommandirt, so hat nicht die letztere, sondern das Militair und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militairs nachsucht, den Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des Militairs die Anordnungen mit Zuverlässigkeit getroffen werden können.
Sorge für die Verletzten. §. 9. Wenn Jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militairs verletzt worden, so liegt dem letztern ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet, die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Einleitungen zu veranlassen.
Gesetzliche Vermuthung für das Militair. §. 10. Daß beim Gebrauche der Waffen das Militair innerhalb der Schranken seiner Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Angaben derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten der Militairgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben für sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den Mißbrauch der Waffengewalt.
Besondere Vorschriften hinsichtlich der Aufläufe und Tumulte. §. 11. Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 20. März 1837. (L. S.) Friedrich Wilhelm. Carl, Herzog von Mecklenburg. v. Kamptz. Mühler. Für den Kriegsminister: v. Schöler, v. Rochow. Beglaubigt: Für den Staatssekretair: Düesberg.
Ich stelle hier das Produkt meiner schlaflosen Nächte ein. Es ist eine Übersicht über alle in Magdeburg garnisoniert gewesenen Regimenter der alten brandenburgisch-preßischen Armee. Sortiert ist die Übersicht nach Stammnummern. Diese dienten auch als Nummern der Infanterieregimenter, obwohl im Sprachgebrauch (auch offiziell) die Regimenter mit dem Namen ihrer Inhaber bezeichnet wurden. Diese Inhaber sind in der Tabelle ebenfalls enthalten. Damit ist es möglich, eine genauere Zuordnung vorzunehmen, wenn in Urkunden, Berichten etc. nur die Namen der Regimentsinhaber genannt werden. Dabei sind die Vornamen wichtig! Wo der Standort des Stabes gelegen hat, wenn sich die Einheiten auf verschiedene Garnisonen verteilt haben, war durch mich nicht zu ermitteln.
Ich hoffe, dass sich die Angaben der Tabelle selbst erklären - wenn nicht, bitte nachfragen.
Ich habe nicht nur eine Quelle benutzt, sondern aus einer Vielzahl von Unterlagen zusammengetragen und gegenübergestellt, was im Sinne der Fragestellung nützlich erschien. Die benutzte Literatur ist u.a. Alt, Georg; Das Königlich Preußische stehende Heer 2 Bde. (1870) Alt, Georg; Geschichte der Kürassiere und Dragoner 1619 bis 1870, Teil II, Heft 1 (1870) Courbiere; Geschichte der brandenburgisch-preußischen Heeresverfassung (1852) Der preußische Kavalleriedienst vor 1806 diverse Ranglisten dsgl. Regimentsgeschichten Etat oder Verzeichnis der Trouppen Ihro Königl. Majestät von Preussen (1752) Gieraths, Günther; Die Kampfhandlungen der brandenburgisch-preußischen Armee, 1626-1807 (1964) Himburg, Christian Friedrich; Kurzgefasste Stamm- und Rangliste aller Regimenter der preußischen Armee (1780) Himburg, Christian Friedrich; Kurzgefasste Stamm- und Rangliste aller Regimenter der preußischen Armee (1786) Himburg, Christian Friedrich; Kurzgefasste Stamm- und Rangliste aller Regimenter der preußischen Armee (1786) Himburg, Christian Friedrich; Kurzgefasste Stammliste aller preußischer Regimenter und Corps (1793) König, Anton Balthasar; Biographisches Lexikon aller Helden und Militairpersonen verschiedene Bände (1788-1791) Kurzgefasste Geschichte aller königlich-preußischen Regimenter bis in den Februar 1759 Lange, Eduard; Die Soldaten Friedrichs des Großen (1853) Lange, Eduard; Heerschau der Soldaten Friedrichs des Großen (1856) Mauvillon, Jakob; Geschichte und Darstellung des Brandenburgischen und Preussischen Soldatenwesens (1796) Mebes, Julius; Beiträge zur Geschichte des Brandenburgisch-Preußischen Staates und Heeres. 2 Bde. (1861) Mülverstedt; Die brandenburgische Kriegsmacht unter dem Großen Kurfürsten (1888) Pauli, Carl Friedrich; Aus dem Leben großer Helden des gegenwärtigen Krieges verschiedene Bände Preußischer großer Generalstab; Urkundliche Beiträge und Forschungen zur Geschichte des Preußischen Heeres Teil 6-10 (1904) Rangliste der Königlich Preußischen Armee (1790) Seyfart, Johann Friedrich; Kurzgefassete Geschichte aller königlichen preußischen Regimenter, welche bis in den Mai 1762 fortgesetzet Seyfart; Geschichte aller Königlich-Preußischen Regimenter - Zweite Auflage 1760 Seyfart; Geschichte aller Königlich-Preußischen Regimenter bis Februar 1759 Seyfart; Geschichte aller Königlich-Preußischen Regimenter bis Februar 1759 Seyfart; Kurzgefassete Geschichte aller königlichen preußischen Regimenter (1779) Stammliste aller Regimenter und Corps der Kön. Preuß. Armee für das J. 1804 Verbesserte und vollständige Liste der Königlich-Preussischen Armées (1753) Zustand der Königlichen Preußischen Armee im Jahr 1782 Zustand der Königlichen Preußischen Armee im Jahr 1787 Zustand der Königlichen Preußischen Armee vor 1806 Zusätzlich habe ich noch weitere Lexika und Enzyklopädien verwendet, die ich hier nicht einzeln aufführen möchte. Bei Unterschieden in der Namensschreibung habe ich mich jeweils nach der aktuellsten gerichtet. Angaben zu den Dienstgraden der Regimentschefs habe ich nicht aufgenommen, ebensowenig Dienststellungen die sie zusätzlich (oder hauptsächlich bzw. auch nur formell) ausgeübt haben.
Hallo Hugo, das ist eine gute und umfangreiche Quellenzusammenstellung.
Hugo, da du mit den Listen eines meiner Hauptinteressengebiete berührst, einige Fragen zu den umfangreichen Quellenangaben:
Originale oder Nachdrucke bei: 1. Mauvillon 2. Mebes, Original?; Nachdruck mir nicht bekannt! 3. Seyfarth: Welche Regimenter ; Nachdrucke von Bleckwenn oder die extrem seltenen Originale 4. Stammlisten: Digitalisate ? 5. Welche Regimentsgeschichten sind verwendet worden ? Originale, Nachdrucke oder Digitalisate ?
Übrigens, Glückwunsch zu dieser kenntnisreichen Fleißarbeit !
Hallo Spaen, danke für Deine Anfrage. Ich habe generell nur auf Digitalisate zurückgegriffen. Auch die Nachdrucke z.B. von Jähns, die man aus Indien bekommt, sind nur ausgedruckte Digitalisate - mit allen Macken welche dieselben haben. Ein paar Originale hatte ich mal in der österreichischen Nationalbibliothek eingesehen, ich weiß jetzt aber nicht mehr welche das genau waren. Die Sächsische Landes- und Universitäts Bibliothek bietet viel auch in der Ausleihe an, da deren Digitalisate (sofern vorhanden) aber durchweg von guter Qualität sind, habe ich mich damit begnügt. Für Mauvillon (deutsche Übersetzung), Mebes (nur Band 1) und Seyfart (nur 1x Zweite Auflage) und eine Seite mit handschriftlicher Ergänzung eines zeitnahen Besitzers dieses Buches - für die Quellenkritik sehr nützlich - scanne ich mal die Titelblätter ein.