Soviel zur "normalen" Militärgerichtbarkeit in Deutschland. Aber auch hier spitzte sich die Lage zu je näher der Krieg nach Deutschland zurück kam. Schon lange ging es nicht mehr um den Eierdieb oder die Kneipenschlägerei. Exempel wurden statuiert, so das der Eierdieb plötzlich die Wehrkraft untergrub und so den Endsieg gefährdete. In der Heimat sah es nicht viel anders aus. Um die Bevölkerung und das Militär bei der Stange zu halten wurden die Strafen eingeführt für Vergehen die es zuvor noch nicht gab....Feinsender hören, Plündern, Defätismus.... Um nun diese Vergehen zu ahnden waren normale Gerichte nicht geeignet und man bediente sich der Standgerichte. Sowohl im Zivilen als auch im Militärischen Ein Standgericht ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Aufständen und inneren Unruhen. meint Wickipedia dazu. Weiter heißt es dort Die Urteile kann der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen.
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Jedoch kam es schon seit dem Einmarsch in in Polen zum Einsatz von Standgerichten.
Sonder-Standgericht der Wehrmacht Am 21. Juni 1943 unterzeichnete Adolf Hitler im Führerhauptquartier einen Befehl zur „Bildung eines zentralen Sonder-Standgerichts für die Wehrmacht". Es sollte im Schnellverfahren politische Straftaten aburteilen, die „sich gegen das Vertrauen in die politische und militärische Führung richten und bei Auslegung des gebotenen scharfen Maßstabes eine Todes- oder Zuchthausstrafe erwarten“ ließen. Zuständig war dieses Sonder-Standgericht für alle Angehörigen der Wehrmacht, die sich im Heimatkriegsgebiet aufhielten. Gerichtsherr war Hitler; die laufenden Geschäfte des Gerichtsherren sollte der Präsident des Reichskriegsgerichts wahrnehmen.
Das Sonder-Standgericht wurde als besonderer Senat dem Reichskriegsgericht angegliedert. Dem Gericht war auf Anforderung ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen.
Dieser Befehl wurde förmlich aufgehoben und ersetzt durch einen „Erlass des Führers über die Verfolgung politischer Straftaten“ vom 20. September 1944. Bis dahin wurden „politische Straftaten“ der Militärpersonen vom Reichskriegsgericht oder dem dort gebildeten Sonder-Standgericht abgeurteilt; nunmehr wurde diesen die Zuständigkeit entzogen. Für alle Angehörige von Wehrmacht, Waffen-SS und Polizei wurden – wie bei Zivilpersonen – der Volksgerichtshof und Sondergerichte zuständig für die Aburteilung politischer Straftaten.
Ausweitung auf Zivilisten Am 15. Februar 1945 wurde eine vom Reichsminister der Justiz Otto Thierack unterzeichnete „Verordnung über die Errichtung von Standgerichten“ erlassen. In allen „feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken“ sollten Standgerichte geschaffen werden. Zuständig waren die Standgerichte für alle Straftaten, „durch die die deutsche Kampfkraft und Kampfentschlossenheit gefährdet“ wurde. Damit waren nicht mehr allein Militärpersonen, sondern auch alle Zivilisten dem Urteil des Standgerichtes unterworfen.
Der örtlich zuständige Reichsverteidigungskommissar ernannte die drei Mitglieder des Gerichts und den zuständigen Staatsanwalt; als Vorsitzender musste ein Strafrichter ernannt werden, die beiden weiteren Mitglieder des Gerichts waren je ein politischer Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und ein Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei. Auf das Verfahren fanden die ordentlichen Prozessvorschriften lediglich „sinngemäß“ Anwendung. Als Urteile kamen nur in Frage Todesstrafe, Freispruch oder Überweisung an ein ordentliches Strafgericht. Das Urteil bedurfte der Bestätigung des zuständigen Reichsverteidigungskommissars, der auch über die Vollstreckung bestimmte, an seiner Stelle vertretungsweise der Ankläger beim Gericht.
Die Verordnung trat mit Verkündung durch den Rundfunk in Kraft. Wesentliche Bestimmungen widersprechen der Rechtsstaatlichkeit: So sind Zuständigkeitsordnung und anwendbare Strafnormen so ungenau umschrieben, dass sie jeglicher Willkür Raum geben konnten. Als Richter amtierte nur ein einziger Jurist neben einem politischen und einem militärischen oder polizeilichen Funktionär. Eine richterliche Strafzumessung konnte kaum mehr vorgenommen werden, da als Strafen nur Todesstrafe und Freisprechung als extreme Gegenpole zugelassen waren; die Überweisung an ein ordentliches Strafgericht, das auch Strafen zwischen diesen Extremen aussprechen konnte, bildete für diesen Mangel nur einen unzureichenden Ausgleich.
Fliegendes Standgericht
Der Begriff des „fliegenden Standgerichts“ wurde vermutlich ab Frühjahr 1944 gebräuchlich, als sonderpolizeiliche Einheiten mit der Bezeichnung OKW-Feldjäger aufgestellt wurden, die nach Direktive der obersten Militärführung abseits militärischer Hierarchien und Zuständigkeiten der Feldgendarmerie ermächtigt wurden, an Ort und Stelle mittels eigens beigegebener mobiler Standgerichte Urteile zu fällen und sofort vollstrecken zu lassen.
Durch „Führer-Erlass“ wurde am 9. März 1945 der Befehl erteilt, „sofort ein Fliegendes Standgericht“ zu errichten. Das Gericht unterstand unmittelbar Adolf Hitler und erhielt Aufträge von ihm allein.
Das „Fliegende Standgericht“ war „zuständig für strafbare Handlungen von Angehörigen aller Wehrmachtteile und der Waffen-SS ohne Unterschied des Ranges“ und konnte auch schwebende Verfahren an sich ziehen. Der dienstälteste Offizier leitete als Gerichtsherr die Ermittlungen, führte den Vorsitz bei der Hauptverhandlung und traf die Vollstreckungsentscheidung. Das Gnadenrecht entfiel.
Der Begriff „Fliegendes Standgericht“ – teils eingeschränkt als „sogenanntes Fliegendes Standgericht“ – taucht darüber hinaus beiläufig in der Literatur auf, wird jedoch nicht durch einen Hinweis auf einen weiteren förmlichen Erlass mit Gesetzeskraft belegt. Wickipedia
Bei dem Begriff Standgerichte hat wohl von uns jeder das Bild eines Erhängten am Straßenrand mit einem Schild um den Hals auf dem steht sowas wie "Ich bin ein Verräter" im Kopf wie es offensichtlich zum Kriegsende oft zu sehen war. Beteiligt an solchen Hinrichtungen waren in vielen Filmen Soldaten der Feldgendarmerie. Den Hintergrund weiß auch wieder Wickipedia: Im Zuge der Aufrüstung der Wehrmacht wurde zunächst keine strukturmäßige Militärpolizei aufgestellt.... Die Feldgendarmerie der Wehrmacht entstand erst nach Beginn des Zweiten Weltkrieges...... Personell aufgebaut wurde sie mit mehr als 8.000 Ordnungspolizisten. Organisatorisch war sie als Führungstruppe dem jeweiligen Großverband im Einsatzraum oder örtlichem Befehlshaber unterstellt. Neben ihr operierte die Geheime Feldpolizei, deren Personal sich aus Angehörigen der Sicherheitspolizei rekrutierte. Feldjäger-Kommandos wurden auf einen Führerbefehl vom Dezember 1943 hin als Reaktion auf zunehmend hinter der Front zu Tage tretende Disziplinlosigkeiten, Verwahrlosung und Zersetzungserscheinungen aufgestellt. Die Feldjäger-Kommandos waren eine unmittelbar dem Oberkommando der Wehrmacht unterstellte Ordnungstruppe. Daraus ergab sich auch die äußerst seltene Unterordnung der Waffen-SS unter die Disziplinargewalt eines zur Wehrmacht gehörenden Truppenteils. Die Befehlshaber der Feldjäger-Kommandos hatten Stellung und Befugnisse eines Armeeoberbefehlshabers einschließlich der Disziplinarstrafgewalt. In späteren Befehlen wurden den Führern der Feldjäger-Kommandos und -einheiten weitreichende Befugnisse zugestanden, die von praktisch uneingeschränkten Postenenthebungen und dem Auflösen von Etappenorganisationen bis zum Requirieren anderer Ordnungstruppen reichte. Lediglich in die militärtaktische Führung hatten sie kein Eingriffsrecht. Einsatzschwerpunkt in der Aufgabenstellung wurden die Kontrolle im rückwärtigen Gebiet, die Versprengtensuche, die Einrichtung von Auffang- und Sammellinien sowie die Fahndung nach Fahnenflüchtigen und unerlaubt von der Truppe abwesenden Soldaten. Dabei war die Feldgendarmerie gegenüber jedem Soldaten und jeder Truppengattung befehlsbefugt...... Im Zweiten Weltkrieg und besonders zum Ende des Krieges hin fielen den deutschen Feldgendarmen der Wehrmacht zehntausende „Fahnenflüchtige“ in die Hände und wurden entsprechend Hitlers Parole „Der Soldat kann sterben, der Deserteur muss sterben“ exekutiert... Berüchtigt wurde die Feldgendarmerie auch durch den Heldenklau, da sie selbst die Flüchtlingstrecks aus dem Osten noch nach potenziell waffenfähigen Männern absuchte.
Im Zusammenhang mit der Problematik "Zwangsarbeit" sind vielfältige Strafbestimmungen enthalten, die von "belehrender Ermahnung" für "deutschblütige" Delinquenten bis zur Sonderbehandlung (=Todesstrafe) für Ostarbeiter etc. reichten. Die krasseste Regelung war folgende:
Besprechung vom 7. 11. 1941 über den Einsatz von Sowjetrussen. Für den Arbeitseinsatz von Sowjetrussen gab der Reichsmarschall folgende Richtlinien:
... 6. Unterbringung: Geschlossen in Lagern (Baracken).
7. Aufsicht: Wehrmachtsangehörige während der Arbeit, aber auch deutsche Arbeiter, die hilfspolizeiliche Funktionen wahrzunehmen haben. Für die Sicherheitsmaßnahmen ist schärfste und schnellste Wirksamkeit entscheidend. Die Strafskala kennt zwischen Ernährungsbeschränkung und standrechtlicher Exekution im allgemeinen keine weiteren Stufen.
8. Bekleidung: Schaffung eines Einheitsarbeitsanzuges zweckmäßig. Erste Einkleidung ist laut OKW gesichert. Für die Fußbekleidung Holzschuhe die Regel. Unterwäsche ist den Russen kaum bekannt und gewohnt. ...
Als die Sonderbehandlungen an und hinter der Front sowie an der Heimatfront ein ausuferndes Maß angenommen hatten, hat der RSFSS und ChdDP passend dazu eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Regel geschaffen: