Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 (1) Der Luftschutz ist Aufgabe des Reichs; er obliegt dem Reichsminister der Luftfahrt. (2) Der Reichsminister der Luftfahrt bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben den Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung der ordentlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden; auch kann er andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen. Der Reichsminister der Luftfahrt handelt hierbei in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern. (3) Falls den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Inanspruchnahme für Zwecke des Luftschutzes besondere Kosten entstehen, trägt sie der Reichsminister der Luftfahrt. § 2 (1) Alle Deutschen sind zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind (Luftschutzpflicht). (2) Ausländer und Staatenlose, die im Deutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen haben, sind luftschutzpflichtig, soweit nicht Staatsverträge oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts entgegenstehen. (3) Luftschutzpflichtig sind ferner alle juristischen Personen, nichts rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie im Deutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben. § 3 Personen, die infolge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen, dürfen zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht herangezogen werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht zu vereinbaren ist. § 4 Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesetzen. § 5 Die Heranziehung zur Luftschutzpflicht erfolgt, soweit die Durchführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, durch polizeiliche Verfügung. § 6 Ob und in welchem Umfange bei Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist, wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Für die Leistung persönlicher Dienste wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. § 7 Die im Luftschutz tätigen Personen dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die sie bei Wahrnehmung ihres Dienstes erfahren, nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen; über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden die Betroffenen ein berechtigtes Interesse haben, ist Verschwiegenheit zu bewahren. § 8 Wer Gerät oder Mittel für den Luftschutz vertreiben oder über Fragen des Luftschutzes Unterricht erteilen, Vorträge halten, Druckschriften veröffentlichen oder sonst verbreiten, Bilder oder Filme öffentlich vorführen oder Luftschutzausstellungen veranstalten will, bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt oder der von ihm bestimmten Stellen. § 9 (1) Wer den Bestimmungen der §§ 2 oder 8 oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird, wenn nicht andere Gesetze schwerere Strafen androhen, mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark bestraft. (2) Wer die Tat begeht, nachdem er bereits wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 2 oder 8 rechtskräftig bestraft worden ist, oder wer gegen die Bestimmung des § 7 verstößt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. § 10 Wer die Erfüllung der einem anderen nach den §§ 2, 7 oder 8 obliegenden Pflichten hindert oder zu hindern sucht oder zu einer Zuwiderhandlung nach § 9 öffentlich auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht andere Gesetze schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden. § 11 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. Im § 537 Abs. 1 fallen in der Nr. 5 die Worte "die Betriebe im Geschäftsbereich des Reichsluftfahrtministeriums" weg. 2. Im § 537 Abs. 1 wird hinter Nr. 5 folgende Nummer eingefügt: "5a) die Betriebe im Geschäftsbereich des Reichsluftfahrtministeriums einschließlich der hoheitlichen Betriebe des Luftschutzes und die vom Reichsminister der Luftfahrt anerkannten Luftschutzübungen oder Betriebe zur Luftschutzausbildung," 3. Als § 545 d wird nach § 545 c eingefügt: "§ 545 d Bei den nach § 537 Abs. 1 Nr. 5 a versicherten, vom Reichsminister der Luftfahrt anerkannten Luftschutzübungen gilt der Versicherungsschutz nur, soweit Personen durch eine Aufforderung der hierzu berufenen Stellen zu besonderen Tätigkeiten herangezogen werden." 4. Im § 554 c treten hinter "(537 Abs. 1 Nr. 4 a)" die Worte: "bei einem hoheitlichen Betriebe des Luftschutzes und bei den vom Reichsminister der Luftfahrt anerkannten Luftschutzübungen oder Betrieben zur Luftschutzausbildung (§ 537 Abs. 1 Nr. 5 a)". 5. Im § 569 b erhält Abs. 1 folgende Fassung: "Als Jahresarbeitsdienst gilt bei Versicherten, die im Feuerwehrdienst, in Betrieben zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, in hoheitlichen Betrieben des Luftschutzes und in den vom Reichsminister der Luftfahrt anerkannten Luftschutzübungen oder Betrieben zur Luftschutzausbildung beschäftig sind, ohne daß diese Beschäftigung das Erwerbseinkommen, das sie in dem Kalenderjahre vor dem Unfall gehabt haben." 6. Als § 624 a wird hinter § 624 eingefügt: "§ 624 a Das Reich ist ferner Träger der Versicherung für die vom Reichsminister des Luftfahrt anerkannten Luftschutzübungen oder Betriebe zur Luftschutzausbildung, auch wenn sie nicht für Rechnung des Reichs gehen. Dies gilt nicht für Betriebe und Tätigkeiten, die Bestandteile eines anderen der Unfallversicherung unterliegenden Betriebs sind." § 12 Der Reichsminister der Luftfahrt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Darin kann angeordnet werden, daß der Reichsminister der Luftfahrt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen kann.
Berlin, den 26. Juni 1935.
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Reichsminister der Luftfahrt Göring Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 827-828.
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Sechste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Normierung von Feuerlöscheinrichtungen) Vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 324) Auf Grund des §12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S.827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet: § 1 Wer aus Gründen der Feuersicherheit zum Besitz und zum Bereithalten von Feuerlösch¬einrichtungen verpflichtet ist, hat bei Neu= und Ersatzbeschaffungen solcher Geräte, für die eine vom Deutschen Normenausschuß e. V., Berlin, herausgegebene Norm besteht, diesen Normen entsprechende Geräte zu beschaffen. § 2 Vorhandene Hydranten, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, und Hinweisschilder auf solche Hydranten sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normen¬ausschusses nicht entsprechen, auf normgerechte Ausführung umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein. § 3 Vorhandene Schlauchkupplungen, die aus Gründen der Feuersicherheit unterhalten werden müssen, sind, sofern sie den Normen des Deutschen Normen¬ausschusses nicht entsprechen, in normgerechte Ausführungen umzustellen. Die Umstellung muß bis zum 31. März 1943 beendet sein. § 4 Der Ortspolizeiverwalter überwacht die Durchführung dieser Verordnung. Zur Durchführung kann er polizeiliche Verfügungen erlassen und diese mit Zwangsmitteln (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen, Festsetzung von Zwangsgeld – im Nicht¬beitreibungsfalle Zwangshaft – unmittelbarer Zwang) durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. 1,2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.
Berlin, den 13. Februar 1939 Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe In Vertretung: Milch
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(1) Geräte oder Mittel für den Luftschutz, deren Vertrieb nach § 8 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) genehmigungspflichtig ist, sind diejenigen Geräte, Mittel, Einrichtungen und Verfahren, die nach der Verkehrsanschauung ausschließlich oder vorwiegend für Luftschutzzwecke bestimmt sind oder die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz für luftschutzwichtig erklärt werden (Luftschutzgegenstände). Diese entscheidet über Zweifelsfälle. Sie kann auch den Vertrieb von Geräten, Mitteln, Einrichtungen und Verfahren, die nach Satz l Luftschutzgegenstände sind, für genehmigungsfrei erklären. (2) Vertrieb im Sinne des Abs. l ist auch die kostenlose Abgabe und Verteilung.
§2 Werbung (1) Bei der Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes genehmigt worden ist, dürfen ohne besondere Genehmigung nur solche Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen der Gegenstände verwendet werden, die inhaltlich der erteilten Genehmigung einschließlich etwaiger Bedingungen und Auflagen entsprechen.
(2) Jede Werbung für Luftschutzgegenstände, deren Vertrieb gemäß § 8 des Luftschutzgesetzes noch nicht genehmigt worden ist, bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.
(3) Bei der Werbung für Gegenstände, die nicht Luftschutzgegenstände sind, dürfen Bezeichnungen, Beschreibungen oder Anpreisungen, die auf eine ausschließliche oder vorwiegende Eignung für Luftschutzzwecke hinweisen, nicht verwendet werden. Hinweise darauf, daß die Gegenstände neben ihren sonstigen Verwendungszwecken auch für Luftschutzzwecke geeignet sind, sind zulässig; der Gebrauch derartiger Hinweise kann von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz untersagt oder von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Verbindung der Bezeichnung eines nach § l nicht genehmigungspflichtigen Gegenstands mit den Worten Luftschutz-, Schutzraum- und ähnlichen Zusätzen bedarf der Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz.
(5) Für Werbungen, insbesondere Druckschriften, die über eine Bezeichnung, Beschreibung oder Anpreisung des Gegenstands hinausgehen, gilt § 8 des Luftschutzgesetzes.
§3 Antrag und Genehmigung
(1)Anträge auf Genehmigung zum Vertrieb von Luftschutzgegenständen im Inland und Ausland sind an die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz zu richten. Diese entscheidet über die Genehmigung.
(2)Dem Antrag sind prüfungsfähige Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen u. dgl.) beizufügen. Die Genehmigung kann von dem Ergebnis einer Eignungsprüfung, vom Nachweis der geforderten Eigenschaften und von sonstigen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann die Vorlage von Mustern des Gegenstands und der verwendeten Werkstoffe gefordert werden. Muster und Unterlagen gehen auf Verlangen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz entschädigungslos in das Eigentum des Reichs über.
(3)Die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz kann die zur Genehmigung erforderlichen Prüfungen selbst vornehmen oder andere Stellen damit beauftragen. Die Kosten der Prüfung hat der Antragsteller zu tragen.
(4)Gleichzeitig mit dem Antrag auf Genehmigung ist eine Verwaltungsgebühr von 20 Reichsmark zu zahlen.
(5)In Ausnahmefällen kann die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz die Kosten und die Verwaltungsgebühr ermäßigen oder erlassen.
§ 4 Widerruf (i)Die Genehmigung wird widerruflich, unbeschadet der Rechte Dritter und nach freiem Ermessen erteilt. Der Widerruf ist zu begründen. Gegen den Widerruf ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zulässig.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Werbung, erteilt werden.
(3) Die Genehmigung erstreckt sich nur auf solche Gegenstände, die mit den zur Prüfung vorgelegten und geprüften Unterlagen völlig übereinstimmen.
§5 Genehmigungsempfänger (1) Die Genehmigung wird in der Regel nur dem Hersteller erteilt.
(2) Dem Hersteller gleichzuachten ist, wer im Ausland hergestellte Luftschutzgegenstände in das Reichsgebiet einführt.
(3) Die Genehmigung ist nur mit Zustimmung der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz übertragbar. (4) Für Luftschutzgegenstände, an die keine besonderen luftschutztechnischen Anforderungen zu stellen sind, kann die Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz allgemeine Vertriebsgenehmigungen erteilen.
§6 Bekanntmachung Erteilung und Widerruf der Genehmigungen werden grundsätzlich im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Das gleiche gilt für die von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz nach § l Abs. l abzugebenden Erklärungen über die Luftschutzwichtigkeit.
§ 7 Weitervertrieb (1) Ist die Vertriebsgenehmigung dem Hersteller erteilt, so ist jeder weitere Vertrieb ohne Genehmigung zulässig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
(2) Vor jedem Weitervertrieb muß sich der Vertreibende von dem Hersteller oder Verkäufer eine Abschrift des für den Gegenstand erteilten Genehmigungsbescheids aushändigen lassen und sich davon überzeugen, daß die Gegenstände, deren Vertrieb er beabsichtigt, die in dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Der Vertreibende ist dafür verantwortlich, daß der Weitervertrieb den gesetzlichen Vorschriften und etwaigen in dem Genehmigungsbescheid niedergelegten Bedingungen und Auflagen der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz entspricht.
(3) Der Weitervertrieb kann von der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz untersagt werden.
§ 8 Haftung (1)Aus der Erteilung, Versagung oder Zurücknahme der Genehmigung können Ansprüche gegen das Reich nicht hergeleitet werden.
(2)Die Vorschriften über die Haftung des Reichs für seine Beamten bleiben unberührt.
§ 9 Übergangsbestimmung (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von anderen Stellen als der Reichsanstalt der Luftwaffe für Luftschutz erteilten Inlandsvertriebsgenehmigungen erlöschen mit Ablauf des 1. Mai 1938. (2) Für einen erneuten Antrag auf Genehmigung werden Kosten und Gebühren nicht erhoben.
§10 Strafvorschriften (1) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, auch wenn sie dem Täter oder einem Teilnehmer nicht gehören.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Gegenstände selbständig erkannt werden.
(3) Die Benutzung der ohne Genehmigung vertriebenen Gegenstände für Luftschutzzwecke kann untersagt werden.
§ 11 Überwachung Der Ortspolizeiverwalter kann die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. § 17 und § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 516 - 517
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Merkblatt über den Schutz der Fensterscheiben bei Luftangriffen
In der Umgebung des Einschlages von Fliegerbomben werden Fensterscheiben auch auf größere Entfernung hin häufig zerstört. Ein unbedingtes sicheres Schutzmittel gibt es hiergegen nicht. Jedoch kann das Oeffnen der Fenster und das Schließen der Fenster-, Roll- oder Klappläden oder der Jalousten eine Zerstörung der Fensterscheiben bei Luftangriffen in vielen Fällen verhindern. Wegen der großen Bedeutung der Fensterscheiben für die Erhaltung gesunder und gebrauchsfähiger Wohn- und Arbeitsräume muß jedem Volksgenossen dringend geraten werden, wenn einmal Luftangriffe kommen, die geeigneten Schutzmaßnahmen für seine Fensterscheiben wenigstens in den unentbehrlichsten Räume durchzuführen. Welche Möglichkeiten im einzelnen zum Schutz von Fensterscheiben ergriffen werden müssen, hängt von den örtlichen Verhältnissen und von der Witterung ab. Wegen der kurzen Zeit zwischen "Fliegeralarm" und Luftangriff ist es im allgemeinen nicht möglich, alle Schutzmaßnahmen erst bei "Fliegeralarm" durchzuführen, sie müssen vielmehr rechtzeitig getroffen werden. Schutz der Fensterscheiben bei Luftangriffen Kommen folgende Maßnahmen in Betracht: 1. Sofern es die örtlichen Verhältnisse und die Witterung gestatten, möglichst viele Fenster ständig offen lassen: Wo Doppelfenster vorhanden sind, empfiehlt sich im jedem Falle das Offenlassen wenigstens der inneren Fenster. 2. Außerdem an möglichst vielen Fenstern die Roll- und Klappläden oder Jalousten dauernd geschlossen halten. Die Maßnahmen der Nr. 1 und 2 vereint bieten den besten Schutz. 3. Da, wo der Weg zum Luftschutzraum so kurz ist, daß bei "Fliegeralarm" noch Zeit vorhanden ist, Fenster zu öffnen oder Roll- oder Klappläden zu schließen, kann dies noch bei "Fliegeralarm" mit der gebotenen Beschleunigung erfolgen. Bei Dunkelheit Verdunkelung beachten! 4. Das Bekleben der Fensterscheiben mit Streifen aus Papier, Isolierband, Leukoplast u. ä. schützt die Scheiben nicht vor dem Zerspringen. Auch ein Herausfallen der gesprungenen Fensterscheiben kann hierdurch nur in den seltensten Fällen verhütet werden. Derartige Maßnahmen sind deshalb zwecklos. 5. Es empfiehlt sich, in gewissem Umfange Ersatzfensterscheiben im Keller zu bevorraten oder wenigstens Holz-, Papp- oder ähnliche Tafeln zurechtzulegen, um zerstörte Fensterscheiben behelfsmäßig ersetzen zu können.
Im Auftrage des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Für Luftschutz-Uebungen und für den Ernstfall. Auf starke Pappe aufkleben und gut aufbewahren. In jeder Luftschutzgemeinschaft sollen als Hausfeuerwehr drei oder mehr Personen eingesetzt werden Persönliche Ausrüstung: Volksgasmaske, Luftschutzhelm, derbe Jake und Hose, derbe Handschuhe, Koppel oder fester Gurt, Verbandpäckchen, Päckchen Hautentgiftungsmittel, elektrische Taschenlampe. Aufgabe im Frieden: Regt die Beschaffung des erforderlichen Feuerlöschgeräts und der Werkzeuge an (Einstellspritze, evtl. Gartenschlauch mit Anschlußstück für die Hausleitung, Feuerpatsche - je nach den örtlichen Verhältnissen mit verschiedenen langen Stielen -, Eimer, Wannen, Tonnen, Einreißharken (auch Bootsharken), Axt, Beil, Laternen, Besen, Steh- oder Anstelleiter). Aufgaben nach "Aufruf des zivilen Luftschutzes": Verteilt die Löschgeräte und gefüllten Wasserbehälter im Treppenhaus auf die einzelnen Stockwerke, wobei das einmalig vorhandene gerät auf dem Treppenabsatz des obersten Stockwerkes aufgestellt wird. Sorgt besonders für die Räumung der Böden von allen brennbaren Gegenständen und für Offenbleiben der Bodenräume: Legt persönliche Ausrüstung zum sofortigen Gebrauch bereit. Aufgaben bei "Fliegeralarm": Legt die persönliche Ausrüstung an. Gasmaske wird noch nicht aufgesetzt. Prüft das Gerät und die Wasserbehälter. Nimmt im unteren teil des Treppenhauses oder im Schutzraum Deckung und überprüft von Zeit zu Zeit den zugewiesenen Grundstücksabschnitt. Verhaltungsmaßregeln bei einer Brandbekämpfung: Die Leitung der Brandbekämpfung hat der Luftschutzwart oder sein Stellvertreter. Auf dem Weg zum Brandherd Türen und Fenster für Abzug des Qualmes öffnen. Gasmaske erst beim Annähern an den Brandherd aufsetzen, sofort aber beim Verdacht von Kampfstoffgefahr. Auf Stichflammengefahr beim Öffnen von Türen achten. Beim Heranarbeiten an den Brandherd Gesicht am Boden, weil dort die bessere Luft ist. Mit Wasser sparsam umgehen, stets den Kern des Brandes bekämpfen. Für Wassernachschub sorgen. Bei Wassermangel Sand, Erde verwenden. Brandbekämpfung keinesfalls unterbrechen. An jedem Gebäudeabschnitt erneut Widerstand leisten. Nach Brandnestern suchen. Sind chemische Kampfstoffe festgestellt, baldmöglichst Meldung an Luftschutzwart. Aufgaben nach der "Entwarnung": Alle Schäden beseitigen. Brandstelle aufräumen und durch Brandwache sichern. Geräte wieder an Ort und Stelle bringen. Material ergänzen (Wasser, Feuerpatsche usw.). Alles sofort für einen neuen Angriff herrichten.
1. 10. DVO vom 01.09.1939 (RGBl. I S. 1570) über luftschutzmäßiges Verhalten bei Luftangriffen. 2. Richtlinien II. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 01.09.1939 (RGBl. I S. 1662), Bekanntmachung der neuen Fassung der 1. Durchführungsverordnung zum LSchG vom 11.09.1939 (RGBl. I S. 1630). 3. Zweite Ausführungsbestimmung zum § 1 der zweiten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Sonderbaubestimmungen) vom 2. September 1939 (RGBl. I S. 1581). 4. 3. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 08.9.1939 (RGBl. I S. 1762). 5. Erlaß einer DVO zum Luftschutz auf Schiffen vom 04.10.1939 (RGBl. I S. 2002). 6. Verordnung zum Luftschutz auf Schiffen vom 07.10.1939 (RGBl. I S. 2006). 7. Verstöße gegen die Verdunkelungspflicht. RdErl. d. RMfEuL. v. 08.01.1940 (LwRMBl. 1940, S. 18). 8. Veröffentlichungen über Fragen des Luftschutzes. RdErl. d. RMfEuL. v. 11.01.1940 (LwRMBl. 1940, S. 32). 9. Bestimmungen über Mauerdurchbrüche in bestehenden unmittelbar benachbarten Gebäuden vom 12.03.1940 (RGBl. I S. 486). 10. Brandmauerdurchbrüche zu Luftschutzzwecken vom 21.03.1940 (RMBl. Nr.10, S. 81). 11. Richtlinien über Art und Umfang bei der Ausführung von Brandmauerndurchbrüchen vom 21.03.1940 (RMBl. Nr. 10, S. 87). 12. Verdunkelung, Mittel zum Abblenden der Lichtaustrittsöffnungen. RdErl. d. RMfEuL. v. 03.04.1940 (LwRMBl. 1940, S. 325). 13. Anweisung für die Durchführung des Luftschutzes in Kirchen vom 12.04.1940 (RMBl. Nr. 13. S. 102). 14. Zweite Ausführungs-Bestimmungen zum § 1 der Zweiten DurchfVO. zum Luftschutzgesetz (Sonderbaubestimmungen) vom 02.09.1939 - RGBl. I S. 1581 -, RdErl. d. RMfEuL. v. 30.04.1940 (LwRMBl. 1940, S. 407). 15. Verordnung über den RLB vom 14.05.1940 (RGBl. I S. 784). 16. Richtlinien für die Sicherstellung der Wasserversorgung im Luftschutz. RdErl. d. RMfEuL. v. 12.06.1940 (LwRMBl. 1940, S. 672). 17. Satzung des RLB vom 28.06.1940 (RGBl. I S. 992) mit einem Anhang: Formblatt polizeiliches Führungszeugnis für Amtsträger des RLB. 18. 11. DVO (Disziplinarstrafen für den SHD 1. Ordnung und Luftschutzwarndienst) vom 15.08.1940 (RGBl. I S. 1109). 19. Erste Ausführungsbestimmungen zum § 28 der Achten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 01.11.1940, RMBl. Nr. 37, S. 286 (Verdunkelungsverordnung). 20. Erlaß zur Ermächtigung des RdL u. ObdL vom 15.11.1940 (RGBl. I S. 1487). 21. Umwandlung der Bezeichnung "Ziviler Luftschutz" in "Luftschutz". RdErl. d. RMfEuL. v. 22.11.1940 (LwRMBl. 1940, S. 1210). 22. Verhalten im Luftschutzraum, RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im RMdI vom 18.03.1941 - O-Kdo 1 RV/L (L 1) 2 Nr. 24/41 11. 23. 4. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25.03.1941 (RGBl. I S. 168). 24. Zweite Änderung der Zweiten Ausführungsbestimmungen zu § 12 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 05.04.1941, RMBl. Nr. 10, S. 73. 25. 5. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 18.04.1941 (RGBl. I S. 212). 26. 6. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 05.11.1941 (RGBl. I S. 695). 27. Brandmauerdurchbrüche in Banken, Erlaß vom 04.11.1941 des RdL. 28. Richtlinien über bauliche Brand- und Luftschutzmaßnahmen in Holzbaracken und ähnlichen Behelfsbauten. RdErl. d. Gen. Insp. f. Wasser- u. Energie v. 16.01.1942 (LwRMBl. 1942, S. 80) 29. 12.DVO vom 26.02.1942 (RGBI. I S. 98) Tarnverordnung. 30. Verfahren bei der Heranziehung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Luftschutz im Selbstschutz. RdErl. d. RMfEuL. v. 20.04.1942 (LwRMBl. 1942, S. 409). 31. Luftschutz in den Archiven, Richtlinie des Reichsministers des Inneren vom 23.07.1942, VI c 6276/42 II 6080 32. Verpflegung der Luftschutzpolizei. RdErl. d. RMfEuL. v. 1.9.1942 (LwRMBl. 1942, S. 1075). 33. Richtlinien für den baulichen Luftschutz im Städtebau, (Neufassung der Richtlinien vom 28. März 1938.) Reichsarbeitsminister vom 05.09.1942. 34. Sicherung des behördlichen Schriftgutes gegen Luftgefahren. RdErl. d. RMfEuL. v. 03.10.1942 (LwRMBl. 1942, S. 1140). 35. 7. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15.10.1942 (RGBl. I S. 615). 36. Gewährung von Lebensmittelzulagen an Luftschutzkräfte im Reichsbahndienst. RdErl. d. RMfEuL. v. 19.02.1943 (LwRMBl. 1943, S. 165). 37. 8. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15.03.1943 (RGBl. I S. 143). 38. Richtlinien für bauliche Brand- und Luftschutzmaßnahmen in Holzbaracken und ähnliche Behelfsbauten. RdErl. d. RMfEuL. v. 29.3.1943 (LwRMBl. 1943, S. 297). 39. Einführen von Fremdwasser in Wasserrohrnetze zu Feuerlöschzwecken im Luftschutz. Erl. d. GenInsp. f. Wasser- u. Energie v. 15.05.1943 (LwRMBl. 1943, S. 501). 40. Erkennen von Blindgängern und Beseitigen von feindlicher Abwurfmunition durch Luftschutz- Kräfte, Ablöschen der Leuchtstäbe der britischen Zielmarkierungsbombe 250 LB. RdErl. d. G.I.W.u.E. vom 09.06.1943. 41. Änderung der Bezeichnung für "getötete" und "verletzte Zivilpersonen bei Luftangriffe, RdErl. des RM. Speer v. 30.06. 1943. 42. Instandsetzung von Krankenhäusern nach Luftschäden, RdErl. des RM. Speer, Rüstungsausbau v. 01.07.1943. 43. Bestimmung für den Bau von LS-Stollenanlagen, Fassung Juli 1943, D.R.d.L.u.Ob.d.L. Nr. 21967/43 (L.In. 13/3II Cb), Anlage 1. 44. Richtlinien für den Bau von LS-Stollenanlagen in vereinfachter Ausführung, D.R.d.L.u.Ob.d.L. Nr. 21967/43 (L.In. 13/3II Cb), Anlage 2. 45. Verordnung zur Hebung der baulichen Feuersicherheit vom 20.08.1943 (RGBl. I S 497). 46. Bekanntmachung der neuen Fassung des LSchG und der DVO vom LSchG vom 31.8.1943 (RGBl. I S. 506). 47. LS.-Führerprogramm (Ausweitung) LS.-Deckungsgräben in vereinfachter Bauart, RdErl. des GB.-Bau vom 01.09.1943. 48. Sofortmaßnahmen bei Bomben- und Brandschäden EdErl. des GB.-Bau vom 16.9.1943 Nr. GB. 8544/43 VIII. 49. Änd. der Ersten AusfBest. Zu § 12 der Ersten DurchfV. vom 15.10.1943 (RMBl. Nr.20 1943). 50. Erfahrungen auf dem Gebiet des baulichen Luftschutzes mit zusätzlichen Verhaltungsregeln für die Bevölkerung RdErl. des G.I.W.u.E. und des G.I.Straßen vom 26.10.1943 (Mbl. Speer S.139). 51. Richtlinien über Beteiligung an den von den Gemeinschaften des Erweiterten Selbstschutzes und des Werkluftschutzes durchzuführenden Luftschutzmaßnahmen vom 22. Oktober 1943, RMBl. 1943, S. 93. 52. Heranziehung, Einteilung und Einberufung zum Luftschutzdienst, RdErl. des G.I.W.u.E. und G.I.Straßen vom 8.11.1943. 53. Einteilung berufstätiger Gefolgschaftsmitglieder zum LS-Bereitschaftsdienst. RdErl. d. RMfEuL. v. 20.05.1944, (LwRMBl. 1944, S. 276). 54. Rundschreiben des Reichsluftschutzbundes Nr. 25/44 vom 12.10.1944.
Immer! Alles so vorbereiten, dass die Wohnung sofort verlassen werden kann! Wasser zum Trinken, Kochen, Waschen und Löschen immer in Badewannen, Kannen, Töpfen bereithalten. Täglich erneuern. Lebensmittel nach den Mahlzeiten sofort wieder in abgedichtete Behälter. Behälter immer geschlossen halten. Nie Licht machen, ehe nicht alle Fenster abgeblendet sind. Kleidungsstücke nachts griffbereit neben dem Bett. Zur Mitnahme in den Schutzraum liegen (Ort angeben!) ................: Mäntel, decken, Kissen, elektrische Taschenlampen, Lebensmittel für Kranke, Thermosflasche mit Kindermilch (Schutzraumgepäck). Bei Fliegeralarm: Ruhe bewahren! (Ehefrau, Hausgehilfin, erwachsene Tochter): Kinder und Hilfsbedürftige (nachts anziehen!) in den Schutzraum bringen. .........................................: Schutzraumgepäck mitnehmen. .........................................: Prüfen, ob Lebensmittelbehälter dicht verschlossen. (Ehemann, erwachsener Sohn): Fenster zu, Rolläden, Jalousien herunter! .........................................: Ofentüren zu! Kleines Feuer löschen! Kein offenes Feuer zurücklassen! .........................................: Gas, elektrisches Licht abstellen! .........................................: Wohnungstür verschliessen! Nach der Entwarnung: (Ehemann, erwachsener Sohn): Prüfen, ob Wohnung unbeschädigt und keine Kampfstoffgefahr! Bei Kampfstoffgeruch oder nasser Flecken von Gelbkreuzspritzern Luftschutz-Hauswart benachrichtigen, sonst Familie einlassen. .........................................: Wenn die Umgebung nicht vergiftet, Fenster auf. Nachts kein Licht! .........................................: Erst Licht machen, wenn Abblendung dicht! .........................................: Oefen nachsehen! .........................................: Gas anstellen! (Ehefrau, Hausgehilfin, erwachsene Tochter): Kinder und Hilfsbedürftige versorgen. .........................................: Schutzraumgepäck bereitlegen in ..........................................(Angabe des Ortes). Dazu Thermosflasche und Lebensmittel für Kranke. .........................................: War Giftstoff in Wohnung, dann Essgerät mit kochendem Wasser reinigen. .........................................: Lebensmittel auf Kampfstoffgeruch prüfen. Wenn vorhanden, nicht geniessen. Wohnung zum sofortigen Verlassen bereitmachen!
aus: Handbuch für Luftschutzlehrer, Stand 01.09.1939 Die Luftschutzausbildung der Selbstschutzgemeinschaften Grundlegend sollten Mitglieder einer Luftschutzgemeinschaft so ausgebildet sein, daß der Luftschutz unter erschwerenden Bedingungen aufrechterhalten werden konnte. Brandbekämpfung, Erste Hilfe, Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung, die behelfsmäßige Gassicherung der Luftschutzräume und die Bedienung von Schutzraumlüftern standen u.a. auf dem Lehrplan. Der Schwerpunkt der Lehrgänge lag im praktischen Bereich. Theoretische Grundlagen und Kenntnisse wurden auf das allernotwendigste beschränkt. Die Grundlage des Unterrichtes bildeten die Vorschriften und Anweisungen des RLB. Nachfolgend einige wichtigen Punkte der Luftschutzschule. Die Luftschutzschule Die Luftschutzschule hat die Aufgabe, die Angehörigen der Luftschutzgemeinschaften als Selbstschutzkräfte auszubilden. Es sind im Grunde nur einfache und praktische Dinge, die die Lehrgangsteilnehmer zu Vermeidung, Einschränkung und Bekämpfung von Schäden durch Luftangriffe lernen müssen. Dazu bedarf es in den Lehrgängen keiner gelehrten und zeitraubenden Vorträge. Alle Selbstschutzmaßnahmen müssen gezeigt, vorgemacht und eingeübt werden. Sinn und Zweck des Selbstschutzes ist mit wenigen, aber überzeugenden Worten begreiflich zu machen. Die Räume und Einrichtungen der Luftschutzschulen haben ihrer Aufgabe als praktische Ausbildungsstätte zu entsprechen. Übungshäuser, Luftschutzraumanlagen, Gasmaskenprüfräume sind ebenso wichtige Bestandteile einer Luftschutzschule wie ein Vortragsraum. Der Leiter der Luftschutzschule muß ein mit allen Ausbildungsaufgaben vertrauter Amtsträger sein. Er regelt den Dienstbetrieb der Schule und überwacht die Tätigkeit der Lehrstätte. Der Luftschutzlehrer Als Luftschutzlehrer können geeignete Persönlichkeiten aus allen Berufen Verwendung finden. Sie müssen eingehend auf ihre Tätigkeit vorbereitet sein, denn so einfach das zu Lehrende auch sein mag, so schwierig ist es, in anschaulicher Weise die Kenntnisse zu vermitteln und wirklich praktisch auszubilden. Vom Luftschutzlehrer wird erwartet, dass er das Stoffgebiet völlig auch in der Theorie beherrscht, um mit selbstverständlicher Sicherheit allen Fragen, die von den Zuhörern aufgeworfen werden können, gewachsen zu sein. Die Luftschutzdienstpflichtigen sind Menschen verschiedenartigster Bildung und jeden Alters, Frauen und Männer, die tagsüber meist in ihrem Beruf oder in der Hausarbeit tätig gewesen sind. Sie denganzen Lehrgang hindurch zu fesseln und in den wenigen Stunden zu pflichtbewussten und einsatzbereiten Selbstschutzkräften zu machen, ist eine hohe und verantwortungsvolle Aufgabe. Der LS-Ausbildungshelfer Die Unterstützung des Luftschutzlehrers durch zwei oder mehr Ausbildungshelfer ist in jeder Stunde eines Lehrgangs unentbehrlich. Lehrer und Helfer sollen gut aufeinander eingespielt sein. Der Ausbildungshelfer muß imstande sein, das Anschauungsmaterial vorzuführen und jeden Handgriff in der praktischen Ausbildung zu erklären und einzuüben. Für die Ausbildung in der Ersten Hilfe und in der Brandbekämpfung können besonders für diese Zwecke geschulte Kräfte eingesetzt werden. Jeder Ausbildungshelfer muß es verstehen, bei der Schulübung mitzuwirken. Es ist zweckmäßig, Jugendliche, Jungens sowohl wie Mädels als Ausbildungshelfer zu verwenden. Grundsätze für den Luftschutzlehrer Persönliche Haltung muß vorbildlich sein. Bestimmtes, soldatisches, aber niemals schroffes oder überhebliches Auftreten; Peinliche Ausnutzung der verfügbaren Zeit; Pünktlicher Beginn - pünktlicher Schluß; Kein Zuspätkommen der Teilnehmer dulden; Kein Zeitverlust durch Teilnehmerkontrolle. Vor Beginn jeder Stunde veranlassen: Lehrmittel bereitstellen; Einteilung der Geräte und Anzüge zu reibungsloser Ausgabe; Einteilung der Hilfskräfte und Zuteilung bestimmter Aufgaben. Beim Vortrag Aufmerksamkeit der Zuhörer beachten. Nachlassen der Aufmerksamkeit ist Schuld des Lehrers. Durch neue Gedanken neues Interesse wecken. Frage- und Antwortspiel einschalten. Vorträge durch Anschauungsmaterial und Skizzen an der Tafel anschaulich und lebendig gestalten. Lehrtafeln werden nur zur Erläuterung des Vortrages gezeigt, sind aber kein Wandschmuck. Bei der praktischen Ausbildung unbedingt zu beachten: Durch zweckmäßige Einteilung jeden ständig beschäftigen. Untätiges Herumstehen des Auszubildenden beruht auf Organisationsfehler. Jeder einzelne Teilnehmer muß herangenommen werden. Zweckmäßig nicht mehr als 10 Personen einem Ausbildungshelfer zuteilen. Rechtzeitiger Übungswechsel der einzelnen Abteilungen. Vorträge, praktische Ausbildung und Übungen müssen den örtlichen Verhältnissen der jeweiligen Lehrgangsteilnehmer (z.B. Bauweise, Luftempfindlichkeit) angepasst werden. Lehrgangsteilnehmer nicht mit Dingen belasten, die sie nicht unmittelbar angehen. Keine Vorreden, sondern sofort Aufnahme des fachlichen Lehrstoffes. Luftgefährdung Das deutsche Volk ist luftgefährdet, da es rings von in der Luft hochgerüsteten Staaten umgeben ist. Die Flugleistungen der Kampfflugzeuge ermöglichen die Überfliegung des deutschen Hoheitsgebietes von allen Seiten. Jeder deutsche Ort ist von den Militärflugplätzen der Nachbarstaaten aus in kurzer Zeit - der grenzfernste in etwa 2 ½ Flugstunden- zu erreichen. Luftempfindlichkeit Der gesamte deutsche Lebensraum ist luftempfindlich. Grund: Teilweise ungünstiger Verlauf der Reichsgrenzen; Zahl und Bebauungsdichte der mittleren und großen Städte (53 Städte über 100 000 Einwohner); Bevölkerungsdichte in einigen Reichsgebieten (Ruhrgebiet, Oberschlesien, Sachsen); Zusammenballung kriegs- und lebenswichtiger Industrien in bestimmten Orten und Gegenden, meist in unmittelbarer Grenznähe (Saargebiet, Ruhrgebiet, Oberschlesien, Wiener Becken, mitteldeutsches Industriegebiet). Anweisung für den LS-Lehrer: Die Begriffe Luftgefährdung und Luftempfindlichkeit sind mit Hilfe einer Deutschlandkarte (politische Karte!) anschaulich zu machen. Flugmeldewesen Um die Möglichkeit jeder Überraschung durch den Luftangreifer auszuschließen oder doch entscheidend zu vermindern, bedeckt ein Netz von „Flugwachen“ das ganze Reichsgebiet. Sie beobachten den Gegner in allen seinen Bewegungen und leiten ihre Beobachtungen über Flugzeugtyp, Zahl, Flugrichtung und der Angabe der Uhrzeit an die zentral auswertende Stelle, das „Flugwachkommando“. Von hier aus werden die Meldungen an den „LS-Warndienst“ weitergegeben. LS-Warndienst Die „LS-Warnzentralen“ der bedrohten Gebiete bestimmen den Zeitpunkt der Weitergabe der Warnungen so, dass unnötiger oder zu frühzeitiger Fliegeralarm im Interesse der Produktion und der Widerstandskraft des Volkes vermieden werden. Die Weitergabe der Warnmeldungen erfolgt an die öffentlichen „LS-Warnstellen“ in den LS-Leitungen bzw. LS-Revieren und größeren Betrieben des Erweiterten Selbstschutzes und der Industrie. Die Auslösung der „LS-Sirenen“ oder des sonst örtlich eingerichteten Warnmittels für den akustischen „Fliegeralarm“ erfolgt somit erst zu einem Zeitpunkt, zu dem mit Sicherheit der Angriff erwartet werden kann und die Zeit nur gerade noch zum Aufsuchen des LS-Raumes ausreicht. Notwendigkeit des Selbstschutzes im Luftschutz Der Luftraum lässt sich nicht hermetisch durch eine militärische Verteidigung so wie die Grenze auf der Erde absperren. Göring: „Wenn wir eine Luftflotte noch so groß aufbauen würden, wenn wir an allen Ecken und Enden Zehntausende von Kanonen und Maschinengewehren aufstellen würden, um den Luftraum zu verteidigen, so würde das niemals ausreichen, um dem deutschen Volke einen wirklichen Schutz zu gewähren, um die Volksgenossen vor den ungeheuren Folgen eines Luftkriegs zu bewahren.“ Zur Schadenbekämpfung nach einem Luftangriff genügen die friedensmäßigen Einrichtungen nicht (Polizei – Feuerschutzpolizei – sanitäre Einrichtungen – Technische Nothilfe). Den zu erwartenden umfangreichen Schäden gegenüber sind sie einsatzmäßig zu schwach. Begriff des zivilen Luftschutzes: Beseitigung der Luftangriffschäden am Ort ihres Auftretens, Einschränkung ihrer Auswirkungen und Verhinderung ihrer Ausweitung zur Katastrophe. Einsatz von der Polizei unterstellten Sondertrupps als Verstärkung der friedensmäßigen Schutz- und Sicherheitsorganisationen. Der allgemeinen und ausgedehnten Bedrohung, die ein Luftangriff darstellt, ist nur eine dezentralisierte Verteidigung gewachsen Die Einwohner jedes Hauses müssen heute Vorbereitungen treffen, in einem Ernstfall ihren Besitz und ihr Leben selbst schützen zu können. Die Bekämpfung einer im Hause aufgetretenen Gefahr ist nur aussichtsreich, wenn sie noch in deren Entstehungszustand aufgenommen wird; das ist aber nur den Hausbewohnern selbst möglich. Auf diese Weise ist neben der militärischen Luftabwehr „der Luftschutz der zweite Teil der großen Notwendigkeit einer deutschen Luftsicherung“ (Göring). Luftschutzdienstpflicht - Ehrenpflicht Auf Grund § 2 des Luftschutzgesetzes ist jeder Deutsche, gleichgültig ob Mann oder Frau luftschutzpflichtig , er kann zu Dienst- und Sachleistungen herangezogen werden: Entrümpelung, Verdunkelung, Teilnahme an Übungen nach den Weisungen des Luftschutzwartes oder den Anordnungen der Polizei, Bereitstellung von Geräten aus dem eigenen Besitz für den Selbstschutz des Hauses. Die Luftschutzdienstpflicht umfaßt einen engeren Personenkreis; nämlich alle diejenigen, die für Zwecke der Kriegsführung nicht anderweitig benötigt werden und körperlich wie geistig für die Aufgaben des Selbstschutzes brauchbar sind. Der Kreis der Luftschutzdienstpflichtigen ist in § 10 I. DVO (Durchführungsverordnung) genau festgelegt. Verstöße werden polizeilich und eventuell gerichtlich geahndet. Darüber hinaus aber bedeutet die Luftschutzdienstpflicht eine Ehrenpflicht für jeden durch Sie Erfassten, ähnlich wie die Wehrpflicht für den deutschen Mann: die selbstverständliche Einordnung der Person in die Forderungen der Gemeinschaft. Die gegenseitige Hilfeleistung in Zeiten der Not ist im Sinne der nachbarlichen Hilfe nichts Neues. Es kommt nur darauf an, diese Hilfsmaßnahmen durch eine zweckvolle Organisation zur höchsten Auswirkung zu bringen: Vorbereitung der Luftschutzmaßnahmen im Hause und Ausbildung der Pflichten in der zweckmäßigsten Form der Gefahrenbekämpfung. Somit bedeutet der Einsatz im Selbstschutz gleichzeitig die praktische Bekundung einen unerschütterlichen Wehrwillens im Dienste für Volk und Vaterland. Die zuverlässige Durchführung des Selbstschutzes in jedem Hause erhält die Heimatfront des deutschen Volkes lückenlos und widerstandsfähig. Das Gelingen dieser Aufgabe ist kriegsentscheidend. In diesem Sinne hat „der Kämpfer im Luftschutz genau so viel Verantwortung und genau so viel Ehre wir jeder Soldat an der Front“. (Göring.) Hausfeuerwehr 1. Die vorbereitenden Aufgaben der Hausfeuerwehr. a) Unterstützung des LS-Warts bei der Beschaffung der Löschgeräte sowie bei der Durchführung der vorbeugenden Maßnahmen in den besonders brandgefährdeten Gebäudeteilen (Dachboden). b) Instandhaltung der Geräte unter der Aufsicht des LS-Wartes c) Beschaffung der persönlichen Ausrüstung 2. Aufstellung bei Fliegeralarm. a) Die gesamte LS-Gemeinschaft einschließlich der Selbstschutzkräfte im LS-Raum; b) dort macht sich die Hausfeuerwehr einsatzbereit; Anlegen der persönlichen Ausrüstung, die ebenso wie die LS-Handspritze vom Aufruf des Luftschutzes ab dort bereit sein muß. Es müssen sämtliche übrigen Löschgeräte und Löschmittel vom Aufruf des Luftschutzes ab auf dem Treppenabsatz des obersten Stockwerkes bereitstehen: Wasservorräte, Kiste mit etwa 5 Eimern Sand und Schaufel (Kohlenschaufel, Müllschaufel u.ä.), Feuerpatschen, Einreißhaken. 3. Überwachung des Hauses Erkundungsgänge des LS-Warts zu dem Zweck, rechtzeitiger Erkennung aufgetretener Gefahren; bei Unübersichtlichkeit des Bereichs der LS-Gemeinschaft Unterstützung durch die Hausfeuerwehr u.U. Aufstellung eines Beobachtungspostens an geschützter Stelle (Hausflur). Notwendigkeit der Meldungen Ein gut arbeitendes Meldewesen ist notwendig; Zur Befehls- und Nachrichtenübermittlung innerhalb der LS-Gemeinschaft. Zur Verbindung mit den benachbarten LS-Gemeinschaften zum Zweck der „nachbarlichen Hilfe“. Zur Abhaltung und Überbringung von Meldungen an das LS-Revier. Das Luftschutzrevier Im Luftschutzrevier findet der Selbstschutz die Unterstützung durch behördlich organisierte Hilfsformationen: Polizei, Feuerwehr- und Bergungstrupps, Sanitätstrupps, Gasspürer. Diese Organisation bildet einen weiteren Teil des zivilen Luftschutzes und wird Sicherheits- und Hilfsdienst genannt. Ihre Aufgabe ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Lebens bei und nach Fliegerangriffen, die Beseitigung von Störungen und die Hilfe bei Katastrophen. Zur Erlangung ihrer Unterstützung bei Schadensfällen sind die Meldungen von Seiten des Selbstschutzes an das LS-Revier zu geben.
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aus: Zeitschrift des Vereines deutscher Ingenieure, 1936
Luftschutz der Lager brennbarer Flüssigkeiten (wie z.B. BRABAG Rothensee) Von Dr.-Ing. Paul Kalaß, Oberregierungsbaurat im Reichsluftfahrtministerium 1) Ein wesentlicher Schutz wird durch möglichste Verteilung der Öllager über das ganze Land hin erreicht. Unterirdische Lagerung bietet erhöhten Schutz, dabei ist weitgehende Aufteilung in Einzelbehälter zweckmäßig. Zusätzlicher Schutz wie Betonummantelungen, Trennmauern zwischen den Behältergruppen, Stahlplatten u. a. sind zweckmäßig. Bei oberirdischen Lagern kann man durch hohe Umwallungen, Unterteilung der umwallten Räume, Tarnung und andere Maßnahmen die Mineralölverluste durch Luftangriffe möglichst gering halten. Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren ist Einrichtung eines Werkluftschutzes auf Lagerplätzen notwendig. Die ständige Zunahme des motorischen Antriebes in Industrie, Verkehr und Wehrmacht hat einen sich fortlaufend steigernden Bedarf an flüssigen Brennstoffen sowie an Speicherraum für diese und Zapfstellen zur Folge. Für die meisten europäischen Staaten, die nicht in der glücklichen Lage sind, über ausreichende Erdölgewinnungsstätten im eigenen Lande zu verfügen, entsteht dabei die wichtige Aufgabe, sich Mineralölvorräte planmäßig und in bestimmtem Umfang anzulegen. Diese sollen im Frieden Schwankungen am Mineralölmarkt und in der Wirtschaft ausgleichen und im Kriege die Wehrmacht und die Rüstungsindustrie bei der Unterbrechung der Einfuhr in ausreichendem Maß versorgen. Man muß damit rechnen, daß die Lager brennbarer Flüssigkeiten gegnerischen Angriffen durch die Luftwaffe in besonderem Maße ausgesetzt sein werden, da durch ihre Zerstörung die Wirtschaft und die Kriegführung entscheidend betroffen und Brände größten Ausmaßes hervorgerufen werden können. Die Mineralölanlagen bedürfen daher eines besonderen weitgehenden Luftschutzes 2).
Luftschutz durch Verteilung der Mineralölanlagen Ein wesentlicher Schutz der Mineralölanlagen wird durch ihre Auflockerung und Verteilung erreicht. Nicht in kostspieligen bombensicheren Bauten liegt der Erfolg des Luftschutzes, sondern in der weitgehenden Untergliederung und Auseinanderziehung der besonders luftgefährdeten Anlagen. Dies gilt für alle Mineralölgewinnungs-, Verarbeitungs- und Lagerstätten. Große und stark zusammengeballte Anlagen bilden ein „lohnendes Fliegerziel", dessen Zerstörung empfindlichen Verlust und schwere Schädigung der Kriegführung bedeutet und daher für den Angreifer den rücksichtslosen Einsatz großer Luftstreitkräfte gerechtfertigt erscheinen läßt. Bei einer Aufteilung einer großen Anlage jedoch in mehrere kleine, die zudem im Lande weit verstreut sind, verlieren die Einzelanlagen an Bedeutung für den Angreifer; ihr Verlust wird für die angegriffene Seite leichter zu ertragen sein. Die Aufteilung der Ölmengen soll bereits bei der Einfuhr der Mineralöle beginnen. Die über See kommenden Mengen dürfen nicht in einen einzigen Hafen geleitet und hier, wenn auch nur vorübergehend, auf einer einzigen Stelle auf Lager gepumpt werden. Vielmehr ist anzustreben, das eingeführte Öl möglichst gleichmäßig auf alle im Lande vorhandenen Seehäfen zu lenken. Sinngemäß sollen die auf Flußschiffen und auf Eisenbahn- Kesselwagen hereinkommenden Mengen verteilt werden. Nach dem gleichen Grundsatz sollen die großen Zwischenlager, die Verteilerlager und schließlich auch die Tankstellen behandelt werden
Luftschutz der unterirdischen Lager Für die Vorrathaltung ist die unterirdische Lagerungsart 2) allen anderen aus folgenden Gründen vorzuziehen : Die unterirdischen Behälter sind der Fliegersicht völlig entzogen, während die zugehörigen oberirdischen Abfüll- und Lagereinrichtungen sich ohne Schwierigkeiten ausreichend tarnen lassen. Die Behälter sind bei Bombeneinschlägen in der Nachbarschaft durch die Erddeckung hinreichend gegen Splitterwirkung geschützt. Bei Volltreffern in die Behälter wird voraussichtlich das Mineralöl aus den Sprengtrichtern heraus abbrennen, ohne die Umgebung wesentlich zu gefährden; Löschmaßnahmen sind in solchen Fällen verhältnismäßig leicht auszuführen. .
Große unterirdische Lager werden zur Verringerung von Verlusten durch Treffer zweckmäßig in Einzelbehälter untergliedert, die man zu Behältergruppen zusammenfassen kann. Die einzelnen Behältergruppen werden dabei zweckmäßig in größeren Abständen voneinander angelegt. Zusätzlichen Schutz gegen Bombenwirkung bieten: Stärkere Erddeckungen, sog. Zerschellschichten aus Bruchstein-Packlagen, Beton-Ummantelungen, Trennmauern zwischen den Behältergruppen, Eisenbetondecken, Stahlplatten u. a. Eine vorbeugende Maßnahme besteht darin, daß man die Lager nicht in der Nähe feuergefährlicher Betriebe und Lager, z. B. Holzplätze, errichtet. Bild l und 2 zeigen eine unterirdische Lagerstelle, bei der Luftschutz - Gesichtspunkte berücksichtigt sind.
Luftschutz der oberirdischen Lager Oberirdische Lager mit ihren hohen, hellgestrichenen, dünnwandigen Stahlblechbehältern bilden ein weithin sichtbares und sehr leicht zu verletzendes Ziel. Bei den bisher in Friedenszeiten vorgekommenen Bränden wurde fast in allen Fällen durch den inneren Gasdruck die Behälterdecke aufgerissen, so daß der Inhalt wie eine Fackel aus dem offenen Behälter abbrannte, ohne die Nachbarschaft unmittelbar zu gefährden. Bei Luftangriffen kann aber damit gerechnet werden, daß die Wände der Behälter verletzt oder zerstört werden, so daß das Mineralöl brennend ausfließt, sich in die Gruben, die die Behälter umschließen, ergießt und die noch unbeschädigten Behälter zerstört. Da die Gruben nach der zur Zeit geltenden Polizeiverordnung über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten nur 50 bis 75 % der größten Lagerflüssigkeit aufzunehmen imstande sind, wird das brennende Öl auch über die Umwallungen treten und sich verheerend in der Nachbarschaft ausbreiten können. Derartige oberirdische Lager vor den Wirkungen von Luftangriffen zu schützen, erscheint als eine außerordentlich schwere Aufgabe. Dennoch lassen sich Maßnahmen mit dem Ziel treffen, die Brände auf engem Raum zu beschränken, die Mineralölverluste gering zu halten und die Sichtbarkeit herabzusetzen. Derartige Maßnahmen sind u. a.: a) Die Umwallungen oder Ummauerungen sollen so hoch geführt werden, daß die größte zu lagernde Flüssigkeitsmenge restlos von der Lagergrube aufgenommen wird. b) Der umwallte Raum soll durch Wälle oder Spundwände so unterteilt werden, daß für jeden Behälter ein eigener Raumabschnitt geschaffen wird. c) Die Lager sollen nicht in dichtbebauten Ortsteilen und in der Nähe anderer feuergefährlicher Betriebe errichtet werden. Anzustreben ist die Errichtung an der Abwindseite der Orte oder der Nachbarbetriebe. d) Ein Splitterschutz der Behälterwandungen kann durch Mantelumkleidungen aus Leichtsteinplatten, Stahlblechen, Eisenbeton, auch durch Erdschüttungen bis zum oberen Rande erreicht werden. e) Schutz gegen Sicht kann in gewissem Umfange erreicht werden durch Anstrich der Behälter in der Farbtönung der Umgebung, durch überhängen von Stoffbahnen, die entsprechend bemalt sind, durch Bepflanzen der umliegenden Flächen mit schwerbrennbaren Bäumen, z. B. Laubbäumen, und Strauchwerken, durch Überbauen der Behälter mit leichten, nicht brennbaren Dächern usw. f) Zum Schutz gegen strahlende Hitze und zur Brandbekämpfung sollen Wasserberieselungs-, Schaumlösch- und Hydrantenanlagen angelegt werden, wie sie zum Teil in der Polizeiverordnung bereits vorgeschrieben sind, deren Wasserversorgung -aber durch zwei voneinander unabhängige Quellen und durch Ringleitungen sicherzustellen wäre. Alle Rohrleitungen, sowohl für die Öl- als auch für die Wasserförderung, sollen zum Schutze gegen Feuer und Bombensplitter in oben offenen oder nur leicht abgedeckten gemauerten Rohrkanälen verlegt werden, die durch Schottwände zu unterteilen wären.
Einrichtung des Werkluftschutzes auf Lagerplätzen Außer den baulichen Sicherungen der Mineralöllager müssen auch Maßnahmen persönlicher und organisatorischer Art zur Abwehr unmittelbarer Gefahren auf den Lagerplätzen vorbereitet werden 3). Darunter sind u. a. zu verstehen: Einrichtung des Werkalarmes, Vorbereiten der Verdunkelung, Bau von Schutzräumen für die Gefolgschaft, Aufstellen und Ausbilden von Feuerlöschtrupps, Störungstrupps, Sanitätstrupps usw.
Die Bereitstellung der für den Luftschutz notwendigen Zahl von Personen wird oft Schwierigkeiten bereiten, da auf den Lagerplätzen im allgemeinen nur wenig Menschen tätig sind. Hier sind mit der örtlichen Luftschutzleitung im Einvernehmen mit der Feuerwehrführung alle Einzelheiten zu beraten und vorzubereiten.
Auf die Warnmeldung „Fliegeralarm" sind u. a. folgende wichtige Vorkehrungen zu treffen: Einstellen des Umfüllbetriebes, Schließen der Entwässerungsschieber für die Umwallungen, Schließen der etwa in Gasbehälterleitungen vorhandenen Entgasungsventile, Schließen der Hauptventile an allen oberirdischen Behältern, Stillegen der für die Abwehr der Wirkung des Luftangriffs nicht unbedingt notwendigen Teile der Gas-, Dampf- und Elektrizitätsanlagen, Öffnen der Tore, Bereitmachen der Be- schäumungs- und Berieselungsanlagen zum Einsatz.
1)Nach einem Vortrag auf der Tagung des Reichsvereins Deutscher Feuerwehringenieure in Dresden 1935. 2)Vgl. hierzu a. R. vom Feld, Z. VDI Bd. 78 (1934) S. 1146.
') Derartige Maßnahmen sind im einzelnen in den Merkblättern für Werkluftschutz von der Reichsgruppe Industrie auf Veranlassung des Reichsluftfahrtministeriums zusammengestellt. Vor allem sei auf das Sondermerkblatt „Luftschutz der Lager brennbarer Flüssigkeiten" hingewiesen.
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Verhalten auf der Straße beim Luftangriff a) Die Luftgefahr in städtischen Verkehrszentren
Luftangriffe müssen zu den verschiedensten Stunden des Tages oder der Nacht erwartet werden. Man hat aus diesem Grunde damit zu rechnen, dass häufig ein Luftangriff zu Zeiten einsetzt, in denen auf den Straßen der Städte ein mehr oder minder lebhafter Verkehr herrscht. Der Schutz gegen die Gefahren eines Luftangriffes muss sich daher nach Möglichkeit auch auf diejenigen Personen erstrecken, die sich bei Fliegeralarm bzw. bei Beginn eines Luftangriffes nicht in ihren Wohnungen oder Arbeitsstätten, sondern auf der Straße befinden.
Es liegt auf der Hand, dass für die Straßenpassanten sich in den meisten Fällen ein Schutz nicht mit so hohem sicherem Wirkungsgrade gewährleisten lassen kann, wie das für Personen in Wohnhäusern, Fabriken oder anderen Gewerbebetrieben möglich sein wird. Trotzdem werden die dafür zuständigen Stellen bei der Anlage öffentlicher Sammelschutzräume naturgemäß die verschiedenartige normale Verkehrsdichte in den betreffenden Bezirken zu berücksichtigen haben. Praktisch bedeutet das, dass etwa in dem Hauptgeschäftsviertel einer Stadt ein größerer Bedarf an Sammelschutzräumen für Straßenpassanten vorliegt, als in einem reinen Wohnviertel, in dem der Verkehr niemals so stark ist.
b) Verhalten von Fußgängern
Für das Verhalten des einzelnen Straßenpassanten bei Fliegeralarm muss stets die Überlegung maßgebend sein, dass zwischen dem Ertönen des Alarmsignals und dem Beginn des Fliegerangriffs normalerweise eine Zeitspanne von zehn bis fünfzehn Minuten liegen wird. Das Ertönen der Alarmzeichen darf deshalb unter keinen Umständen Anlass zu einer Panik bilden.
Jeder Straßenpassant, der sich bei Fliegeralarm in der Nähe seiner Wohnung befindet, d. h. also in einer Entfernung von nicht mehr als fünfzehn Minuten, muss unter allen Umständen so schnell wie möglich seine Wohnung bzw. den Schutzraum seines Hauses aufsuchen.
Er hat das auch dann zu tun, wenn er sich in unmittelbarer Nähe eines ihm bekannten öffentlichen Sammelschutzraumes befindet. Die Sammelschutzräume können und dürfen grundsätzlich nur von den Straßenpassanten aufgesucht werden, die zu weit von ihren eigenen Wohnungen oder Arbeitsplätzen entfernt sind, um dort Schutz finden zu können. Diese Überlegung wird sofort verständlich, wenn man sich daran erinnert, dass jeder Schutzraum nur einer beschränkten Zahl von Personen Schutz gewähren kann und dass ja auch jeder Luftschutzhauswart bei dem ihm anvertrauten Luftschutzraum dafür zu sorgen hat, dass keine Überbelegung eintritt. Wir haben uns daran zu erinnern, dass es unter Umständen die harte Pflicht des Luftschutzhauswartes oder seines Stellvertreters ist, Schutz suchende Personen, die nicht zur Hausgemeinschaft gehören, vom Betreten des Schutzraumes zurückzuhalten, wenn dadurch eine Gefährdung der zur Hausgemeinschaft gehörenden Personen zu befürchten ist.
c) Verhalten von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen
Ebenso wie für Fußgänger muss für Fahrer und Passagiere von Fuhrwerken und Kraftfahrzeugen der Grundsatz gelten, dass sie für ihre Person in der Zeitspanne zwischen Beginn des Fliegeralarmes und Einsetzen des Luftangriffes nach Möglichkeit die für sie zuständigen Schutzräume ihrer Wohnhäuser oder Arbeitsstätten erreichen, um eine Überbelegung der öffentlichen Sammelschutzräume zu vermeiden.
Dazu ist es erforderlich, dass der ordnungsmäßige Straßenverkehr, besonders in Großstädten, unter Umständen jedoch auch grade in kleineren Orten mit ihren häufig engen und winkligen Straßen möglichst lange aufrechterhalten wird.
Bei der zur Verfügung stehenden Zeitspanne zwischen Fliegeralarm und Einsetzen des Luftangriffes wird zumeist ein sehr hoher Prozentsatz der Fuhrwerke und Fahrzeuge - insbesondere jedoch die meisten Kraftfahrzeuge - dadurch von der Straße zu entfernen sein, dass sie die für sie zuständigen Garagen und Stallungen noch erreichen können.
Bei der Abwicklung dieses letzten Straßenverkehrs vor dem Einsetzen des Fliegerangriffs ist Innehaltung strengster Verkehrsdisziplin unbedingte Notwendigkeit.
Es geht ganz besonders in den Verkehrszentren der Städte unter keinen Umständen an, dass etwa Fahrzeuge nach dem Grundsatz „Rette sich, wer kann!" unter Nichtbeachtung der üblichen Verkehrsvorschriften ihre Garagen oder Stallungen zu erreichen suchen.
Würde das eintreten, so wäre wahrscheinlich in ganz wenigen Minuten eine völlige Verkehrsverstopfung die Folge, und das grade Gegenteil der gewünschten Wirkung, nämlich die Freimachung der Straßen von möglichst vielen Fahrzeugen jeder Art, würde eintreten.
Fahrzeuge und Fuhrwerke, die ihre Garagen oder Stallungen in der zur Verfügung stehenden Zeitspanne zwischen Fliegeralarm und Beginn des Fliegerangriffs nicht mehr erreichen können, fahren sofort scharf rechts an die Häuserfronten heran und halten dort. Fahrer und eventuelle Passagiere suchen ebenso wie die anderen Straßenpassanten den nächsten erreichbaren öffentlichen Luftschutzraum auf.
d) Öffentliche Sammelschutzräume
Straßenpassanten, die die für sie zuständigen Schutzräume in ihren Wohnungen oder an ihren Arbeitsstätten in der zwischen Fliegeralarm und Einsetzen des Luftangriffs zur Verfügung stehenden Zeitspanne nicht mehr erreichen können, suchen den nächsten für sie erreichbaren öffentlichen Sammelschutzraum auf, dessen Lage nach Aufruf des Luftschutzes durch Presse, Rundfunk usw. für die einzelnen wichtigen Verkehrsgegenden jeder Stadt immer wieder bekannt zu geben ist. Nach Aufruf des Luftschutzes sollte jeder Volksgenosse, der sich auf die Straße begibt, darüber unterrichtet sein, wo die an seinem Wege befindlichen öffentlichen Sammelschutzräume liegen. Im öffentlichen Sammelschutzraum haben sich die Schutzsuchenden genau wie in den Schutzräumen ihrer Wohnhäuser oder ihrer Arbeitsstätten streng nach den Weisungen des für diesen öffentlichen Schutzraum zuständigen Schutzwartes oder seines Vertreters zu richten. Das Verlassen des Schutzraumes ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schutzwartes ist unter allen Umständen verboten.
e) Wagenpferde beim Luftangriff
Bei Pferdefahrzeugen aller Art ist darauf zu achten, dass die Pferde vom Kutscher unter allen Umständen am nächsten erreichbaren Laternenpfahl oder stärkeren Straßenbaum so fest angebunden werden, dass sie auf keinen Fall wie wild auf der Straße herumlaufen können, falls sie durch Detonation irgendwelcher Art scheuen.
f) Straße frei für den Luftschutz!
Die grundsätzliche Überlegung bei all diesen Maßnahmen muss die sein, dass nach der Räumung der Straßen von Passanten die Straßen selbst unter allen Umständen so frei sind, dass Feuerwehrfahrzeuge, Fachtrupps des Luftschutzes usw. schnell und unbehindert an die Stellen gelangen können, an denen ihr Einsatz erforderlich ist. Man stelle sich einmal vor, welche katastrophalen Folgen es haben müsste, wenn etwa grade in den sonstigen Hauptverkehrsstraßen überall wirre Haufen von verlassenen Fahrzeugen mitten auf der Straße stehen, so dass Feuerwehrfahrzeuge usw. gezwungen wären, große Umwege zu machen, um an Brandstellen oder zu eingestürzten Häusern zu gelangen.
Die hier kurz angedeuteten Maßnahmen sind also in ihrer Gesamtheit Vorkehrungen, die ebenso wie jede andere Selbstschutzmaßnahme im Luftschutz dem Wohle und dem Schutze der Allgemeinheit dienen. Wer als Straßenpassant oder als Fahrer oder Passagier eines auf der Straße befindlichen Fahrzeugs vom Fliegeralarm überrascht wird, hat genau so und mit ebensolcher Ruhe und Überlegung seine Pflichten zu erfüllen, als wenn er sich in seiner Wohnung oder an seiner Arbeitsstätte befände. Die Straße ist für das reibungslose Funktionieren der Luftschutzmaßnahmen von größter Wichtigkeit, und das Verhalten der Straßenpassanten und Wegebenutzer aller Art hat deshalb ebenfalls eine nicht zu unterschätzende allgemeine Bedeutung.
Es liegt auf der Hand, dass die hier gegebenen Verhaltensrichtlinien nur allgemeine Richtlinien darstellen können, die das Thema des Verhaltens auf der Straße bei Fliegeralarm und Luftangriff nicht zu erschöpfen vermögen.
Hallo, 2005 haben wir in unserem Dorf eine Ausstellung zum Ende des zweiten Weltkriges gemacht. Dabei war natürlich auch der Luftschutz ein Beitrag. Bei uns gab es [[File:008 Luftschutz auf dem Lande.doc]]keine Luftschutzkeller und ähnliches. Darum möchte ich einige Bilder hier einstellen, worauf der Bauer zu achten hatte. Gruß Wüste Gobi Bild entfernt (keine Rechte) Bild entfernt (keine Rechte)
Wüste Gobi
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Da in den verschiedenen Luftschutzgesetzen, die ich einsah, keine speziellen §§ für die Landwirtschaft zu finden sind, gehe ich davon aus, dass hier auch die allgemeinen Anweisungen galten.
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