Gebe ab: Sammelbildalbum komplett, Das Handwerk. Das deutsche Handwerk in der Deutschen Arbeitsfront (Hrsg.) Verlag: Berlin, Arbeitsdank-Verlag. o.J. (ca. 1937).
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VG Martin
Martin22
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Wer kann helfen ? gestern war ich in der Buchhandlung König in Mühlhausen um eine Buchbestellung abzugeben. Leider so die Auskunft der Angestellten: Nicht mehr verfügbar. Der Titel lautet: "Zwangsarbeit unterm Hakenkreuz" von Mark Spoerer. 2001, Verleger war Deutsche-Verlags-Anstalt Stuttgart- München. Es wäre schön wenn mir jemand behilflich sein würde mich zu informieren ob dieses Buch jemand als PDF oder in Buchform besorgen könnte. Sage schon einmal im voraus Danke für die Bemühungen auch wenn diese Bemühungen vergebens waren.
DANKE Helmut, bereits geschehen. Werde am WE einen Einblick nehmen. Soweit ich schon in der Einleitung gestöbert habe ist der Einsatz von ZA keine Erfindung des Nationalsozialismus gewesen, dies gab es schon zu Kaiserzeiten im 1.WK. Was mir ebenfalls aufgefallen ist, das der Autor einige Nationalitäten zur ZA im III. Reich kaum erwähnt hat. Aber wie gesagt, werde ich am WE intensiver diese Publikation sichten.
Vorsicht, was die Zwangsarbeit im 1. WK betrifft. Hier zu Lande gab es Kriegsgefangenenlager, auch in MD. Aber ich habe bisher nicht den kleinsten Hinweis erhalten, das die in Betrieben zur Zwangsarbeit eingesetzt wurden. Kann aber sein das das in anderen Deutschen Landen anders war. In MD war es das Offz-Gef. Lager Kavalier I Scharnhorst. Dort wurden die französischen und englischen Offz gehätschelt bis zur Entlassung.
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Kriegsgefangene haben auch im Ersten Weltkrieg in Deutschland arbeiten müssen. Diese Arbeitspflicht war im Kriegsrecht verankert und galt ausdrücklich nicht für Offiziere. In Magdeburg waren z. B. beim Kanalbau (Abwasserentsorgung) Kriegsgefangene im Einsatz, der Haupteinsatz dürfte allerdings in der Landwirtschaft erfolgt sein, da dort in Form der sogenannten Schnitterkasernen auch Unterbringungsmöglichkeiten bestanden haben. Ach ja ... und dann das Bild im Thema "Speziell die Zitadelle, # 198".
Hier ein Auszug aus dem "Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs [Haager Landkriegsordnung], vom 18. Oktober 1907" Artikel 6. Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt. Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden. Artikel 7. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat. Artikel 8. Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden. Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung. Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden. Artikel 9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.